[Gesetzesänderung] - (SchulG NRW) Änderung des Schulgesetzes in § 2 und § 36 - Gültig ab 01.01.2023

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    Vierzehnte Wahlperiode





    Gesetzentwurf

    der Fraktion der Allianz und des Abgeordneten Friedrich Augstein

    Drucksache XIV/008



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes mit Stand vom 27.10.2022 (SchulG-ÄndG)



    Artikel 1
    Inhaltliche Änderungen

    § 1 - Änderung von § 2 SchulG


    (1) § 2 wird um einen Absatz 8a ergänzt. Dieser lautet: "Eine Zusammenarbeit ist nur mit nichtstaatlichen Organisationen zulässig, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Das Bekenntnis ist schriftlich durch Bestätigung der nachfolgenden Klausel abzugeben:

    "1. Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten. Wir erkennen an, dass die politische Willensbildung frei von Gewalt oder Zwang erfolgen muss. Gewalttaten, Blockaden, Sachbeschädigungen oder andere Gesetzesverstöße lehnen wir als Mittel der demokratischen Auseinandersetzung ab.

    2. Wir werden keine Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen Mitwirkung an der Zusammenarbeit beauftragen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Wir erkennen an, dass die Zusammenarbeit eingestellt wird, wenn bekannt wird, dass wir oder von uns beschäftigte Personen vom Verfassungsschutz unter Beobachtung gestellt werden.


    § 3 - Änderung von § 36 SchulG

    (1) § 36 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, hat das Schulamt das Kind zu verpflichten, an einem vorschulischen

    Sprachförderkurs teilzunehmen"


    (2) § 36 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: "Die Schule hat Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses zu verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden."


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.


  • Dr. Sascha Ende

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