Konstituierung | 14. Thüringer Landtages

  • images_Landtag.png


    Konstituierende Sitzung des 14. Thüringer Landtages


    Liebe Kollegen und Kolleginnen,


    ich begrüße Sie alle recht herzlich zur ersten Sitzung des 14. Thüringer Landtages. Hiermit eröffne ich auch als bisheriger Landtagspräsident die konstituierende Sitzung des 14. Thüringer Landtages.


    In dieser Sitzung wird das Präsidium gewählt und ich bitte nun alle Listen sich zu konstituieren.


    Auf eine erfolgreiche Wahlperiode!

  • Sehr geehrter

    Herr Präsident,


    Die Liste der „Grüne-Thüringen“ konstituiert sich wie folgt:


    • Ella von Angern (Fraktionsvorsitzende)
    • Theo Pahlke


    Ich bitte um Kenntnisnahme.

    Vielen Dank!

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    Die Fraktion der Partei für Natur und Soziales konstituiert sich wie folgt:


    Leon Mus (Fraktionsvorsitzender)

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • Sehr geehrter Herr Alterspräsident,


    ich stelle hiermit den Antrag auf Beschluss der Geschäftsordnung. Ich schlage hierfür eine modifizierte Version der Geschäftsordnung der 13. Legislaturperiode vor. Der Übersichtlichkeit halber sind Änderungen farblich gekennzeichnet.


    Entwurf einer Geschäftsordnung für den 14. Landtag



    Geschäftsordnung des 14. Thüringer Landtages


    Letzte Änderung: 21.11.2022

    §1 Mitglieder des Thüringer Landtages

    1. Mitglied des Landtages sind alle Personen, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.


    § 2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse bestehend aus mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.


    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.


    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.



    § 3 Landtagspräsidium

    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.


    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.


    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.


    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.


    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gemäß § 12 statt.


    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.




    § 4 Ordnung im Landtag

    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.


    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.


    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.


    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren Personen die sich im Landtag befinden zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.


    5. Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidiums sind nicht zu kommentieren. Ein Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    6. Nach 3 Ordnungsrufen kann der Präsident dem Redner das Wort für die laufende Debatte oder maximal bis zu 4 Tagen zu entziehen!




    § 5 Anträge

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.


    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden




    § 6 Gegenanträge

    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.


    2. Gegenanträge können in der Debatte des ursprünglichen Antrages debattiert werden. Eine Verlängerung der Debatte ist nicht notwendig.


    3. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.


    4. Sollten Antrag-, sowie Gegenantrag angenommen werden, so muss die Abstimmung so oft wiederholt werden, bis mindestens einer der beiden Anträge abgelehnt wurde.




    § 7 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge werden durch den ursprünglichen Antragssteller beantragt.


    2. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann der ursprüngliche Antrag als Gegenantrag gestellt werden.




    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.


    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.


    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.


    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.




    § 9 Debatten

    1. Debatten dauern 3 Tage.


    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.


    3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.




    § 10 Kandidaturen

    1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.


    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.


    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt werden müssen.


    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.


    5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.



    § 11 Abstimmungen

    1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung bereits nach beendet werden, frühestens aber nach 24h.


    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    4. Ein Antrag über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer absoluten Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.


    5. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat. Ausgenommen davon sind Abstimmungen, für die eine geheime Abstimmung beantragt und beschlossen wurde.


    6. Im Rahmen einer Debatte kann eine geheime Abstimmung beantragt werden. Der Antrag muss von einer absoluten Mehrheit der Abgeordneten unterstütz werden.


    7. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.




    § 12 Wahlen

    1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.


    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.


    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Ausgenommen davon sind Wahlen, für die eine geheime Wahl beantragt und beschlossen wurde.


    4. Im Rahmen einer Kandidaturenphase kann eine geheime Wahl beantragt werden. Der Antrag muss von einer absoluten Mehrheit der Abgeordneten unterstütz werden.


    5. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.




    § 13 Anfragen

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.


    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.


    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.


    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.




    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.


    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.


    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.


    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkenden Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.


    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.


    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.


    7. Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.




    § 15 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.


    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.


    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage.


    4. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann eine Aktuelle Stunde um maximal 72 Stunden verlängert werden.


    5. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.




    § 16 Mitgliederzählungen

    1. Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.


    2. Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.


    3. Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.


    4. Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.




    § 17 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.


    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.




    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.


    2. Eine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.

    Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

  • Den Antrag werde ich dementsprechend zur Debatte stellen.

  • Sehr geehrte Abgeordnete,


    da sich alle Fraktionen nun konstituiert haben, bedanke ich mich und schließe die konstituierende Sitzung des 14. Thüringer Landtages.


    Auf eine gute Zusammenarbeit!

  • Theo Pahlke

    Hat das Thema geschlossen
  • Ella von Angern

    Hat den Titel des Themas von „Konstituierende Sitzung des 14. Thüringer Landtages“ zu „Konstituierung | 14. Thüringer Landtages“ geändert.