Bundesrat
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
schreiten wir nun zur Abstimmung der Drs. BR/143 - Änderung der Go des BR.
Dann eröffne ich die Abstimmung die 72 Stunden laufen wird und voraussichtlich am 22. November 2022 um 23:45 Uhr endet.
ZitatAlles anzeigenSehr geehrtes Bundesratspräsidium,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Änderung unserer Geschäftsordnung.
Bundesrat
Drucksache BR/143
Antragdes Freistaates Thüringen, MdBR Leon Mus
Änderung der GO-BR § 19
Anlage 1
Antrag auf Änderung des § 19 Geschäftsordnung des Bundesrats
Der Bundesrat möge beschließen:
§ 19 a.F.
Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
- eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
- zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
- einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
- wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
- gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so werden diese zeitgleich zur Abstimmung gestellt.
(3) Hat ein Antrag bereits vor Ende der Abstimmungszeit die notwendige Mehrheit erreicht oder verfehlt, so kann das Abstimmungsergebnis vor Ende der Abstimmung durch den Präsidenten festgestellt werden.
§ 19 n.F.
Zu Punkt (1) wird ein 6. Punkt eingefügt der folgender Maßen lautet.
6. Eine Mehrheit ist erreicht wenn bei der Enthaltung eines Landes dennoch mindestens die Hälfte des Bundesrates für eine Entscheidung stimmt.