BKAmt | Bundeskanzler zu geplanten Arbeitslagern in Bayern

  • Ich finde es ja äußerst spannend das die Bayerische Staatsregierung Flüchtlinge als Druckmittel auf andere Bundesländer einsetzt. Das nimmt ja langsam Verhältnisse aus 2015 an. Sie verhalten sich wie Viktor Orbán im Jahre 2015! Hauptsache alle Flüchtlinge aus Bayern raus... Fehlt nur noch dass sie jetzt sagen das "umlagern" der Flüchtlinge aus Bayern nach Thüringen sei auch das Problem von Thüringen.

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

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  • Ich finde es ja äußerst spannend das die Bayerische Staatsregierung Flüchtlinge als Druckmittel auf andere Bundesländer einsetzt. Das nimmt ja langsam Verhältnisse aus 2015 an. Sie verhalten sich wie Viktor Orbán im Jahre 2015! Hauptsache alle Flüchtlinge aus Bayern raus... Fehlt nur noch dass sie jetzt sagen das "umlagern" der Flüchtlinge aus Bayern nach Thüringen sei auch das Problem von Thüringen.

    Was ist denn am Verhalten Ungarns so schlimm, handelt es sich dabei doch um einen der wenigen noch wirklich patriotischen Staaten Europas? Und ein Druckmittel ist das nicht, wir wollen schließlich - menschenfreundlich wie wir sind - den Migranten mit Thüringen einen sicheren Aufenthaltsort bieten. Und Ministerpräsident Mus hat für Thüringen als solchen ja geworben.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

  • Art. 104 II GG regelt dies. Lesen hilft, werter grüner Hobbyjurist.

    Es wird ja noch peinlicher. Sie zeigen mit jedem Beitrag mehr, dass Sie absolut keinen Plan haben. Sie sollten sich das Grundgesetz wirklich dringend mal erklären lassen, gute Frau.

    Es lässt sich durch Lesen regeln: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln." Da jede längerfristige Freiheitsentziehung (länger als Freiheitsentzug durch polizeiliche Anordnung) - wie etwa der Gewahrsam in Remigrationszentren - ohnehin einer richterlichen Entscheidung bedarf, steht einem Arbeitsdienst nach Art. 12 III GG nichts entgegen. Sie sollten mal den Grundgesetztext studieren, anstatt aus Ideologiegetriebenheit heraus zu behaupten, allwissender Kenner des Grundgesetzes zu sein.

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Es lässt sich durch Lesen regeln: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln." Da jede längerfristige Freiheitsentziehung (länger als Freiheitsentzug durch polizeiliche Anordnung) - wie etwa der Gewahrsam in Remigrationszentren - ohnehin einer richterlichen Entscheidung bedarf, steht einem Arbeitsdienst nach Art. 12 III GG nichts entgegen. Sie sollten mal den Grundgesetztext studieren, anstatt aus Ideologiegetriebenheit heraus zu behaupten, allwissender Kenner des Grundgesetzes zu sein.

    Ja genau, Sie decken immer weitere verfassungsrechtliche Lücken Ihres Antrages auf. Ich dachte nicht, dass das Ihr Ziel ist, aber bitte, da habe ich nichts dagegen. ^^

  • Art. 104 II GG regelt dies. Lesen hilft, werter grüner Hobbyjurist.

    Es wird ja noch peinlicher. Sie zeigen mit jedem Beitrag mehr, dass Sie absolut keinen Plan haben. Sie sollten sich das Grundgesetz wirklich dringend mal erklären lassen, gute Frau.

    Es lässt sich durch Lesen regeln: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln." Da jede längerfristige Freiheitsentziehung (länger als Freiheitsentzug durch polizeiliche Anordnung) - wie etwa der Gewahrsam in Remigrationszentren - ohnehin einer richterlichen Entscheidung bedarf, steht einem Arbeitsdienst nach Art. 12 III GG nichts entgegen. Sie sollten mal den Grundgesetztext studieren, anstatt aus Ideologiegetriebenheit heraus zu behaupten, allwissender Kenner des Grundgesetzes zu sein.

    Und wo sind die richterlichen Entscheidungen für den Freiheitsentzug, der dort stattfinden soll? :popcorn:

  • Es lässt sich durch Lesen regeln: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln." Da jede längerfristige Freiheitsentziehung (länger als Freiheitsentzug durch polizeiliche Anordnung) - wie etwa der Gewahrsam in Remigrationszentren - ohnehin einer richterlichen Entscheidung bedarf, steht einem Arbeitsdienst nach Art. 12 III GG nichts entgegen. Sie sollten mal den Grundgesetztext studieren, anstatt aus Ideologiegetriebenheit heraus zu behaupten, allwissender Kenner des Grundgesetzes zu sein.

    Ja genau, Sie decken immer weitere verfassungsrechtliche Lücken Ihres Antrages auf. Ich dachte nicht, dass das Ihr Ziel ist, aber bitte, da habe ich nichts dagegen. ^^

    Blödsinn. Dass es sich um Abschiebehaft handelt, ergibt sich denklogisch aus Art. 2 I des Entwurfes. Entsprechend greift § 62 II AufenthG, mit der eine abgeschlossene Regelung getroffen wurde und somit eine bundesrechtliche Vorgabe darstellt.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Blödsinn. Dass es sich um Abschiebehaft handelt, ergibt sich denklogisch aus Art. 2 I des Entwurfes. Entsprechend greift § 62 II AufenthG, mit der eine abgeschlossene Regelung getroffen wurde und somit eine bundesrechtliche Vorgabe darstellt.

    Wow, das wird wirklich immer abenteuerlicher. ^^

    Das mögen Sie so sehen, ist aber nichts als Ihre subjektive Meinung.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Ich freue mich, dass die Bayerische Staatsregierung ihren Antrag zurückgezogen hat. Nun können wir über das Thema auch wieder sachlich und geordnet diskutieren. In Kürze wird es auch erneut einen Bund-Länder-Gipfel geben. Es soll dort zwar über die Einführung einer Gaspreisbremse gesprochen werden aber das soll uns nicht davon abhalten auch über die Situation der Geflüchteten gemeinsam zu beraten.