OG D 1/22 - Fischer, Christ ./. Administration, mündliche Verhandlung



  • Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung

    in dem Verfahren


    über


    die Anträge festzustellen:



    1. es wird der Widerspruchsbeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, ihre Beschlüsse vom 24. August 2022 gegen die Klägerinnen zu vollstrecken;

    2. es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Widerspruchsbeklagten gegen § 22 I Satz 1 Halbsatz 2 ModAdminG und § 22 IV ModAdminG i. V. m. §§ 1, 15 StGB verstoßen;

    3. der erste Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und es wird der Widerspruchsbeklagten untersagt, die Vollstreckung der Strafe in Höhe einer einstweiligen Sperre von zwölf Stunden gegen die Widerspruchsklägerinnen zu vollstrecken;

    4. der zweite Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und es wird der Widerspruchsbeklagten untersagt, die Vollstreckung der Strafe in Höhe einer einstweiligen Sperre von zweiundsiebzig Stunden gegen die Widerspruchsklägerinnen zu vollstrecken;

    5. hilfsweise: der erste Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Administration zurückverwiesen;

    6. hilfsweise: der zweite Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Administration zurückverwiesen;



    von Dr. Edelgard Fischer

    - Widerspruchsklägerin zu 1 -


    u n d


    Dr. Irina Christ

    - Widerspruchsklägerin zu 2 -


    g e g e n


    Administration

    - Widerspruchsbeklagte -



    beginnt am Montag, den 7. November 2022 um 19:00 Uhr.


    Kratzer


  • Wir befinden uns im Verfahren OG D 1/22.

    Widerspruchsklägerinnen: 1. Dr. Edelgard Fischer

    2. Dr. Irina Christ

    Widerspruchsbeklagte: Administration

    Es geht um die Zulässigkeit von Sperrungen und die Aufhebung der Beschlüsse bzw. die Rückverweisung der Angelegenheit an die Administration.


    Diese mündliche Verhandlung findet auf Antrag der Widerspruchsklägerinnen statt. Das Gericht selbst hält - wie die Administration - die mündliche Verhandlung zwar nicht für nötig, aber dies wurde eben beantragt. Auch wenn ich das unter den veränderten Bedingungen doch gut heißen möchte: schließlich ist das Verfahren ganz schön ins Stocken geraten und die Verhandlung vor den Augen der Spielerschaft kann dann doch alle Beteiligten - inklusive des Gerichts - vielleicht (!) zu einem schnellen Verfahrensabschluss bewegen.


    Zum weiteren geplanten Verlauf: die nächsten paar Tage kann jede der Seiten - die Reihenfolge ist mir egal - gerne kurze, einleitende Ausführungen halten. In den Tagen darauf würde ich dann näher auf einzelne Punkte eingehen, je nach Absprache mit meinem geschätzten Kollegen Jan Friedländer. Der natürlich - wie ich auch - jederzeit Fragen stellen kann.


    Wie gewohnt können die Vertreter auf die Ausführungen der anderen Seite sehr gerne eingehen. Ich bitte aber darum, nicht in eine endlose Diskussion zu verfallen. Das nützt auch der Übersicht nicht; vielleicht zur Information an die Öffentlichkeit: aktuell bestehen die Anträge und Stellungnahmen aus geschätzt etwa 13 Seiten.


    Damit: Feuer frei!

  • Hohes Gericht,


    ich möchte mich auf einige wenige Anmerkungen beschränken:


    1.

    Ich möchte zunächst auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 26. August 2022 verweisen. Mit diesem Schriftsatz haben die Widerspruchsklägerinnen ihr Begehren dahingehend erweitert, dass nunmehr auch ein Verstoß gegen § 22 I Satz 2 ModAdminG festgestellt werden soll. Wie Administrator Andreas Brandstätter auf Beweisantrag der Klägerinnen schriftsätzlich am 24. September 2022 bestätigt hat, soll den die gegen die Widerspruchsklägerinnen ausgestellten – in diesem Verfahren angefochtenen – Sanktionsbeschlüssen sowohl das Vorliegen von mehr als einem zulässigen Nebenaccount als auch das Unterlassen der Eintragung selbiger im Doppelaccountregister zu Grunde liegen. Darin sehen die Widerspruchsklägerinnen einen Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgebot aus § 22 I Satz 2 ModAdminG. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot geht zwangsläufig ein Übermaßverbot einher, das dafür sorgen soll, dass Sanktionsentscheidungen durch die Spielerschaft nachvollzogen werden können und eben auch die Akzeptanz – damit auch effektive Verhinderung regelwidrigen Verhaltens - sowie das Klima in der Community gewahrt und gesteigert werden. Daraus muss zwangsläufig folgen, dass hieraus grundsätzlich ein Doppelbestrafungsverbot einhergeht, das die mehrfache Bestrafung ein und desselben regelwidrigen Handelns oder Unterlassens sperrt. Nichts anderes gebietet der gesunde Menschenverstand – schließlich wäre es für die meisten in der Simulation nur schwer nachzuvollziehen und nur schwerlich zu erklären, führte ein Sachverhalt zur Doppelbestrafung. Dies kann auch nur im Sinne der Akzeptanz der Sanktionsentscheidungen durch die Spielerschaft – mithin auch ein schützenswertes Gut, gibt es das Verhältnismäßigkeitsgebot doch nicht umsonst – sein: ein Spieler muss darauf vertrauen können, wegen eines Sachverhaltes nicht mehrfach belangt zu werden, ansonsten würde ein Mangel an Akzeptanz und Vertrauen in das Sanktionsregime geschaffen und dem Klima in der Community geschadet. Es ist zu vergegenwärtigen, dass zwei Sanktionsbeschlüsse gegen die Klägerinnen erlassen wurden, obwohl nur ein Sachverhalt vorlag. Beide Klägerinnen haben je einen weiteren – seit langen Zeiten nicht mehr bespielten - Account besessen, die jeweils in der Benutzergruppe für Nebenaccounts eingespeichert waren. Nur, weil die fraglichen Accounts noch in den Benutzergruppen für Nebenaccounts eingespeichert waren und die Administration von der Maßgeblichkeit der Benutzergruppen ausgegangen ist, sind letzten Endes die fehlerhaften Eintragungen im Doppelaccountregister zu Stande gekommen. Sie sehen: ein Sachverhalt (Gruppeneintragung, die Fehlerhaftigkeit der Doppelaccountregistereinträge bedingt hat) hat zur Doppelbestrafung der Klägerinnen geführt, was nach Auffassung dieser gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot aus § 22 I Satz 2 ModAdminG verstößt.


    2.

    § 22 IV ModAdminG erhebt einige Strafrechtsgrundsätze im Kontext des Sanktionsregimes der Community in den Rang einer Spielregel; ihr Wesensgehalt hat damit communitygerecht Anwendung zu finden. So findet der Rechtsgrundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ nach § 22 IV ModAdminG iVm § 1 StGB (gleichbedeutend mit Art. 103 II GG) Einzug in das ModAdminG und ist bei der Frage, ob ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen zu sanktionieren ist, in Rechnung zu stellen. Selbiges gilt auch für den Vorsatz: nur vorsätzliches Handeln oder Unterlassen kann nach § 22 IV ModAdminG iVm § 15 StGB, § 16 StGB Gegenstand einer Sanktion sein. Auch hier liegen den entsprechenden Normen Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Communityklima als Motivation zur Schaffung derer zu Grunde.


    3.

    Nach § 22 IV ModAdminG iVm § 1 StGB hat der strafrechtliche Gesetzlichkeitsgrundsatz Einzug in die Spielregeln gefunden. Wie schon am Wortlaut zu erkennen ist, muss die Sanktionierbarkeit eines Verhaltens gesetzlich bestimmt sein, damit dies in der Praxis einschlägig zum Tragen kommen kann. Gesetzlich meint in diesem Zuge auch wirklich gesetzlich, denn ein jeder Spieler soll hierdurch befähigt werden, sein Verhalten so auszurichten, dass er regelkonform zu handeln vermag und Sanktionen gegen ihn unterbleiben, um in der Teilhabe an der Simulation nicht leichtfertig eingeschränkt zu werden. Letzten Endes handelt es sich um Spielregeln, sodass ein Spieler nicht noch zusätzlich genötigt werden soll, die Rechtsprechung der letzten Monate und Jahre zu studieren, um sanktionsfrei zu verbleiben. Somit muss die Spielerschaft über die Pönalisierung und Ächtung bestimmter Verhaltensmuster befunden haben – ist dies nicht erfolgt, hat jede Sanktion auf Grundlage des ModAdminG zu unterbleiben, liefe dies dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsgrundsatz aus § 22 IV ModAdminG iVm § 1 StGB doch zuwider.


    a)

    Soweit die Administration den Vorwurf erhebt, die Klägerinnen hätten unzulässige Nebenaccounts betrieben, hat jede Sanktion de lege lata zu unterbleiben. Das ModAdminG kennt keine Aufnahme des Besitzes unzulässiger (vorliegend mehr als eines) Nebenaccounts in seinen Sanktionskatalog – die Spielerschaft hat von der Pönalisierung dergleichen abgesehen, womit für dergleichen keinerlei Rechtsgrundlage besteht.


    Glaubhaftmachung: https://wiki.politik-sim.de/in…undesrepublik&oldid=15996


    b)

    Dergleichen schiene aber selbst bei sanktionsrechtlicher Pönalisierung de lege ferenda abwegig, weil die ganze Bandbreite der Spielregeln – sowohl vDGB als auch ModAdminG – keine Legaldefinition (die immer durch den Gesetzgeber erfolgt) der Accounttypen (also Haupt-, Neben- und Medienaccount) kennt. Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ließen sich bei der gegenwärtigen Gesetzeslage in keiner Weise sicher aus dem Gesetz ableiten, womit ich zu meinem zweiten Punkt kommen möchte: Soweit die Administration eine behauptete vormalige fehlerhafte Eintragung im Doppelaccountregister rügt, hat auch dann jedwede Sanktion zu unterbleiben. Wenn es jedweder Legaldefinition für den Begriff des Nebenaccounts ermangelt, muss schließlich auch jede Sanktion auf Grund eines behaupteten unterlassenen Eintrages im Doppelaccountregister unterbleiben. Schließlich gehört die Unterscheidung zwischen Haupt-, Neben-, Medien- und sonstigen Accounts unweigerlich – bedingt durch die Systematik der Regeln - zum Tatbestand des § 8 I Nr. 6 ModAdminG, hängt von ihr doch ab, ob ein Account eintragungspflichtig im Sinne des § 8 I Nr. 6 ModAdminG iVm § 2 V, VI vDGB ist. Ist diese Unterscheidung nicht gesetzlich normiert, fehlen gesetzliche Voraussetzungen dafür, wann eine Sanktion auf Grund des § 8 I Nr. 6 ModAdminG in Frage kommt. Somit verstoßen die Sanktionsanordnungen auch unter diesem Gesichtspunkt gegen geltendes Recht.


    4.

    Ebenso lag kein Vorsatz vor, der nach § 22 IV ModAdminG iVm § 15 StGB Voraussetzung für das Ergehen einer Sanktion ist.


    a)

    Die Widerspruchsbeklagte hat indes ein fehlerhaftes Verständnis des Rechtssatzes Ignorantia legis non excusat dargelegt. Dieser Rechtssatz stellt einzig und allein auf den Verbotsirrtum ab, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 17 StGB, in dem jener Rechtssatz normiert ist, ergibt. Hätten die Widerspruchsklägerinnen also keine Kenntnis von einem im ModAdminG normierten Sanktionstatbestand, so würde jener Rechtssatz Wirkung entfalten. Freilich kann der Verbotsirrtum nicht mit den auf tatbestandliche Verhältnisse abstellenden §§ 15, 16 StGB gleichgesetzt werden, wovon die Gegenseite jedoch auszugehen scheint. Andernfalls würden die Gewährleistungen der §§ 15, 16 StGB teilweise denaturiert, was gewiss nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann.


    b)

    Der Dolus besteht aus einem kognitivem und einem voluntativem Element – also Wissen und Wollen einer Tat. Beide Elemente können in verschiedenen Ausprägungen vorliegen. Eingedenk der Tatsache, dass die Widerspruchsklägerinnen lediglich vergessen haben, dass die betreffenden Accounts noch in der Nebenaccountgruppe gespeichert waren und eine einschlägige Überprüfung vorzunehmen, kann schon das Vorliegen des kognitiven Elementes in Zweifel gezogen. Gewollt war dies auch auf keinen Fall. Wie aus zuvor schriftsätzlich vorgelegten Beweisen – es sei unter anderem an dem Austausch mit Wahladministratorin Kathin Hirsch erinnert – hervorgeht, haben die Widerspruchsklägerinnen unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von dem streitgegenständlichen Sachverhalt eine Bereinigung vorgenommen. Frau Dr. Fischer hat „Dr. Nadine Schlupp“ aus der Nebenaccountgruppe entfernt und „Dr. Dominick Gwinner“ als Nebenaccount eingetragen, wohingegen ich „Herbert Müller“ aus der Nebenaccountgruppe gelöscht habe. Damit wurde der Sachverhalt einer Erledigung zugeführt und damit haben die Widerspruchsklägerinnen – denke ich – hinreichend zum Ausdruck gebracht, den Sachverhalt in dieser Konstellation so nicht gewollt zu haben, womit höchstens Fahrlässigkeit in Bezug auf die unterlassene Überprüfung der Zuordnungen der Accounts, jedoch kein Vorsatz vorlag. Hilfsweise sei unter anderem auf die Versionsgeschichte des Doppelaccountsregisters verwiesen. Im Übrigen sei auf „in dubio pro reo“, mithin durch das OG als Rechtssatz im SimOff-Sanktionsrecht anerkennt, verwiesen.


    5.

    Die Sanktionen entbehren demnach jedweder Rechtsgrundlage, da das beanstandete Verhalten keiner gesetzlichen Pönalisierung zugeführt wurde. Überdies lag kein Vorsatz vor, womit die Sanktionen aufzuheben sind. Hilfsweise wird beantragt, die Sache an die Administration zurückzuverweisen, was angesichts der vollumfänglichen Prüfungskompetenz des OG nach § 19 ModAdminG jedoch nicht nötig sein dürfte.


    Vielen Dank

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