BKAmt | Bundeskanzler besucht Erstaufnahmeeinrichtung in Bayern

  • Es irritiert, mit welchem Engagement der Herr Bundeskanzler versucht, die Allianz zu diskreditieren. Man tut gut daran, Herrn Friedländer an seine grundgesetzliche Pflicht zur Neutralität zu erinnern.


    Dabei habe ich die Partei nicht mal in den Mund genommen. Es geht hier um die angekündigte Politik der bayerischen Staatsregierung und selbstverständlich werde ich als Bundeskanzler nicht schweigen, wenn in einem Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland Vokabular verwendet wird, dass an dunkelste Zeiten unserer Geschichte erinnert.

    Herr Bundeskanzler, die verweisen in mehreren Ihrer Beiträge auf die Allianz. Müssen wir uns um Ihr Erinnerungsvermögen sorgen? Sie haben schlicht kein Mandat, um landesinterne Vorgänge zu kritisieren und substanzlose Drohungen auszusprechen. Darüber hinaus greifen Sie mit Ihren Vorwürfen unzulässigerweise in den politischen Wettbewerb ein. Die Willensbildung vollzieht sich in der Bundesrepublik von unten nach oben - nicht umgekehrt. Dass es Ihnen nicht um die Durchsetzung von Bundesrecht geht, zeigt sich alleine schon dadurch, dass Sie stumm blieben, als der Hamburger Senat ankündigte, geltendes (Bundes-)Recht nicht durchsetzen zu wollen. Ihre einseitige Parteinahme ist schlicht ungeheuerlich.

    Wenn eine Staatsregierung damit droht Bundesgesetze zu verletzten, oder es sich abzeichnet, dass es dazu kommen könnte, dann habe ich selbstverständlich ein Mandat mich dazu zu äußern und auch völlig unabhängig davon werde ich bei sowas nie schweigen, wenn Sie damit ein Problem haben, dann kann ich es leider nicht ändern und Sie müssen sich weiter darüber grämen. Ich bin Bundeskanzler einer freiheitlichen liberalen Demokratie und und genau diese gedenke ich auch zu schützen.

    Wenn Sie derart schwerwiegende Vorwürfe erheben, sollten Sie in der Lage sein, den Beweis anzutreten und sich nicht nur auf Behauptungen zu stützen, guter Mann. Also: Wo hat die angehende Staatsregierung denn gedroht, Bundes- oder Verfassungsrecht zu verletzen, und woran machen Sie dies fest?

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Mit Ihren Äußerungen kritisieren Sie nicht nur politische Vorhaben der Staatsregierung, Sie stellen auch die demokratische Legitimation der Regierung infrage und diffamieren die Allianz als "elitäre Truppe". Selbst wenn man Ihnen das Recht zuspräche, politische Vorhaben einer Staatsregierung zu kritisieren, hätten Sie Ihr Mandat spätestens mit den aufgezeigten Äußerungen überschritten.


    Es geht mir um dieses Vorhaben eines - man muss sich wirklich schämen - verfassungsfeindlichen Verfassungssenators, der in einem von Ihrer Partei getragenen Senat sitzen durfte. Damit hat der Senat - anders als die bayerische Staatsregierung im konkreten Fall - evident außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt. Sie schwiegen dazu.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Im August war ich noch nicht mal im Amt, wie hätte ich mich da zu diesem Fall also bitte äußern sollen?

  • Wenigstens bis Anfang Oktober war dies die Rechtspraxis der hamburgischen Innenbehörde. Sie sind seit dem 12. September im Amt, hatten also Gelegenheit, sich zu äußern.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Wenn Sie das inhaltlich kritisieren, ist das sicherlich Ihr gutes Recht. Es wurde an der Stelle jedoch kein Bundesrecht verletzt, da die Länder zu solchen temporären Maßnahmen laut Aufenthaltsgesetz durchaus ermächtigt sind. Aktuell werden zum Beispiel in einigen Bundesländern Abschiebungen in den Iran ausgesetzt.


    Zitat von § 60a Absatz 1 AufenthG

    (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.


  • Wie Sie schon dem Wortlaut der Norm entnehmen können, kann ein unterschiedslos geltender Abschiebestopp nicht auf § 60a I AufenthG gestützt werden. Trotz des weiten Einschätzungsspielraums der obersten Landesbehörde scheint es mir außerdem grundsätzlich zweifelhaft, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind, strebte der - glücklicherweise - vormalige Innensenator doch eine grundsätzliche Abkehr von dem gesetzlichen Grundsatz, dass die Ausweisung von Ausländern auch zwanghaft erfolgen kann. Eine so grundsätzliche Entscheidung kann kaum auf eine für Einzelfälle ausgelegte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Im Übrigen ist der Ankündigung des ehemaligen Senators zu entnehmen, dass er eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Ausländer schaffen wolle. Dies könnte höchstens auf § 23 I AufenthG gestützt werden, erforderte aber jedenfalls das Einvernehmen des BMI.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.