3 BvT 4/22 - Eingestelltes Organstreitverfahren in Sachen Fraktion der Allianz im Bayerischen Landtag ./. Präsidium des Bayerischen Landtages

  • OBERSTES GERICHT

    – 3 BvT 4/22 –


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    Im Namen des Volkes



    In dem Verfahren
    über
    die Anträge festzustellen,


    1. dass es bei der vom 19. bis zum 21. Oktober 2022 durchgeführten Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des bayerischen Landtages zu erheblichen Verstößen gegen das Demokratieprinzip, welches geheime Wahlen gebietet, gekommen ist,
    2. dass es sich bei Herrn Sebastian Fürst nicht um den rechtmäßig gewählten Präsidenten gemäß Art. 20 Absatz 1 BV sowie §7 Absatz 1 BayLTGeschO des bayerischen Landtages mit all seinen Rechten und Pflichten handelt,
    3. dass es sich bei Herrn Ernst Haft als Alterspräsident um den amtierenden Präsidenten des bayerischen Landtages mit all seinen Rechten und Pflichten handelt,

    4. dass eine Neuwahl des Präsidiums keine Abberufung des Landtagspräsidenten gemäß § 7 Absatz 2 BayLTGeschO, welche gemäß Art. 44 Absatz 3 Satz 5 BV nicht möglich wäre, darstellt,
    5. dass aufgrund der in 1. erwähnten erheblichen Verstöße gegen das Demokratieprinzip eine Wiederholung der Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des bayerischen Landtages unverzüglich durchgeführt werden muss.



    Antragstellerin:

    Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz im bayerischen Landtag,
    vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Nathan Lefévre, MdL,


    - Bevollmächtigter: Herr Dr. Kasimir von Hauzenberg -



    Antragsgegner:

    Präsidium des bayerischen Landtages,
    vertreten durch den Präsidenten des bayerischen Landtages Herrn Sebastian Fürst, MdL,



    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsidentin Christ-Mazur,


    Vizepräsident Geissler,


    Neuheimer,


    Langenfeld



    am 03. November 2022 einstimmig beschlossen:


    Das Verfahren wird eingestellt.


    Gründe:


    Das Verfahren ist einzustellen.


    Bei dem Organstreitverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens ist nach Auffassung des Senats nicht vorhanden, womit das Verfahren einzustellen ist.


    Die Entscheidung ist unanfechtbar.


    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer | Langenfeld

    Präsidentin des Obersten Gerichtes