[Debatte] XIV/001 - Geschäftsordnung für den 14. Landtag

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    hier die Geschäftsordnung aus der 13. Legislaturperiode als Debattengrundlage für den 14. Landtag.

    Ein kleiner Änderungsantrag kommt von mir zeitnah.

    Für die Debatte stehen uns 72 Std. zur Verfügung.


    Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen für die 13. Legislaturperiode


    TEIL 1 - Tagung, Konstituierung, Auflösung Abberufung


    § 1 - Konstituierung

    (1) Die Mitglieder des Landtags werden von dem bisherigen Landtagspräsidium zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und mit erfolgreicher Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zu beenden.

    (2) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.

    (3) Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.

    (4) Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung ebenfalls fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt die bisherige Geschäftsordnung vorläufig gültig.


    § 2 - Auflösung

    Der Landtag kann unter den Voraussetzungen des Artikel 35 der Landesverfassung aufgelöst werden.


    TEIL 2 - Mitglieder, Organe und Gremien


    1. Abschnitt - Mitglieder und Fraktionen


    § 3 - Rechte und Pflichten

    Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten eines Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen und sich aktiv und mühevoll am Parlamentsbetrieb zu beteiligen.


    § 4 - Fraktionen

    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer oder mehrerer Parteien, welche bei der vorausgegangenen Wahl mindestens zwei Sitze im Nordrhein-Westfälischen Landtag erhalten haben. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden und die Mitglieder der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

    (3) Berufene Bürger können lediglich einer bereits bestehenden Fraktionen beitreten. Gründungen sind Mitgliedern vorbehalten.


    2. Abschnitt - Landtagspräsidium


    § 5 - Zusammensetzung

    (1) Das Landtagspräsidium besteht aus der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten sowie mindestens einer oder einem und maximal zwei Stellvertretern.

    (2) Die Wahl einer zweiten stellvertretenden Landtagspräsidentin oder eines zweiten Landtagspräsidenten ist möglich, wenn dem Landtag mehr als 30 Mitglieder angehören. Die Wahl erfolgt auf Beschluss des amtierenden Landtagspräsidiums oder zwei Mitgliedern des Landtags.


    § 6 - Wahl des Landtagspräsidiums

    (1) Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es nach Abs. 4 abgewählt wird oder durch 14-tägige Inaktivität alle Ämter verliert.

    (3a) Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der 1. Stellvertreter oder Vertreterin zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle oder -stellen sind unverzüglich einzuleiten.

    (4) Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf, abgewählt werden. Eine Aussprache findet vorher statt.


    § 7 - Aufgaben des Landtagspräsidiums

    (1) Das Landtagspräsidium führt die Geschäfte des Landtags, vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.

    (2) Das Landtagspräsidium leitet die Sitzungen des Landtags. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann währenddessen Sach- und Ordnungsrufe nach § 9 erteilen.

    (3) Das Landtagspräsidium kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

    (4) Das Landtagspräsidium führt eine öffentliche Liste mit allen Mitgliedern des Landtags und eine Liste der Ministerien und welche Abgeordneten dieser Angehören.


    § 8 - Sach- und Ordnungsrufe

    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch das Landtagspräsidium ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens vom Landtagspräsidium zur Ordnung gerufen werden.

    (4) Bei drei Sach- oder Ordnungsrufen muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen. Das Mitglied wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.


    § 9 - Stellvertretung des Landtagspräsidenten

    Die stellvertretenden Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten unterstützen die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in der Amtsausführung. Die Vertretung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten übernimmt die erste stellvertretende Landtagspräsidentin oder der erste stellvertretende Landtagspräsident. Die Vertretung tritt nur ein, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident dies mit dem Landtagspräsidium abgesprochen hat oder verhindert ist. Eine offensichtliche Verhinderung besteht, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident 24 Stunden lang den Aufgaben im Landtag nicht nachgekommen ist.


    3. Abschnitt - Ausschüsse


    § 10 - Bildung und Auflösung

    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des Ausschusses zu enthalten.

    (2) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den Ausschuss, in welchem binnen vier Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (2a) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den nach § 21 zu bildenden Ausschuss, in welchem binnen 48 Stunden mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (3) Gebildet werden

    1. ständige Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und
    2. temporäre Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich befristeten Aufgaben, welche eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit oder Relevanz besitzen.

    (4) Ausschüsse sind durch das Landespräsidium aufzulösen, wenn

    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufgaben vollumfänglich erledigt wurden,
    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt,
    3. ein temporärer Ausschuss nach sieben Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt,
    4. ein ständiger Ausschuss nach 14 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.

    (5) Zu Beginn einer neuen Wahlperiode, wird von den Mitgliedern des Ausschuss entschieden, ob dieser weiter fort bestehen soll. Die Neubesetzung erfolgt nach dem Schema aus § 11 i.V.m. § 10 Abs. 2.


    § 11 - Mitglieder und Zusammensetzung

    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz in jedem Ausschuss zu. Den Fraktionen, die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen, stehen zwei Sitze in jedem Ausschuss zu.

    (1a) Unabhängig der stimmberechtigten Sitzverteilungen aus § 11 Abs. 1 und 3, hat der Antragstellende immer einen Sitz im Ausschuss. Dieser Sitz wird nicht neu besetzt beim Verlust der Landtagszugehörigkeit.

    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen, das Landtagspräsidium gibt dies im Ausschuss bekannt.

    (3) Jeder im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 4 angehören, steht ein Sitz in jedem Ausschuss, muss aber bei einer Ausschussbildung beansprucht werden.

    (4) Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens, welche keiner Fraktion im Sinne des § 4 angehören und keiner im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmeberechtigt besitzen aber kein Stimmrecht. Der Sitz muss bei einer Ausschussbildung beansprucht werden.


    § 12 - Ausschussvorsitz

    (1) Der Antragsteller aus § 11 Abs. 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.

    (2) Ist die oder der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben.

    (3) Die oder der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.


    Teil 3 - Wahlen


    § 13 - Allgemeines

    Soweit in einem Gesetz, der Verfassung, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen in den §§ 14 bis 16 statt.


    § 14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.
    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.
    3. Wahlen finden geheim statt.
    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.
    5. Jeder Wahlzettel hat lediglich, jedoch zwingend, folgende Optionen zu beinhalten.
    • a. Kandidierende
    • b. Enthaltung

    (2) Auf Antrag kann während der Kandidaturphase von zwei Mitgliedern des Landtages ein Antrag auf öffentliche Wahlen gestellt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Sobald die Wahlphase begonnen hat, ist ein solcher Antrag unzulässig.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landtagspräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben.


    § 15 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist in den ersten zwei Wahlgängen die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.

    (2) Im dritten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

    (3) Für die Wahlgänge 1 bis 3 gilt § 14 entsprechend.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.

    (5) Erhalten bei der Stichwahl beide Kandidierenden die gleiche Stimmanzahl, so wird diese wiederholt. Erhalten bei der Wiederholung erneut beide Kandidierenden die gleiche Stimmanzahl, so wird öffentlich vom Landtagspräsidenten gelost.


    § 16 - Feststellung des Wahlergebnisses

    (1) Nach Ende der Wahl stellt das Landtagspräsidium das Ergebnis fest.

    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle von § 15 Abs. 3 unverzüglich festzustellen.


    Teil 4 - Beratungsgegenstände


    1. Abschnitt - Gesetzentwürfe und Anträge


    § 17 - Einbringungen

    (1) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen eingebracht werden.

    (2) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Landesregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst, der jeweiligen Landesministerin oder des jeweiligen Landesministers oder durch die Landesregierung unter Nennung der beteiligten Ministerien einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesentwürfe und Anträge sind in einem vom Landespräsidium eigens dafür vorgesehenen Thread einzubringen. Gesetzesentwürfe und Anträge sollen neben dem Gesetzestext auch die Punkte

    • a) Problem,
    • b) Lösung,
    • c) Alternativen,
    • d) Kosten
    • e) und wenn nötig oder sinnvoll weitere Punkte,

    enthalten. Anschließend können die Gesetzesentwürfe und Anträge in einer Debatte begründet werden.

    (4) Das Präsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Gesetzesentwürfe und Anträge vorgeben. Es ist außerdem berechtigt, eingegangene Gesetzesentwürfe und Anträge zu bearbeiten und den Vorgaben anzupassen, sofern der eigentliche Antragstext nicht geändert wird.


    § 18 - Debatte

    (1) Über Gesetzesentwürfe und Anträge wird im Landtag debattiert.

    (2) Die Debatte ist durch das Landtagspräsidium zu eröffnen und dauert 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte nach 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch das Landtagspräsidium abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte zu beenden und eine Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte um 48 Stunden verlängert werden. Das Landtagspräsidium kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht.


    § 19 - Änderungsanträge

    (1) Änderungsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache abgestimmt, wenn der Änderungsantrag nicht vom Antragssteller stammt und dieser dem Änderungsantrag nicht binnen 24 Stunden zustimmt. Die Debatte des Ursprungsantrags ist solange ausgesetzt.

    (4) Änderungsanträge sind vom Landtagspräsidium abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, die Frist des Ablaufs der Debatte zu verschieben. Legen mindestens zwei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums ein, wird über die Behandlung des Änderungsantrags 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung des Präsidiums, gilt der Änderungsantrag als unbeanstandet.


    § 20 - Gegenanträge

    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gebracht.

    (4) Die Debatte über den ursprünglichen Antrag bleibt bis zum Ende der Debatten über alle Gegenanträge offen.

    (5) Gegenanträge sind vom Landtagspräsidium abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, eine zeitnahe Abstimmung des Ursprungsantrags zu verhindern. § 19 Abs. 4 Satz 2-3 gelten entsprechend.


    § 21 - Ausschussüberweisung

    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach § 10 gebildet.

    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 19.

    (3) Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von § 12 Abs. 1 den Ausschussvorsitz übernehmen.

    (4) Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.


    § 22 - Zurückziehung und Wiedereinbringung

    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Sie können erneut zur Debatte gestellt werden, wobei die bereits verstrichene Zeit aus der vorangegangen Debatte in Abzug gebracht wird. Eine erneutes einbringen eines Antrags hat unabhängig von Satz 2 mindestens 24 Stunden zur Debatte zu stehen.

    (2) Wenn der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, ist die Einbringung des gleichen Antrags in der gleichen Legislaturperiode unzulässig.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses fordert, der in der laufenden Legislaturperiode angenommen wurde, ist unzulässig.

    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag eingereicht wurde.


    § 23 - Abstimmung

    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf oder Antrag ab.

    (2) Die Abstimmung wird grundsätzlich namentlich durchgeführt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

    (3) Die Abstimmung findet 72 Stunden statt.

    (4) Gesetzesentwürfe und Anträge werden, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagen, mit einfacher Mehrheit angenommen.

    (5) Ein angenommenes Gesetz oder Gesetzesänderung, ist vom Ministerpräsidenten oder Präsidentin und dem entsprechenden Ministern zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.


    2. Abschnitt - Aktuelle Stunden


    § 24 - Gegenstand und Beantragung

    (1) Eine aktuelle Stunde findet auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema statt, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft.

    (2) Hält das Landtagspräsidium den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt dieses eine Entscheidung des Landtags herbei. Die Abstimmung ist ohne Aussprache und für 24 Stunden einzuleiten. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.


    § 25 - Ablauf

    (1) Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds wir die aktuelle Stunde um 48 Stunden verlängert.

    (3) Der Antragstellende hat das Recht, den eröffnenden Redebeitrag einzubringen. Das Recht verfällt 24 Stunden nach Eröffnung der Debatte.


    3. Abschnitt - Anfragen


    § 26 - Einreichung

    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Landesregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Themen beziehen, für die die Landesregierung mittelbar oder unmittelbar verantwortlich ist oder die im Kompetenzbereich der Landesregierung liegen. Sofern es unerlässlich ist, darf ein Vorspruch getätigt werden. Die Anfragen sind sachlich und kurz zu gestalten.

    (2) Kleine Anfragen sind an einzelne Landesministerien zu richten.

    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Landesregierung oder mehrere Landesministerien zu richten.

    (4) Erfüllen Anfragen nicht die Anforderungen gemäß Abs. 1, kann das Landtagspräsidium diese zurückweisen. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Landtagpräsidiums ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder des Landtages für den Einspruch, gilt die Anfrage als nicht zurückgewiesen.


    § 27 - Behandlung der Anfragen

    (1) Für jede Anfrage eröffnet das Landtagspräsidium einen eigenen Thread, in dem die Beantwortung erfolgen muss. Die befragten Ministerien sind durch das Landtagspräsidium ausdrücklich zu erwähnen.

    (2) Die Frist zur Beantwortung beträgt 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag des zu befragenden Ministeriums oder der Ministerpräsidentin oder Ministerpräsidenten, kann die Frist zur Beantwortung um weitere 48 Stunden verlängert werden.

    (4) Im Einvernehmen des Fragenden und der Regierung, kann ein anderes Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen heran gezogen werden. Ausgenommen hiervon sind Ministerien die von der Landesregierung nicht besetzt wurden, da obliegt es der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu entscheiden, wer eine Anfrage beantworten soll.

    (5) Das befragten Ministerium oder die Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage vollumfänglich zu antworten. Die Pflicht zur Beantwortung bleibt bei Nichtbeantwortung unberührt, geht allerdings 48 Stunden nach Auslauf der Frist auf die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über.

    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 und 3, ist die Landesregierung durch das Präsidium öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist obligatorisch.


    § 28 - Nachfragen

    (1) Nachfragen sind binnen 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich. Pro Anfrage sind maximal fünf Nachfragen durch die Anfragestellerin oder den Anfragesteller möglich.

    (2) Die Frist für die Beantwortung von Nachfragen beträgt 48 Stunden und kann nicht verlängert werden. § 27 Abs. 4 und 5 gelten auch hier.

    (3) Das Landtagspräsidium hat eine Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie

    1. ein neues Themengebiet umfasst,
    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder
    3. nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 entspricht.

    (4) Legen mindestens drei Mitglieder des Landtags Einspruch gegen die Zurückweisung ein, wird über die Zurückweisung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen 2/3 der Mitglieder des Landtags gegen die Zurückweisung, gilt die Nachfrage als nicht zurückgewiesen.

    (5) Bei Nichteinhaltung der Frist gilt § 27 Abs. 6 entsprechend.


    TEIL 5 - Herbeirufung der Landesregierung


    § 29 - Herbeirufung der Landesregierung

    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während einer laufenden Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, einer oder mehrerer Landesministerinnen oder eines oder mehrerer Landesminister oder einer oder mehrerer Staatssekretärinnen oder einen oder mehrerer Staatssekretäre verlangen.

    (2) Eine Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist zulässig, wenn diese oder dieser anderweitig beschäftigt oder verhindert ist.

    (3) Das Landtagspräsidium hat die Debatte gemäß § 18 Abs. 4 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Landesregierung bis zum Ablauf der Debattenzeit nicht erscheint.


    TEIL 6 - Mandatsbesetzung und Wahl des Ministerpräsidenten


    1. Abschnitt - Mandatsbesetzung und Rechte berufener Bürger


    § 30 - Mitteilung über Mandatsbesetzungen

    (1) Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Wählervereinigung besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls.

    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Landtagspräsidium mitzuteilen.

    (3) Kann Partei oder Wählervereinigung einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Landtagspräsidium ebenfalls mitzuteilen.

    (4) Das Landtagspräsidium kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen gemäß Abs. 5 nicht erfüllt sind.

    (5) Ein Mandat, das einer Partei oder Wählervereinigung zusteht, ist an diese gebunden. Eine Besetzung durch ein Mitglied, das der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung nicht angehört, ist unzulässig. Ein Abgeordneter verliert sein Mandat durch Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählervereinigung oder Wegzug aus dem Bundesland.


    § 31 - Berufene Bürger

    (1) Bürgerinnen und Bürger, die im Land Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind und kein Mandat nach § 30 besetzen, können unter Vorbehalt des Abs. 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtags teilnehmen sowie Anfragen einbringen.

    (2) Berufene Bürgerinnen und Bürger besitzen kein passives und aktives Wahlrecht im Landtag und kein Stimmrecht in Ausschüssen.


    2. Abschnitt - Wahl des Ministerpräsidenten


    § 32 - Wahlvorschläge

    (1) Jede Fraktion hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt der bisherigen Ministerpräsidentin oder des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidierenden für das Amt vorzuschlagen.

    (2) Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Punkt 1 eingeleitet.


    § 33 - Wahl und offene Kandidaturphase

    (1) Nach Erhalt des Wahlvorschlags oder Ende der Frist gemäß § 32 hat das Landtagspräsidium die Wahl einzuleiten.

    (2) Die geheime Wahl findet nach den allgemeinen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 statt. Es ist eine absolute Mehrheit notwendig.

    (3) zu 4 BvT 3/22Scheitert die Wahl, ist eine erneute öffentliche Kandidaturphase gemäß § 14 Abs. 1 einzuleiten und die Wahl zu wiederholen.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbenden statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidierende die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.


    TEIL 7 - Schlussbestimmungen


    § 34 - Abweichung von der Geschäftsordnung

    Der Landtag kann ihm Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens drei Landtagsmitglieder dies beantragen. Die Abweichung darf Gesetzen und der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Über den Antrag ist ohne Aussprache 24 Stunden lang abzustimmen. Die Abweichung ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen.


    § 35 - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

    Im Einzelfall entscheidet das Landtagspräsidium über die Auslegung der Geschäftsordnung. Legen mindestens drei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums ein, wird über sie 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder dem Einspruch zu, so ist die Abweichung unzulässig.


    § 36 - Änderung

    Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der absoluten Mehrheit.

  • Kommt etwas verschlafend aussehend in den Sitzungssaal, rückt sich sein Stühlchen zurecht und sucht das Knöpfchen für das Mikrofon.


    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    die Debattenzeit ist nun vorüber. Ich habe mich entschieden aus zeitökonomischer Sicht ein paar Änderungsvorschläge im Laufe der Legislatur einzureichen. Dann sollten wir alle auch ein wenig im Alltagstrott sein.


    Ich schließe dann hiermit den Tagesordnungspunkt zu Drs. XIV/001 und unterbreche Kurz um die Abstimmung einzuleiten.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen