Alles anzeigenGesetzentwurf zur Einsetzung eines Gleichstellungsbeauftragten oder einer
Gleichstellungsbeauftragten des Landes Hamburgs
Antrag: Die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft mögen beschließen:
1. Der Senat der Freien Hansestadt Hamburg setzt einen
Gleichstellungsbeauftragten bzw. eine Gleichstellungsbeauftragte ein. Das Amt
wird zu Beginn einer Amtszeit des neuen Senats besetzt.
2. Der bzw. die Gleichstellungsbeauftragte untersteht der Senatskanzlei und ist
beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Hamburgischen Senat.
§ 1 Aufgaben:
Der bzw. die Gleichstellungsbeauftragte der Hansestadt Hamburg beruft einen ständigen
Gleichstellungsausschuss. Mitglieder des Gleichstellungsausschusses sind alle berufenen
Gleichstellungsbeauftragten der Stadtbezirke der Hansestadt Hamburg.
Der Gleichstellungsausschuss tagt in regelmäßigen Abständen und berät den Senat bei der
Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes es, zu fördern und die Umsetzung zu begleiten.
Alle Hamburger Dienststellen werden angewiesen einen Gleichstellungsbeauftragten zu
bestellen. Sie erstellen alle vier Jahre einen Gleichstellungsplan und schreiben ihn fort.
§2 Gleichstellungsplan:
Das Hamburger Gleichstellungsgesetz gewährleistet hamburgweit einen einheitlichen
Mindeststandart.
Alle Hamburger Gleichstellungspläne garantieren:
• basierend auf einer umfassenden Analyse der Personalstruktur und beziehen die
gleichstellungspolitischen Ziele des Senats mit ein
• enthalten Ziele und Zielvorgaben, die für einzelne Laufbahngruppen,
Bezahlgruppen, Fachrichtungen oder Führungsfunktionen die in einer Dienststelle
auch unterschiedlich sein können legen die Dienststellen dem Personalamt zu einer
vergleichenden Prüfung vor
• sind verbindlich und verpflichten die Dienststellen, die selbst gesteckten Ziele zu
erreichen
Ein Gleichstellungsplan braucht mehrere Etappen, bevor er in Kraft treten kann. Die
Basisarbeit leisten die Personalentwicklerinnen und Personalentwickler. Sie werten bereits
bestehende Gleichstellungspläne aus. Sie messen, ob und wie die Dienststelle die Ziele
erreicht hat. Aufgrund dieser Erkenntnisse und mit Blick auf aktuelle Personalstrukturdaten
entsteht der neue Gleichstellungsplan.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte der Stadtbezirke der Freien Hansestadt
Hamburg
Die Stadtbezirksverordnetenversammlungen der Stadtbezirke bestimmen auf Vorschlag
des Bezirksbürgermeisters bzw. der Bezirksbürgermeisterin zu Beginn einer jeden
Legistaturperiode des Bezirksamtes den/der Gleichstellungsbeauftragten. Zur Wahl wird
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.
§4 Gleichstellungsbeauftragte der Senatsverwaltungen
Die Senatoren und Senatorinnen der Freien Hansestadt bestimmen in ihren Verwaltungen
eine/n Gleichstellungsbeauftragte.
§5 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten:
Die Gleichstellungsbeauftragten haben die Aufgabe, die Umsetzung des Hamburgischen
Gleichstellungsgesetzes zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten. Sie agieren als Teil
der Dienststelle und sind in ihrer Meinungsbildung weisungsungebunden. Auf diese Weise
haben die Gleichstellungsbeauftragten eine direkte Möglichkeit, Entscheidungen der
Dienststelle zu beeinflussen und zwar noch bevor diese der Personalvertretung zur
Mitbestimmung vorgelegt werden. Sie werden an der Erstellung des Gleichstellungsplans
beteiligt.
Kosten:
Die Senatsverwaltungen, bzw. Stadtbezirksverwaltungen werden die Kosten aus den
Haushalte bestreiten. Der Senat unterstützt dies mit einer jährlichen Aufwendung von
500.000,00 Euro.
Die Debatte dauert zwei Tage und endet am Montag den 31. Oktober 2022 um 22:05 Uhr.