[KMK] Geschäftsordnung der Kultusministerkonferenz

  • Geschäftsordnung der Ständigen Konferenz
    der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

    gemäß Beschluss vom 19. November 1955 i. d. F. vom 17. September 2022


    Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) behandelt Angelegenheiten der Bildungspolitik, der Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen.

    Sie hat sich die nachstehende Geschäftsordnung gegeben:


    A. Organe der Konferenz

    Organe der Konferenz sind das Plenum, das Präsidium und die Präsidentin oder der Präsident

    I. Plenum

    1. Das Plenum besteht aus den Kultusministerinnen oder Kultusministern und Kultussenatorinnen oder Kultussenatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Mitglieder der Kultusministerkonferenz). Die Mitglieder der Kultusministerkonferenz können sich in den Plenarsitzungen vertreten lassen. An den Plenarsitzungen können aus jedem Land weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter teilnehmen. Auch Teil des Plenums und Mitglieder der Kultusministerkonferenz sind beratend, mit insbesondere Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht, die entsprechenden Mitglieder der Bundesregierung oder Staatsminister des Bundes; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    2. Das Plenum beschließt über alle Angelegenheiten der Kultusministerkonferenz, sofern die Entscheidung darüber nicht allgemein oder im Einzelfall einer anderen Stelle übertragen ist. Auch der Haushalt (einschließlich des Stellenplans) des Sekretariats und der gemeinsam finanzierten Einrichtungen sowie gemeinsame Zuschüsse werden vom Plenum beschlossen.

    Beschlüsse, die der Zustimmung anderer Landesstellen bedürfen, werden erst wirksam, wenn diese Zustimmung in jedem der betroffenen Länder herbeigeführt worden ist.

    3. Das Plenum wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz und deren oder dessen Ständige Vertreterin oder Ständigen Vertreter.

    4. Sitzungen des Plenums werden bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Ländern von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Bei Bedarf können getrennte Beratungen der für die Bildungspolitik, die Hochschul- und Forschungspolitik oder die Kulturpolitik zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren anberaumt werden. Bereichsspezifische Sitzungen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident den betreffenden Bereich politisch verantwortet, von ihrem/seiner Ressortkollegin oder ihrem/seinen Ressortkollegen, bereichsspezifische Sitzungen zu Fragen der Kulturpolitik von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kultur-MK einberufen.

    5. Die Einladungen mit Angabe aller Beratungspunkte sind mindestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Kultusministerkonferenz zuzusenden. Die Behandlung von Beratungspunkten, die nicht fristgereicht mitgeteilt wurden, ist zulässig, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Ein Beratungsgegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies von einem Land oder dem Bund spätestens zwei Tage vor der Plenarsitzung beantragt wird. Rundschreien zur Vorbereitung der Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern der Kultusministerkonferenz mindestens drei Tage vor der Sitzung zuzusenden.

    Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der entsprechende Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abgesetzt, sofern kein Widerspruch erhoben wird oder dringender Beratungsbedarf besteht. Jeder Vorlage für das Plenum kann ein Vorblatt beigefügt werden, welches das Beratungsziel und den Beschlussvorschlag, den Abstimmungsmodus, den Anlass bzw. Auftrag, den wesentlichen Sachverhalt und die Problemstellung darlegt sowie einen Abschnitt Kosten/Finanzierung enthält.

    6. Bei Abstimmungen hat jedes Land eine Stimme. Für Beschlüsse, die der Herstellung der notwendigen Einheitlichkeit und Mobilität im Bildungswesen dienen, für Beschlüsse mit Auswirkungen auf die Landeshaushalte und Beschlüsse, die die Kultusministerkonferenz selbst betreffen oder zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen ist Einstimmigkeit erforderlich. Andere Entscheidungen werden mit einer Mehrheit von mindestens 3 Stimmen getroffen. Verfahrensbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    7. Zur Abkürzung von Verfahren können Beschlüsse der Kultusministerkonferenz im Schriftverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch ein Rundschreiben des Sekretariats eingeleitet, in dem auf das eingeleitete Schriftverfahren und die Ausschlussfrist hingewiesen wird. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn innerhalb einer Frist von vier Wochen (von der Absendung des Rundschreibens an gerechnet) keine Einwendungen gegen ihn erhoben worden sind. Das Zustandekommen und das Datum des Beschlusses werden den Mitgliedern der Kultusministerkonferenz durch Rundschreiben vom Sekretariat mitgeteilt.

    II. Präsidium und Präsidentschaft

    1. Das Präsidium wird vom Plenum gewählt oder wird nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidentin oder dem Präsidenten; eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident können hinzugewählt werden. Die Mitglieder des Präsidiums können sich in Ausnahmefällen durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bzw. Amtschefinnen oder Amtschefs vertreten lassen

    2. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums dauern 10 Wochen; ihre Amtszeit endet gemeinsam, wobei die Amtszeit des Präsidenten maßgeblich ist. Nach Ablauf der Amtszeit werden die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter geführt. Wenn ein Mitglied aus der Kultusministerkonferenz ausscheidet, so scheidet es in jedem Falle auch aus dem Präsidium aus. Ist die Amtszeit abgelaufen, wird zum Präsidenten dasjenige Mitglied der Kultusministerkonferenz bestimmt, welches zur Plenarsitzung lädt, sofern niemand anderes zum Präsidenten gewählt wird; die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Sitzung.

    3. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzungen und vertritt die Kultusministerkonferenz nach außen. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn oder sie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, soweit bestimmt. Bei bereichsspezifischen Sitzungen kann an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten eine oder einer ihrer oder seiner Ressortkolleginnen- oder kollegen bzw. die oder der Vorsitzende der Kultur-MK treten.

    4. Das Präsidium beschließt über die Einstellung der Bediensteten des höheren Dienstes im Sekretariat. Die Zustimmung des Präsidiums zu einer Einstellung ist erteilt, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Unterrichtung der Präsidiumsmitglieder über einen Einstellungsvorschlag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs kein Einspruch gegen diesen Vorschlag erhoben wurde. Das Präsidium kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär ermächtigen, über die befristete Einstellung von Bediensteten des höheren Dienstes zu entscheiden.


    B. Amtschefkonferenz

    Die Amtschefskonferenz besteht aus den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bzw. den Amtschefinnen oder Amtschefs der Mitglieder der Kultusministerkonferenz; eine Vertretung ist zulässig. Die Amtschefskonferenz berät wichtige Angelegenheiten für das Plenum der Kultusministerkonferenz vor. Sie entscheidet abschließend in Angelegenheiten, in denen sich das Plenum nicht eine Entscheidung vorbehalten hat oder mit denen das Plenum nicht befasst werden muss. Die für das Plenum geltenden Verfahrensregelungen sind für die Amtschefskonferenz entsprechend anzuwenden. Vorsitzende oder Vorsitzender der Amtschefskonferenz ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bzw. die Amtschefin oder der Amtschef der jeweils amtierenden Präsidentin oder des jeweils amtierenden Präsidenten. Die Sitzungen der Amtschefskonferenz finden grundsätzlich an den Standorten des Sekretariats (Bonn und Berlin) statt.


    C. Ständige Gremien und Arbeitsgruppen

    Für kontinuierlich wahrzunehmende Aufgabengebiete kann die Kultusministerkonferenz ständige Gremien einsetzen. Für die Einsetzung und Arbeitsweise der ständigen Gremien gelten die anliegenden Richtlinien. Zur Erledigung spezieller Arbeitsaufträge können das Plenum, die Amtschefskonferenz oder das Präsidium Minister- oder Amtschefsarbeitsgruppen einsetzen, die anlass- oder projektbezogen befristet arbeiten. Die Arbeitsgruppen tagen grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Mitglieds des die Arbeitsgruppe einsetzenden Gremiums. Ihnen sollen die Vorsitzenden der jeweils fachlich betroffenen Ständigen Kommissionen bzw. Hauptausschüsse angehören. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen können sich in deren Sitzungen grundsätzlich nicht vertreten lassen.


    D. Sekretariat

    1. Die laufenden Arbeiten der Kultusministerkonferenz werden vom Sekretariat erledigt. Hierzu gehören insbesondere die Geschäftsführung für die Sitzungen des Präsidiums, des Plenums, der Amtschefskonferenz sowie der Kommissionen und Ausschüsse, die Koordinierung aller aus den Aufgaben der Kultusministerkonferenz sich ergebenden inhaltlichen Arbeiten, insbesondere in Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich von Schule und Hochschule, die Bearbeitung der sich aus der Zusammenarbeit mit dem Bund und überregionalen Institutionen sowie der sich aus der internationalen (kulturellen) Zusammenarbeit ergebenden Vorhaben, Angelegenheiten der im Rahmen der Kultusministerkonferenz gemeinsam finanzierten Einrichtungen und die Öffentlichkeitsarbeit.

    2. Zahl und Vergütung der Bediensteten des Sekretariats bestimmt der vom Plenum zu beschließende Entwurf des Haushaltsplans, der gemäß § 2 des Abkommens über das Sekretariat der Zustimmung durch die Finanzministerkonferenz bedarf.

    3. Das Sekretariat wird von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet. Sie bzw. er ist auch Beauftragte/r für den Haushalt. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Vorgesetzte/r der Bediensteten des Sekretariats der Kultusministerkonferenz. Sie bzw. er ist an Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

    4. Die gemäß Stellenplan vorgesehenen Bediensteten des Sekretariats der Entgeltgruppe 12 TV-L und niedriger werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär angestellt und entlassen.

    5. Die Kosten für das Sekretariat und andere von der Kultusministerkonferenz finanzierte oder unterstützte Einrichtungen und Maßnahmen tragen die Länder gemeinsam. Sie werden nach dem Königsteiner Schlüssel umgelegt. Die Haushaltsführung und Rechnungslegung des Sekretariats ist vom Rechnungshof des Sitzlandes zu prüfen.


    Richtlinien für die Einsetzung und Arbeitsweise

    von Gremien der Kultusministerkonferenz


    Die nachstehenden Richtlinien dienen der Ausführung der Geschäftsordnung, Teil C.

    1. Ständige Gremien

    (1) Ständige Gremien der Kultusministerkonferenz sind die Kommissionen, die Hauptausschüsse und die Unterausschüsse. Das Sekretariat gibt eine Übersicht über die Ständigen Gremien durch Rundschreiben bekannt.

    In den Ständigen Gremien sollen alle Länder vertreten sein. Die Vertretung in den Hauptausschüssen soll möglichst auf Abteilungsleiterinnen- oder Abteilungsleiterebene erfolgen.

    (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben können die Kommissionen und Hauptausschüsse anlass- oder projektbezogene Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen sowie Berichterstatter vorsehen. Die Arbeitsaufträge der Arbeitsgruppen, Beauftragten und Berichterstatter sind inhaltlich konkret zu fassen und zeitlich zu befristen. Die Arbeitsgruppen tagen grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Mitglieds des einsetzenden Gremiums. Mit Erledigung ihres Arbeitsauftrags sind sie aufgelöst. Die Beauftragten und Berichterstatter wählen in eigener Verantwortung die für die Erledigung ihrer Aufgaben sachgerechte Form der Durchführung. Soweit erforderlich, können sie zuständige Referenten aus den einzelnen Landesministerien oder sonstige Sachverständige hinzuziehen. In begründeten Fällen, insbesondere zum Informationsaustausch, sind auch Sitzungen der zuständigen Referenten aller Länder möglich.

    2. Verkürztes Verfahren

    (1) Bei Beratungsmaterien, die nicht in der Amtschefskonferenz oder im Plenum erörtert werden müssen, sind die Kommissionen und Hauptausschüsse ermächtigt, für die Kultusministerkonferenz abschließend zu entscheiden.

    (2) Eine Beschlussfassung im verkürzten Verfahren ist nur möglich, wenn der Beschluss ohne Gegenstimme zustande gekommen ist. Beschlüsse im verkürzten Verfahren sind in der Niederschrift über die Ergebnisse der Beratungen des Gremiums, in dem sie gefasst wurden, als Beschlüsse der Kultusministerkonferenz kenntlich zu machen.

    (3) Beschlüsse im verkürzten Verfahren werden wirksam, wenn kein Land innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Versendung der Ergebnisniederschrift schriftlich beantragt, dass die nächste Amtschefskonferenz über die Angelegenheit berät. Das Wirksamwerden des Beschlusses wird den Mitgliedern der Kultusministerkonferenz durch Rundschreiben vom Sekretariat mitgeteilt.

    (4) Beschlüsse im verkürzten Verfahren tragen das Datum der Beschlussfassung.

    3. Vorsitz

    (1) Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Hauptausschüsse werden vom Plenum gewählt. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse werden auf Vorschlag der Kommissionen bzw. des Hauptausschusses vom Plenum/von der Amtschefskonferenz gewählt. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse sollen in der Regel Mitglieder der Hauptausschüsse sein. Die Amtszeit der Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

    (2) Die Vorsitzenden berufen die Ständigen Gremien nach Bedarf ein. Sie haben die Ständigen Gremien einzuberufen, wenn mindestens zwei im jeweiligen Gremium vertretene Länder die Einberufung verlangen.

    (3) Soweit es sich nicht um Grundsatzangelegenheiten handelt, können die Vorsitzenden in Eilfällen geschäftsführend für das jeweilige Ständige Gremium tätig werden (z. B. Stellungnahmen abgeben, Benennungsvorschläge unterbreiten oder über Benennungen entscheiden). Hiervon ist das jeweilige Gremium unverzüglich zu unterrichten.

    4. Weitere Teilnehmer an Sitzungen

    (1) Die Ständigen Gremien können zu ihren Beratungen Sachverständige oder Vertreterinnen oder Vertreter anderer Dienststellen und Organisationen hinzuziehen.

    (2) Für Anhörungen von Verbänden und Organisationen zu Beratungsergebnissen der Kommissionen und der Hauptausschüsse ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

    5. Sitzungsort

    Die Sitzungen der Gremien finden grundsätzlich an den Standorten des Sekretariats (Bonn und Berlin) statt.

    6. Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen der Ständigen Gremien

    (1) Die Vorsitzenden stellen die vorläufige Tagesordnung auf. Von Mitgliedern oder von einem Land beantragte Beratungsgegenstände sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Die endgültige Tagesordnung stellt das Gremium fest. Der Entwurf der vorläufigen Tagesordnung wird vor der Versendung an die Mitglieder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorgelegt, die oder der die Dringlichkeit der Tagesordnungspunkte, den Koordinierungsbedarf und die Verbindung zur Auftragslage prüft.

    (2) Das Sekretariat versendet die Einladungen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder des jeweiligen Ständigen Gremiums.

    (3) Die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte soll schriftlich vorbereitet werden, insbesondere durch Arbeitspapiere mit formulierten Beschluss- und Verfahrensvorschlägen. Die Beratungsunterlagen sollen den Mitgliedern der Ständigen Gremien spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugesandt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Beratungsunterlagen nachgereicht werden.

    7. Beratung und Beschlussfassung

    (1) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wobei jedes Land eine Stimme hat.

    (2) In Gremien, in denen alle Länder vertreten sind, kann jedes Mitgliedsland bei seiner Verhinderung ein anderes Mitgliedsland zur Stimmabgabe ermächtigen. In anderen Gremien finden Abstimmungen nicht statt.

    (3) Länder, die in einem Gremium nicht vertreten sind, können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen oder sich schriftlich zu den Beratungsgegenständen äußern.

    8. Beschlussfassung im Schriftverfahren

    Beschlüsse können im Schriftverfahren gefasst werden. Schriftverfahren sind durchzuführen, wenn dies aus Termingründen zur Beschleunigung der Angelegenheit notwendig oder zur Vermeidung bzw. Entlastung einer Sitzung zweckmäßig ist. Ein einstimmiger Beschluss ist zustande gekommen, wenn innerhalb einer Frist von drei Wochen vom Tag der Absendung des Rundschreibens des Sekretariats an gerechnet keine Einwendungen gegen ihn erhoben worden sind. Auf das Schriftverfahren und die Ausschlussfrist ist in dem Rundschreiben hinzuweisen.

    9. Niederschrift

    Über das Ergebnis der Beratungen in den Ständigen Gremien ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zwei Wochen nach der Sitzung als Rundschreiben des Sekretariats zu versenden. Einwendungen sind spätestens zwei Wochen nach Absendung der Niederschrift an das Sekretariat zu richten. Über Einwendungen entscheidet das Gremium.

    10. Berichte der Ständigen Gremien

    (1) Die Kommissionen und die Hauptausschüsse berichten in knapper Form mündlich oder schriftlich der Amtschefskonferenz/dem Plenum über wesentliche Ergebnisse ihrer Arbeiten.

    (2) Die den Kommissionen und Hauptausschüssen zugeordneten Unterausschüsse berichten den jeweiligen Kommissionen bzw. den Hauptausschüssen.

    11. Länderumfragen

    Zu Themen, bei denen ein spezieller Informationsbedarf eines Landes oder weniger Länder besteht und die keiner Beratung in den Gremien bedürfen, werden die Umfrage und Auswertung von diesem Land bzw. einem dieser Länder durchgeführt.


    Ständige Gremien der Kultusministerkonferenz

    Stand: 16.03.2017


    Amtschefs-Kommission „Qualitätssicherung in Schulen“

    Amtschefs-Kommission „Qualitätssicherung in Hochschulen“

    Kommission für europäische und internationale Angelegenheiten

    Kommission für Statistik

    Kommission Lehrerbildung

    Kommission „Sport“

    Schulausschuss

    Ausschuss für berufliche Bildung

    Hochschulausschuss

    - Unterausschuss für Hochschulmedizin

    Kulturausschuss

    Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland