VI/011 Anfrage | Innere Situation der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Die Senatorin für Inneres und Sport Susanne Wagenknecht hat drei Tage Zeit die Anfrage der Fraktion 'Internationale Linke Hamburg' zu beantworten. Die Frist ist damit am Samstag dem 22. Oktober 2022 um 18:10 Uhr vorbei.

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • 1. Vorfälle des 14. Oktobers


    1.1 Wie schätzt die Behörde die Situation rund um das Hamburger Stadtderby ein?


    Es ist bekannt das die Situation immer dann zu eskalieren drohen, wenn zwei Fußballverbände die revalisieren aufeinander treffen. Am 14. Oktober ist es zu Polizeiübergriffen gekommen, die mit dem derzeitigen Stand unverhältnismäßig waren.




    1.2 Wie beurteilt die Behörde die Arbeit der BFE-Einheiten auf dem Heiligengeistfeld?


    Man kann diese Arbeit, mit dem heutigen Kenntnisstand nicht unkritisch hinnehmen. Es gibt ein Strafverfahren gegen einen Polizisten, dieses Strafverfahren halte ich für sehr wichtig und hoffe, das damit das gesamte Vorgehen aufgeklärt und ggf strafrechtlich Verfolgt wird.


    1.3 Wie beurteilt die Behörde die Verhältnismäßigkeit der angewendeten polizeilichen Maßnahmen?


    Ich verstehe jeden, der bei Anblick dieser Bilder einer gewissen Ablehnung und Abneigung entgegentritt. Grundsätzlich findet die Polizei mein Vertrauen, aber auch in diesem Fall zeigt sich, das polizeiliche Maßnahmen nicht immer Verhältnismäßig sind, aber es zeigt ebenfalls das mit dem Strafverfahren kein Polizist geschützt ist, wenn er sein Amt ausnutzt.


    1.4 Wie ist die persönliche Einschätzung des Tages der Senatorin?


    Was dort passiert ist, muss sehr deutlich aufgearbeitet werden. Ich dulde als Innensentorin weder Gewalt gegen Polizisten, noch von Polizisten. Deswegen lässt mich dieser Tag inne halten und deshalb gab's auch noch keine Wortmeldung von mir.


    1.5 Wie bewerten Sie den Erfolg der Maßnahmen?


    Polizeiliche Maßnahmen sollten in Maßen angewendet werden. Aber hier kann man eben nicht von Maßen sprechen, es gibt Videoaufzeichnungen die auch in den sozialen Netzwerken einsehbar sind, und diese zeigen, das Polizisten brutal auf die teilnehmenden einschlug, da kann man keineswegs von einem Erfolg sprechen.

  • 2.1 In welchen Vierteln und Straßen unserer Stadt sieht die Behörde den Bedarf für eine überproportionale Polizeipräsenz gegeben?


    Ich halte eine überproportionale Präsenz in den "gefährlichen" Vierteln für dringend notwendig. Dazu zählen St. Georg, Harburg, Wandsbek, Altona-Nord, Eimsbüttel, Bergedorf und Barmbek-Nord.


    2.2 In welchen Vierteln und Straßen unserer Stadt sieht die Behörde den Bedarf für eine überproportionale Anzahl an verdachtsunabhängigen Personenkontrollen gegeben?


    Laut Verfassungsgericht, darf die Polizei in Hamburg nicht anlasslos Personen kontrollieren. Deswegen sehe ich kein Bedarf nach verdachtsunabhängigen Kontrollen.


    2.3. Wie ermittelt die Behörde den in 2.1 und 2.2 angesprochenen Bedarf?


    Es gibt regelmäßige Statistiken, von denen sich der von Ihnen angesprochene Bedarf gut ableiten lässt.


    2.4 Wie erklärt sich die unterschiedliche Ausstattung der Beamten im Streifendienst je nach Stadtviertel?


    Selbstverständlich sind Streifenpolizisten in den gefährlicheren Stadtgebiete anders ausgestattet und das ist auch richtig so

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich frage mich, ob bei Verhinderung der Frau Senatorin kein anderes Senatsmitglied diese einfach formulierten Fragen beantworten kann, immerhin zieht sich die Beantwortung der Anfrage schon über eine Woche hin inkl. Nachfragen.

    Sollte sich kein anderes Senatsmitglied im Stande fühlen die Nachfragen stellvertretend für Frau Senatorin zu beantworten, stimme ich der Fristverlängerung selbstverständlich zu.

  • Die Antworten bezüglich Ihrer Nachfragen auf 2.1 und 2.2


    2.1

    Die Einrichtung eines Gefahrengebietes ist im § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) geregelt. Danach darf die Polizei im öffentlichen Raum ein bestimmtes Gebiet als Gefahrengebiet ausweisen, wenn auf Grund konkreter Lageerkenntnisse anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist


    2.2

    Straftaten-Atlas

    Stadtteilatlas