[Gesetz] - (BauO NRW) Gesetz zur verpflichtenden Montage von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Neubauten ( ergänzendes Gesetz)

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    Dreizehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Digitales, vertreten durch die Minsiterpräsidentin



    Drucksache XIII/007


    Entwurf eines Gesetzes zur verpflichtenden Montage von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Neubauten


    A. Problem

    Nordrhein-Westfalen steht vor großen Herausforderungen in der Strom- und Energieversorgung. Die Energiekrise und der Klimawandel zwingen uns zu schnellerem Umdenken und Umbauen. Dabei müssen Fehlentscheidungen der Vergangenheit kompensiert und die Weichen für die Zukunft gestellt werden. Strom muss in ausreichendem Angebot vorhanden und so weit es geht aus rgenerativen Energiequellen gewonnen werden.


    B. Lösung

    Photovoltaikanlagen stellen eine verhältnismäßig einfache, sichere und langfristige Quelle für Strom dar. Viele Gebäudestrukturen der öffentlichen Hand bieten genug Fläche, um eine effektive Nutzung und Installtion zu gewährleisten. Der so gewonnene Strom kann hierfür dann entweder direkt am Ort der Erzeugung verwendet, oder entsprechend eingespeißt werden. Der öffentlichen Hand kann die entsprechende erhöhte finanzielle Belastung - anders als im privaten Sektor - uneingeschränkt zugemutet werden.


    C. Alternativen

    Als denkbare Alternative kämen zwei Möglichkeiten in Betracht; das erste wäre ein Gesetzentwurf, der ebenso auch den privaten Sektor, also alle Neubauten mit einer Pflicht für Photovoltaikanlagen belegt. Dies stellt aus unserer Sicht für manche Investoren allerdings ein nicht zu überlickendes Hindernis da und gefährdet die Attraktivität des Wirtschaftstandortes NRW. Die zweite Alternative wäre ein Belassen der Situation auf einfacher Freiwilligkeit im privaten, wie auch öffentlichen Sektor.


    D. Kosten

    Für sämtliche zukünftige Neubauten der öffentlichen Hand ist mit Mehrausgaben zu rechnen, die grob geschätzt bei 170€ pro Quadratmeter Gebäudedachfläche liegen.



    Gesetz über die Pflicht zur Ausstattung von öffentlichen Neubauten mit Photovoltaikanlagen

    vom 27.09.2022


    § 1

    Allgemeines


    (1) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle öffentlichen Neubauten im Land Nordrhein-Westfalen, für welche der Baubeginn nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnt.

    (2) Für alle öffentlichen Neubauten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Bau befindlich sind, aber noch nicht fertiggestellt sind, gilt eine Übergangsfrist gemäß §3.

    (3) Über Ausnahmen von dieser Gesetzgebung entscheidet das zuständige Infrastrukturministerium auf Antrag.


    § 2

    Ausstattung mit Photovoltaikanlagen


    (1) Als ausgestattet gelten alle Gebäude, deren frei nutzbare Dachfläche zu 75% mit funktionierenden Photovoltaikanlagen bestückt sind.

    (2) Die Ausstattung muss spätestens sechs Monate des Beginns der für den Neubau vorgesehenen Nutzung erfolgt sein.



    § 3
    Übergangsregelung für bereits im Bau befindliche Gebäude


    (1) Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch im Bau befinden, sind ebenfalls diesem Gesetz unterworfen.

    (2) Für solche Gebäude muss die Ausstattung spätestens zwölf Monate nach Beginn der für den Neubau vorgesehenen Nutzung erfolgt sein.



    §4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.

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    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

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