OG B 2/22 - Erfolglose Regelbeschwerde in Sachen Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung

  • Leitsatz


    zum Urteil der zweiten Kammer vom 28. September 2022


    - OG B 2/22 -


    1. Die Auslegung der Spielregeln hat sich an dem konkreten Interesse der Spielerschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses der auszulegenden Norm auszurichten. Sind mehrere Auslegungen möglich, so ist jene Auslegungsmöglichkeit anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der Spielerschaft am ehesten entspricht.


    2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Account als Haupt- oder Nebenaccount zu werten ist, ist die Zugehörigkeit zur entsprechenden Benutzergruppe maßgeblich. Die Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount" entfalten insoweit konstitutive Wirkung.


    3. Bei der Prüfung durch die Bundeswahlleitung, ob ein Account in die Benutzergruppe für das Wahlregister aufzunehmen ist, besteht keine Pflicht zur Überprüfung, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist.



    OBERSTES GERICHT

    – OG B 2/22 –



    Im Namen der Spielerschaft



    In dem Verfahren

    über

    die Anträge festzustellen


    I. Die Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 2 Absatz 5 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts, durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register,

    2. § 2 Absatz 6 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts,

    3. § 12 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register, und

    4. § 8 Absatz 1 Nr. 5 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register


    verstoßen.


    II. Die Antragsgegnerin zu II. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 12 Absatz 8 vDGB durch die Zulassung nicht wahlberechtigter Accounts (Theo Pahlke, Kai Baum) zur dreizehnten Bundestagswahl und die Wertung derer Stimmen als gültig, und

    2. § 10 Absatz 9 vDGB durch die Unterlassung der Korrektur des Wahlergebnisses infolge der Kenntniserlangung der Teilnahme von Nebenaccounts gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register an der dreizehnten Bundestagswahl


    verstoßen.


    III. Die Stimmen der Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. bei der dreizehnten Bundestagswahl, welche vom 11. bis 14. August 2022 stattfand, sind daher durch die Bundeswahlleitung als ungültig zu deklarieren und bei der Berechnung des Endergebnisses nicht zu berücksichtigen.



    Antragsteller: Ryan Davis



    Antragsgegner:

    I. 1. Theo Pahlke / Chris Matterson

    2. Kai Baum / Egon Schumacher


    II. Bundeswahlleiterin Elke Kanis


    hat das Oberste Gericht - zweite Kammer -


    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Brandstätter,


    Christ,


    Friedländer,


    Kratzer


    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August bis zum 10. September 2022 durch


    Urteil


    für Recht erkannt:


    1. Die Anträge zu I. 3. und 4. werden verworfen.


    2. Im Übrigen wird die Regelbeschwerde zurückgewiesen.


    Gründe:


    A.


    I.


    Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Regelbeschwerde an das Oberste Gericht, in der er neben der Feststellung diverser Spielregelverletzungen auch die gerichtliche Korrektur des Wahlergebnisses der 13. Wahl des Deutschen Bundestages begehrt. Die Mitspieler Theo Pahlke (Beschwerdegegner zu I. 1.) und Kai Baum (Beschwerdegegner zu I. 2.) seien bei der besagten Wahl nicht stimmberechtigt gewesen, da sie ausweislich des Doppelaccountregisters nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des vDeutsches Gesetzbuches (vDGB) zur Zeitpunkt der Wahl Nebenaccounts gewesen wären. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine Verletzung von § 2 Abs. 5 und 6 des vDeutschen Gesetzbuches und §§ 8 Abs. 1 Nr. 5, 12 des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik (ModAdminG).



    II.


    Seit 4. Mai 2021 besteht, neben der Möglichkeit zur Aufnahme eines Nebenaccounts, auch das Doppelaccountregister im Wiki und die entsprechende Selbsteintragungspflicht bei Betreiben eines Haupt- und eines Nebenaccounts.


    Die erste Initiative zur Ermöglichung der Aufnahme eines Nebenaccounts brachte Jan Friedländer am 10. April 2021 ein. Der Änderungsentwurf beinhaltete die Möglichkeit zur Aufnahme eines Nebenkontos sowie die Pflicht zur Bereitstellung eines öffentlichen, durch die Administration zu führenden Registers, aus welchem die Informationen über die Zugehörigkeit des Doppelaccounts zum wahlberechtigten Nutzerprofil hervorgehen sollten.


    Emilia von Lotterleben plädierte in der entsprechenden Debatte zur Errichtung des Doppelaccountregisters im Wiki, einschließlich einer einzuführenden Selbsteintragungspflicht, um die Administration zu entlasten und ein "zuverlässiges, übersichtliches, transparentes Register" zu haben. Im gleichen Zug erging der Vorschlag des Administrators Nils Neuheimer zur Erstellung zweier Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts. Nach diesem Vorschlag kam auch die Idee auf, gänzlich auf das Doppelaccountregister zu verzichten und dennoch - über getrennte Benutzergruppen - die Aufnahme eines Nebenaccounts zu ermöglichen.


    Nachdem Jan Friedländer ein Doppelaccountregister im Wiki nicht befürwortete, stellte er seinen ursprünglichen Antrag zur Abstimmung. Dieser erhielt jedoch keine Mehrheit. Dagegen erlang der Antrag von Joachim Holler zur Einführung des Doppelaccountregisters im Wiki eine Mehrheit. Die Annahme des Antrages wurde am 4. Mai 2021 festgestellt.




    III.


    Zur Beschwerde geäußert hat sich die Beschwerdegegnerin zu II. Sie führt aus, dass der Umstand, dass das Doppelaccountregister in der vergangenen Zeit nicht sonderlich gepflegt worden sei, die Frage zulasse, welche hierarchische Rangfolge zwischen dem Register und den Benutzergruppen bestünde. Die Bundeswahlleitung prüfe lediglich, ob ein Mitspieler oder eine Mitspielerin nicht doppelt abstimmt. Sie habe keine Informationen, welcher Account tatsächlich Haupt- oder Nebenaccount sei und würde, auch aufgrund der mangelhaften Aktualität des Doppelaccountregisters, dieses nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen.



    IV.


    In der mündlichen Verhandlung wurden die Ansichten der beteiligten Parteien weiter vertieft.


    1. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Doppelaccountregister mit der Selbsteintragungspflicht der gesamten Spielerschaft sowie der Wahlleitung und der Administration helfen soll, den Überblick - auch im Hinblick auf Strafen - zu wahren. Gemäß der Bekanntmachung der Administration vom 5. Mai 2021 seien die Spielerinnen und Spieler selbst für die korrekte Eintragung in das Doppelaccountregister verantwortlich. Mit Bekanntmachung vom 19. Mai 2021 habe die Administration zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Spielerinnen und Spieler eigenständig darauf achten müssten, dass sie mit ihren Konten in den jeweils richtigen Benutzergruppen vertreten sind.


    Die Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. hätten bei der 13. Bundestagswahl ihre Stimmen mit einem Account abgegeben, der nach Angaben der Administration zwar in der Benutzergruppe "Hauptaccount" gewesen, im Doppelaccountregister jedoch als Nebenaccount gelistet worden sei. Für die Beurteilung, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, sei das Doppelaccountregister heranzuziehen. Dieses sei, anders als die Benutzergruppen, im Regelwerk festgehalten. Die Konten, mit denen die Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. ihre Stimme abgegeben haben, seien somit als Nebenaccounts zu werten und die Stimmen für ungültig zu erklären.


    b) Hinsichtlich der Bedenken zur Zulässigkeit der Anträge zu I. 3. und 4. führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Ansicht sei, dass der Rechtsweg für gerichtliche Verfahren in der Simulation grundsätzlich immer erschöpft sei. Administration und Moderation seien keine Gerichte. Die Administration habe zu den einschlägigen Sachverhalten jedoch auch keine Entscheidung getroffen. Dazu habe sie nach § 13 Abs. 2 vDGB weiterhin die Möglichkeit, Stimmen für ungültig zu erklären.



    2. Die Beschwerdegegnerin zu II. führte aus, dass der Zweck des Doppelaccountregisters die Schaffung von Transparenz gewesen sei. Die Wahlberechtigung werde nur dahingehend eingeschränkt, als dass nur ein Account - nämlich der Hauptaccount - auch wahlberechtigt sei. Da die im Doppelaccountregister als Hauptaccount eingetragenen Accounts der Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. zum Zeitpunkt der Wahl schon lange inaktiv gewesen seien, greife das Doppelaccountregister womöglich nicht mehr. Auch insgesamt habe schlicht kein Betrug stattgefunden, da nicht zwei Accounts eines Mitspielers oder einer Mitspielerin wahlberechtigt gewesen seien.


    Die Beschwerdegegnerin zu II. prüfe bei der Aufnahme in das Wahlregister, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wahlregister auch vorliegen. Jedoch reiche die Prüfung nur soweit, dass geprüft werde, ob nicht zwei Account eines Mitspielers oder einer Mitspielerin in das Register eingetragen werden. Die Beschwerdegegnerin zu II. verlasse sich hinsichtlich der Beschränkung, dass nur Hauptaccounts auch wahlberechtigt sind, auf die technische Umsetzung der Benutzergruppen. Sie habe auch keine Einsicht in die Mitgliederliste der Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount". Bewerberinnen und Bewerber für das Wahlregister würden zurzeit grundsätzlich angenommen und am Tag des Wahlbeginns wieder aus dem Wahlregister entfernt, soweit die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind. Eine Prüfung der Voraussetzungen direkt bei der Bewerbung für das Wahlregister erfolge nicht.



    B.

    Die Regelbeschwerde ist teilweise zulässig (I.) und ist, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung anzunehmen (II.).


    I.


    Die Anträge zu I. 3. und 4. sind als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist die Regelbeschwerde zulässig.


    1. Das Oberste Gericht ist nicht dazu berufen, Verstöße gegen strafbewährte Verbote erstinstanzlich festzustellen. Die Sanktionierung von Verstößen gegen Vergehen des Kataloges aus § 8 Abs. 1 ModAdminG liegt gem. § 6 Abs. 1 und 2 ModAdminG im Aufgabenbereich der Moderation oder der Administration. Gleiches muss für die Feststellung von Verstößen gegen ebenjene Vergehen gelten. Das Oberste Gericht darf sich im Wege der Regelbeschwerde nicht an die Stelle der Moderation oder der Administration setzen und Verstöße gegen sanktionsbewährte Verbote feststellen, soweit der Umfang der Regelbeschwerde dies nicht erforderlich macht. Zielt ein Antrag auf die Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens, so ist dieser Antrag allenfalls als Sanktionserzwingungsantrag nach § 19a ModAdminG auszulegen.



    2. a) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu I. 3. und 4. als unzulässig zu verwerfen.


    Das Vergehen des Wahlbetruges aus § 8 Abs. 1 Nr. 5 ModAdminG, das durch § 12 ModAdminG konkretisiert wird, ist als strafbewährtes Vergehen ausgestaltet, dessen Sanktionierung nach § 6 ModAdminG im Zuständigkeitsbereich der Administration liegt. Entsprechend darf das Gericht einer Entscheidung der Administration nicht vorgreifen und einen Verstoß gegen jenen Tatbestand feststellen. Dies liefe im Rahmen der Regelbeschwerde schon dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung entgegen. Hinsichtlich dieser sind die Organe Moderation und Administration in der Simulation als einem Gericht gleichstehende Instanzen anzusehen; dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Systematik des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik. Auch ist der Antrag nicht als Sanktionserzwingungsantrag auszulegen, da der Beschwerdeführer nicht auf die Sanktionierung der Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. zielt, sondern lediglich auf die Feststellung einer Rechtsverletzung. Entsprechend waren die Anträge zu I. 3. und 4. als unzulässig abzuweisen.


    b) Im Übrigen sind die Anträge zulässig, da sie den Anforderungen des § 18 Abs. 1 und 2 ModAdminG genügen. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind durch den Beschwerdeführer dargetan worden. Auch der Rechtsweg ist erschöpft. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht auf eine Wahlprüfungsbeschwerde in einem Sim-On-Verfahren verwiesen werden, da die behaupteten Rechtsverletzungen sim-off sind. Zweck der Regelbeschwerde ist es gerade, Streitigkeiten über Spielregelauslegungen zu beseitigen, die in Sim-On-Verfahren nicht geltend gemacht werden können.



    II.


    Die Regelbeschwerde war, soweit sie zulässig ist, auch zur Entscheidung anzunehmen, da ihr grundsätzliche Bedeutung für das Simulationsgeschehen zukommt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b ModAdminG). Fragen bezüglich der Wahlberechtigung von Mitspielern sind regelmäßig für das Simulationsgeschehen von besonderer Relevanz, sodass Streitigkeiten über Auslegungsfragen von in dieser Hinsicht nicht eindeutigen Normen einer abschließenden Klärung bedürfen, die nur durch das Oberste Gericht vollzogen werden kann.



    C.


    Die Regelbeschwerde hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.


    I.


    1. Die Spielregeln sind - analog zu Gesetzestexten - auslegungsbedürftig, da sie keine abschließenden Antworten auf jedwede möglichen Situationen innerhalb der Simulation liefern. Die Spielerschaft als die die Spielregeln beschließende Institution kann nicht auf alle in der Zukunft möglichen Fallkonstellationen anzuwendende Handhabungen beschließen sondern hat die Spielregeln derart abstrahiert, dass sie auf den üblichen Einzelfall anwendbar sind. Da die Spielerschaft nicht schon im Vorfeld jedwede möglichen Einzelfälle vorhersehen kann, sind die Spielregeln durch die hierzu berufenen Organe, insbesondere die Bundeswahlleitung, die Administration, die Moderation und das Oberste Gericht auszulegen.


    2. Die Auslegung der Spielregeln hat sich grundsätzlich an dem konkreten Interesse der Spielerschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses der auszulegenden Norm auszurichten. Gibt der Wortlaut der Norm keinen hinreichenden Aufschluss über die Anwendung derselben im Einzelfall, ist der Regelungsgehalt der Norm am Wille der Spielerschaft bei Errichten dieser Norm zu messen. Sind mehrere Auslegungen möglich, so ist jene Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen, die dem mutmaßlichen Willen der Spielerschaft am ehesten entspricht. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die für die Simulation entstehenden Folgen bei der Anwendung der verschiedenen denkbaren Auslegungen. Zweck des Obersten Gerichts ist es, einen möglichst reibungslosen Simulationsfluss mit größtmöglichem praktikablen Realismusgehalt zu gewährleisten. Sind, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich der Entstehung der auszulegenden Regelung, mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar, so entspricht dem Willen der Spielerschaft am ehesten jene Auslegung, deren Folgen eine möglichst geringe Intensität hinsichtlich des Eingriffes in das Simulationsgeschehen aufweisen würden.




    II.


    Nach diesen Maßstäben hat die Regelbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung anzunehmen war, keinen Erfolg.



    1. a) Die Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount" entfalten konstitutive Wirkung. Ist die Frage zu beantworten, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, so ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Benutzergruppe maßgeblich. Die Eintragung im Doppelaccountregister ist deklaratorischer Natur.


    Soweit die Anträge zulässig und zur Entscheidung anzunehmen waren, hängt deren Begründetheit maßgeblich von der Frage ab, ob für die Bewertung, ob ein Account als Haupt- oder Nebenaccount anzusehen ist, die Zugehörigkeit zur Benutzergruppe oder das Doppelaccountregister herangezogen werden sollen.


    aa) Nach § 2 Abs. 5 vDGB ist jeder Mitspieler zur Aufnahme eines nicht wahlberechtigten Nebenaccounts berechtigt. Es ermangelt den Spielregeln jedoch einer eindeutigen Vorschrift, wann ein Account als Nebenaccount zu werten ist.


    Nach § 2 Abs. 1 und 5 vDGB sind Mitspielerinnen und Mitspieler der Simulation zum Besitz eines wahlberechtigten Accounts (Hauptaccount) und eines nicht wahlberechtigten Accounts (Nebenaccount) berechtigt. Mit der Aufnahme eines Nebenaccounts geht nach § 2 Abs. 6 vDGB eine Eintragungspflicht in das Doppelaccountregister einher. Die Spielerin oder der Spieler hat dort demnach den Namen des Haupt- sowie des Nebenaccounts zu vermerken. Die genannten Regelungen lassen jedoch konkret offen, wann ein Account tatsächlich als Haupt- oder Nebenaccount zu werten ist. Die Spielregeln übertragen weder den Benutzergruppen noch dem Doppelaccountregister eine konstitutive Funktion.


    bb) Die teleologische (1) und systematische (2) Auslegung der Spielregeln ergibt, dass die Zugehörigkeit zu den Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount" maßgeblich ist.


    (1) Ursprünglicher Zweck des Doppelaccountregisters sollte nach der Regeländerungsinitiative von Jan Friedländer (siehe A. II.) die Schaffung von Transparenz sein. Aus dem Register sollte hervorgehen, welcher Account einer Mitspielerin oder eines Mitspielers Haupt- und welcher Nebenaccount ist. Das Register war in seiner Ursprungsform demnach als Mittel zur Schaffung von Transparenz durch die Administration angedacht. Durch die dahingehende Änderung, dass das Register nicht mehr durch die Administration, sondern die Mitspielerinnen und Mitspieler selbst gepflegt werden sollte, änderte sich der Zweck des Registers im Kern nicht. Das Register sollte ausweislich der entsprechenden Debatte weiterhin als zuverlässiges und übersichtliches Mittel zum Zwecke der Transparenz dienen. Gegenteiliges geht aus den Debatten zur Einführung des Doppelaccountregisters nicht hervor. Dem Register sollte demnach lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommen.


    Für diese Auslegung spricht auch, dass auch die Ermöglichung von Nebenaccounts ohne Einführung des Doppelaccountregisters zur Debatte stand. Die konstitutive Wirkung der Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount", die die Administration bei Ermöglichung von Nebenaccounts unabhängig von der Errichtung des Doppelaccountregisters einführen wollte, wurde, auch nach Erwähnung dieses Vorschlages durch die Administration, bisher und auch in der entsprechenden Debatte, soweit ersichtlich, nie in Zweifel gezogen.


    (2) Dazu spricht - hinsichtlich der Systematik der Spielregeln - schon die Ausgestaltung der Selbsteintragungspflicht und der entsprechenden Sanktionierung für die konstitutive Wirkung der Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount". Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 ModAdminG ist das "Unterlassen des Eintragens in das Doppelaccount-Register nach § 2 Abs. 6 vDGB" verboten. Schon hieraus wird ersichtlich, dass von der Spielerschaft eine konstitutive Wirkung der Benutzergruppen angedacht war. Denklogisch kann die Pflicht zur Eintragung in das Doppelaccountregister erst dann greifen, wenn eine eintragungspflichtige Situation - vorliegend das Betreiben eines Haupt- und eines Nebenaccounts - überhaupt besteht. Wollte die Spielerschaft dem Doppelaccountregister konstitutive Wirkung zumessen, müsste nicht das Unterlassen einer Eintragung in das Register bestraft werden, sondern die fehlerhafte Mitgliedschaft in den entsprechenden Benutzergruppen.



    b) Nach § 10 Abs. 7 Nr. 3 und 4 vDGB ist die Bundeswahlleiterin für das Durchführen der Bundestagswahl und die Überwachung des Wahlergebnisses zuständig. Damit einher geht offenkundig die Aufgabe der Bundeswahlleitung zur Führung des Wahlregisters nach § 12 Abs. 8 vDGB. Die Bundeswahlleitung ist insoweit zuständig für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines Accounts in das Wahlregister. Überprüft werden müssen nach § 12 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 bis 3 vDGB die Anzahl der verfassten Sim-On-Beiträge, das Verfassen mindestens eines Beitrages in einem öffentlichen Sim-On-Forum in der letzten Legislaturperiode sowie die zumindest 14-tägige Mitgliedschaft auf der Plattform vBundesrepublik. Die Pflicht zur Überprüfung, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, geht aus dem Wortlaut der Norm nicht hervor. Die Bundeswahlleitung ist dennoch nicht an der Überprüfung gehindert, ob ein Account überhaupt nach § 2 Abs. 1, 5 Satz 2 vDGB wahlberechtigt ist. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.



    2. Nach alledem sind die Anträge, soweit sie zulässig sind, zurückzuweisen.


    a) Die Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. haben durch die Teilnahme an der 13. Bundestagswahl mit einem im Doppelaccountregister als Nebenaccount deklarierten Accounts (aa) und der Mitgliedschaft eines im Doppelaccountregister als Nebenaccount deklarierten Accounts in der Benutzergruppe für Hauptaccounts (bb) nicht gegen die Spielregeln verstoßen.


    aa) Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vDGB sind Nebenaccounts nicht wahlberechtigt. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Satz 2 vDGB kommt vorliegend nur in Betracht, wenn die Accounts der Beschwerdegegner zu I. 1. und 2., mit denen die Teilnahme an der 13. Bundestagswahl erfolgt ist, Nebenaccounts gewesen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die fraglichen Accounts waren zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder der Benutzergruppe für Hauptaccounts. Dies ist schon offensichtlich, da eine Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl ansonsten schon aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht möglich gewesen wäre. Da die Mitgliedschaft in der Benutzergruppe "Hauptaccount" und nicht der Eintrag in das Doppelaccountregister konstitutive Wirkung entfaltet (siehe 1. a), waren die abstimmenden Accounts der Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. demnach Hauptaccounts und somit grundsätzlich wahlberechtigt. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Satz 2 vDGB lag entsprechend nicht vor.


    bb) § 2 Abs. 6 Satz 2 vDGB fordert, dass jede Mitspielerin und jeder Mitspieler, die oder der einen Nebenaccount betreibt, sich durch Auflistung des Namens des Haupt- und des Nebenaccounts im Doppelaccountregister einzutragen hat. Die Einträge im Register haben, unter Beachtung der konstitutiven Wirkung der Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount", mit der Mitgliedschaft der Accounts in den jeweiligen Benutzergruppen übereinzustimmen. Die Pflicht zur Eintragung ergibt sich entsprechend durch die Mitgliedschaft in den Benutzergruppen. Stimmen die Angaben im Doppelaccountregister nicht mit den tatsächlichen Zugehörigkeiten der Accounts einer Mitspielerin oder eines Mitspielers zu den Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts überein, ist demnach nur die Selbsteintragungspflicht verletzt. § 2 Abs. 6 vDGB fordert gerade nicht, die Mitgliedschaft der Accounts an das Doppelaccountregister anzupassen. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 6 vDGB durch die Mitgliedschaft eines im Doppelaccountregister als Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts liegt somit nicht vor. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Administration zur Sanktionierung fehlerhafter Eintragungen in das Doppelaccountregister nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ModAdminG.



    b) Auch die Beschwerdegegnerin zu II. hat nicht gegen die geltenden Spielregeln verstoßen.


    aa) Soweit ersichtlich lagen hinsichtlich der Accounts "Theo Pahlke" und "Kai Baum" die Voraussetzungen des § 12 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 bis 3 vDGB zur Aufnahme in das Wahlregister und entsprechend zur Zulassung der Accounts zur 13. Bundestagswahl vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Accounts überhaupt wahlberechtigt waren, hat sich die Beschwerdegegnerin zu II. vergewissert, dass sich keine zwei Account derselben Mitspielerin oder desselben Mitspielers im Wahlregister befinden. Diese Überprüfung war auch ausreichend. Die Beschwerdegegnerin zu II. durfte sich zurecht darauf verlassen, dass nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vDGB nicht wahlberechtigte Nebenaccounts gar nicht die technische Möglichkeit haben, ihre Stimme bei der Bundestagswahl abzugeben. Die Zulassung der fraglichen Accounts zur Bundestagswahl und die Wertung ihrer Stimmen als gültig steht damit mit den geltenden Vorschriften der Spielregeln im Einklang.


    bb) Die Beschwerdegegnerin zu II. war auch nicht verpflichtet eine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, da keine durchgreifenden Zweifel an der Gültigkeit der Stimmen der Accounts "Theo Pahlke" und "Kai Baum" bestehen.



    c) Der Antrag zu III. war ebenfalls zurückzuweisen, da die Stimmen der Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. rechtmäßig abgegeben worden sind. Die Accounts, mit denen die Beschwerdegegner zu I. 1. und 2. ihre Stimme bei der 13. Bundestagswahl abgegeben haben, waren grundsätzlich wahlberechtigt, da sie zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Benutzergruppe für Hauptaccounts und somit als Hauptaccounts anzusehen waren (zur konstitutiven Wirkung der Benutzergruppen "Hauptaccount" und "Nebenaccount" siehe 1. a). Ein fehlendes Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 bis 3 vDGB wurde durch den Beschwerdeführer nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Die Accounts waren somit wahlberechtigt. Andere Gründe für die Ungültigkeit der fraglichen Stimmen wurden nicht gerügt und sind ebenso nicht ersichtlich. Der beantragten Ergebniskorrektur durch die Bundeswahlleitung bedarf es daher nicht.



    D.


    Die Entscheidung ist hinsichtlich der Anträge zu I. 1. und II. 1. mit 2 : 2 Stimmen, hinsichtlich der Anträge zu I. 2., II. 2. und III. im Ergebnis mit 3 : 1 Stimmen sowie hinsichtlich der Anträge zu I. 3. und 4. einstimmig ergangen.


    Die Entscheidung ist unanfechtbar.



    Brandstätter | Christ | Friedländer | Kratzer



    Abweichende Meinung

    der Richterin Christ

    zum Urteil der Zweiten Kammer vom 28. September 2022


    Die Entscheidung der Kammer, die Regelbeschwerde hinsichtlich der Anträge zu I. 3. und I. 4. zu verwerfen (Tenor zu 1.), vermag ich in ihrem Ergebnis wie in ihrer Begründung mitzutragen. Jedoch kann ich den Tenor zu 2. nicht mittragen; dem Doppelaccountregister ist konstitutive Wirkung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Haupt- oder Nebenaccount vorliegt, zuzumessen, womit den Anträgen zu I. 1. und I. 2., zu II. sowie zu III. stattzugeben ist.


    Schon das Bundesverfassungsgericht wird gerne als Ersatzgesetzgeber bezeichnet. Die SimOff-Kammer des Obersten Gerichtes kommt die Aufgabe zu, Streitigkeiten, die die Spielregeln betreffen, letztinstanzlich verbindlich zu klären und somit einem reibungslosen Simulationsfluss unter möglichst breiter Akzeptanz förderlich zu begegnen. Entsprechend muss sich das Oberste Gericht an die Spielregeln gebunden sehen; erst hierdurch erhält es seine Autorität innerhalb der an der Simulation Teilnehmenden. Mit der heutigen Entscheidung läuft das Oberste Gericht jedoch Gefahr, in Zukunft mit der Rollenzuschreibung als spielregeländernder Ersatzgesetzgeber konfrontiert zu werden. Schließlich schenkt es den sich aus den Spielregeln ergebenden Vorgaben zur Spielregelinterpretation keinerlei Beachtung. Es wird weder der Wortlaut der einschlägigen Spielregelnormen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte hinreichend gewürdigt, noch erfolgt eine systematische Auslegung mit Blick auf die Einheit der Spielregeln als „vornehmstes Interpretationsprinzip“. Im Ergebnis hat die Auslegung der Regelungen zu Haupt- und Nebenaccounts und der Frage, ob die Benutzergruppen oder das Doppelaccountregister für die Einstufung eines Accounts als Haupt- oder Nebenaccount konstitutiv sind, die die Kammermehrheit bei ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der übrigen Anträge zugrunde legt, die Wirkungen einer Spielregeländerung, zu der einzig und allein die Spielerschaft befugt ist. Schließlich hat die Kammermehrheit ihre eigene Vorstellung von den Regelungen, wie sie vorherrschen sollten, an die Stelle des Beschlusses der Spielerschaft als Kollektiv gesetzt. Damit hat die Kammermehrheit ultra vires gehandelt. Deshalb folge ich dem Urteil insoweit nicht.


    I.


    Das vDeutsche Gesetzbuch nimmt eine strenge kompetenzielle Verteilung der Befugnisse im Hinblick auf die Rechtsetzung und die Rechtsprechung vor: ersteres kann nur der Spielerschaft als Kollektiv zustehen, letzteres der SimOff-Kammer des Obersten Gerichts. § 21 II vDGB und § 2 II ModAdminG schreiben die Kompetenz zur Spielregeländerung ausdrücklich nur der Spielerschaft zu. Nur diese ist befugt, über Regeländerungen abzustimmen. Die SimOff-Kammer des Obersten Gerichts hingegen ist an die Spielregeln gemäß § 20 III Nr. 1 vDGB und § 5 III Nr. 1 vDGB gebunden, indem diese einzig und allein zur Auslegung berufen ist. Entsprechend muss sich die äußerste Grenze zulässiger Auslegungserwägungen denklogisch am (mutmaßlichen) Regelungswillen des spielregeländernden Gesetzgebers orientieren, um der beschriebenen kompetenzielle Verteilung gerecht zu werden. Entsprechend hat es die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22), um dem gerecht zu werden.


    II.


    Hätte die Kammermehrheit die Spielregeln tatsächlich ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrem Telos und der intendierten Regelungskonzeption entsprechend ausgelegt, so müsste diese zu dem Schluss kommen, dass das Doppelaccountregister hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Haupt- oder Nebenaccount vorliegt, maßgeblich ist.


    1. Die Kammermehrheit widerspricht sich schon selbst, soweit diese meint, einerseits müsste dem mutmaßlichen Willen der Spielerschaft entsprechend ausgelegt werden, andererseits aber die Benutzergruppen einen spielregelmäßigen Rang zuschreibt, der ihnen schon denklogisch nicht durch die Spielerschaft zugeschrieben worden sein kann. Es war nämlich die Administration, die erwägt hat, Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts einzuführen. Dies wurde nach (!) Einführung der einschlägigen Regelungen vollzogen. Überdies wird aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass die Spielerschaft als Kollektiv gewillt war, den Benutzergruppen eine konstitutive Wirkung zuschreiben und damit diese im Hinblick auf die vorliegende Frage zu konstitutionalisieren. Die Erwägung, dass die Spielerschaft als Kollektiv den Benutzergruppen konstitutive Wirkung zuschreiben wurde, erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass vor Einführung der einschlägigen Regelungen zum Doppelaccountregister, Haupt- und Nebenaccounts bereits ein Wahlregister existiert hat, das de lege lata in Form einer Benutzergruppe zu führen war und ist, umso abwegiger: An dieses wurde das aktive Wahlrecht geknüpft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Spielregelgesetzgeber diese Konstellation bekannt gewesen sein muss und dass dieser von der Möglichkeit, Benutzergruppen hinsichtlich dieser Frage eine konstitutive Funktion zuzuschreiben, gewusst haben muss. Somit hätte der Spielregelgesetzgeber entsprechende Regelungen erlassen können, was er jedoch nicht hat. Entsprechend ist schon in Anbetracht dessen davon auszugehen, dass der spielregeländernde Gesetzgeber nicht intendiert hat, den Benutzergruppen konstitutive Wirkung zuzuschreiben.


    2. Ebenso stellt die Kammermehrheit die Gesetzesmaterialien zu den einschlägigen Spielregeländerungen nur unzureichend in Rechnung. Aus diesen ergibt sich nicht, dass das Doppelaccountregister einzig und allein der Transparenz und Übersichtlichkeit gedient hat. Vielmehr sollte dieses bei Meldungen eines mutmaßlichen unzulässigen Doppelaccounts über die Entscheidung, ob eine Sanktion zu verhängen ist, zu Grunde gelegt werden, wie Joachim Holler in den einschlägigen Debatten ausgeführt hat. Es ergibt sich hieraus, dass intendiert wurde, das Doppelaccountregister über die Frage des Vorliegens eines unzulässigen Doppelaccounts als maßgeblich zu betrachten - entsprechend ergibt sich hieraus denklogisch auch, dass das Doppelaccountregister hinsichtlich der Frage, ob ein Haupt- oder Nebenaccount vorliegt, als maßgeblich - also konstitutiv - zu betrachten ist.


    3. Schon die durch den Spielregelgesetzgeber intendierte Regelungskonzeption und die Systematik der Spielregeln sprechen für eine konstitutive Wirkung des Doppelaccountregisters.


    a) Die Anzeige eines Nebenaccounts im Sinne des § 2 VI Satz 3 vDGB und des § 13 I ModAdminG kann nicht auf jedwede beliebige Art und Weise erfolgen. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine einheitliche Terminologie verwendet, ist von der Systematik der Spielregeln her zwangsläufig davon auszugehen, dass es sich bei der Anzeige nach § 2 VI vDGB und nach § 13 I Satz 2 ModAdminG um ein Idem handelt. Wie sich aus dem Ausführungen zu der Beratung eines Gesetzentwurfes, mit dem die derzeitige Gesetzesfassung hergestellt wurde, ist eine Anzeige im Sinne des § 2 VI Satz 3 vDGB und des § 13 I ModAdminG als Eintragung im Doppelaccountregister zu verstehen (vgl. Emilia von Lotterleben: "Meldepflicht [aus § 13 I ModAdminG, Anm.] gibt es halt jetzt auch schon. Es würde sich halt de facto nichts ändern, außer halt, dass die Meldung nicht bei den Admins erfolgt, sondern eben im Wiki eingetragen wird.").


    b) Von den Mitspielenden geht die Entscheidung, welcher Account als Haupt- oder als Nebenaccount zu verstehen ist, naturgemäß und denknotwendig aus. Erst, wenn diese auch an entsprechender Stelle angezeigt worden ist, kann diese rechtliche Wirkung entfalten, hängen von dieser Rechtsfolgen ab, die für die Institutionen der Simulationen als verbindlich anzusehen sind. Es handelt sich insoweit gewissermaßen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtliche Bindung entfaltet, sobald diese in den "Machtbereich" der Administration - dem Doppelaccountregister - gelangt.


    c) Dem Doppelaccountregister lediglich deklaratorische Wirkung zuzurechnen, würde den Willen des Spielregelgesetzgebers schmälern, hat dieser doch gerade beabsichtigt, die nach § 2 VI Satz 3 vDGB in Verbindung mit § 13 I Satz 2 ModAdminG notwendige Darlegung des Haupt- und Nebenaccounts im Doppelaccountregister erfolgen zu lassen. Es hätte dem Spielregelgesetzgeber freigestanden, zu normieren, dass die Zugehörigkeit zu den Benutzergruppen als maßgeblich anzusehen ist. Das hat er jedoch gerade unterlassen, was indiziert, dass er das Doppelaccountregister heranziehen wollte.


    4. Dem Doppelaccountregister kann schon vor dem Hintergrund einschlägiger Sanktionsnormen nicht der bloße Zweck der Übersichtlichkeit und Transparenz zugeschrieben werden. Ansonsten bedürfte es nämlich einer sanktionsbewehrten Verbotsnorm, die das Unterlassen eines (richtigen) Eintrages in das Doppelaccountregister unter Strafe stellt, nicht. Schließlich ist zwangsläufig davon auszugehen, dass hinter jeder Norm ein Zweck und hinter jeder Sanktionsnorm der legitime Zweck eines Rechtsgüterschutzes steht. Indem die Kammermehrheit die Funktion des Doppelaccountregisters unzulässigerweise relativiert, verkommt in dem Moment § 8 I Nr. 6 ModAdminG, soweit sich dieser auf das Unterlassen eines korrekten Eintrages in das Doppelaccountregister bezieht, zur Makulatur. Bei einem solchen relativierten Zweck hätte ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht in das Doppelaccountregister keinerlei hinderliche Auswirkung auf das Simulationsgeschehen, womit es einer solchen Verbotsnorm nicht bedürfte.


    5. Ferner würde durch die Annahme, es sei aus den Spielregeln - obwohl diese die Bedeutung der Benutzergruppen mit keinem Wort thematisieren - herauszulesen, die Benutzergruppen seien konstitutiven Charakters, die realistische Simulation als solche (vgl. § 1 vDGB) und das Verfahren zur Vergabe von Berechtigungen, die etwa mit Ämtern jedweder Natur einhergingen, denaturiert - wenn man denn konsequent wäre. Denn wer annimmt, die Benutzergruppen seien hinsichtlich der Frage, ob sich ein Account als Haupt- oder Nebenaccount darstellt, konstitutiv, der müsste, wenn man denn konsequent wäre, annehmen, dass jedweder rechtlicher Status in der Simulation mit der Benutzergruppe einhergeht. Jedoch wird man nicht Mitglied der Moderation, der Wahladministration oder - SimOn gesehen - einer Regierung durch die Mitgliedschaft in der Benutzergruppe, sondern durch den jeweiligen Legitimationsakt. Insoweit täte sich das Gericht keinen Gefallen und würde zu der genannten Denaturierung beitragen.


    6. Auch spricht der Sinnzusammenhang, in dem die Regelungen zum Doppelaccountregister aus § 2 V, VI vDGB hineingestellt sind, gegen eine konstitutive Wirkung der Benutzergruppen. Mit der Einführung von § 2 V, VI vDGB wurden die rechtlichen Verhältnisse von Mehrfachaccounts näher ausgestaltet. Dem verständigen und einsichtigen Leser wird dabei aufgefallen sein, dass beide Absätze - der erste kodifiziert die Möglichkeit eines Nebenaccounts, der zweite sieht das Führen des Doppelaccountregisters vor - gleichzeitig eingeführt wurden, ohne den Benutzergruppen dabei eine konstitutive Wirkung zuzuschreiben. Insoweit spricht auch der Sinnzusammenhang dafür, dass der Spielregelgesetzgeber dem Doppelaccountregister eine konstitutive Wirkung zukommen lassen wollte.


    III.


    Mit der konstitutiven Wirkung des Doppelaccountregisters durften die Accounts "Kai Baum" und "Theo Pahlke" nach § 2 V Satz 1 vDGB nicht wahlberechtigt sein. Entsprechend ist den Anträgen zu I. 1. und I. 2. stattzugeben. Ebenso ist dem Antrag zu II. stattzugeben, weil die Beschwerdegegnerin zu II. es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass nur solche Accounts, die wahlberechtigt sein dürfen, auch in das Wahlregister eingelassen werden. Damit hat diese gegen § 10 VII Nr. 4 vDGB verstoßen.


    IV.


    Überdies bin ich der Auffassung, dass dem Antrag zu III. ebenfalls stattzugeben und die angegriffenen Stimmabgaben ex post für rückwirkend zu erklären sind. Mit der unrechtmäßigen Stimmabgabe sind die Stimmen für ungültig zu erklären; schließlich hat das Oberste Gericht dafür Sorge zu tragen, dass der Bundestag ordnungsgemäß besetzt ist. Es handelt sich hierbei überdies nicht um einen Wahlrechtsentzug. Eine Ungültigkeitserklärung ist - verglichen mit einem Wahlrechtsentzug - ein Aliud. Das Letztere lebt insbesondere vom Zwang und kann von der betroffenen, mitspielenden Person nicht beseitigt werden. Das Erstere hingegen ist ein Zustand, der durch eigenes Handeln der betroffenen Personen beseitigt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ungültigkeitserklärung der angegriffenen Stimmen meines Erachtens als verhältnismäßig.


    Christ



    Abweichende Meinung

    des Richters Kratzer

    zum Urteil der Zweiten Kammer vom 28. September 2022


    Die Entscheidung der Kammer trage ich zwar in ihren wichtigsten Entscheidungen, insbesondere der Ablehnung des Antrags zu III., mit, möchte mich jedoch der Begründung aus praktischen Gründen teilweise nicht anschließen. Der Entscheidung der Anträge zu I. 1 und II. 2 kann ich nicht folgen (I.) auch wenn das bei den Anträgen zu I. 2, II. 2 und III. wieder der Fall ist (II.).


    I.


    Statt den Benutzergruppen allein konstitutive Wirkung zuzuschreiben ist es meiner Ansicht nach nötig, dass dem Doppelaccountregister - möglicherweise auch in Zusammenspiel mit den Benutzergruppen; dies müsste aber in Zukunft beurteilt werden - eine konstitutive Wirkung zukommt. Die Spielerschaft und jene, die die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenaccount treffen müssen, wie - neben der Bundeswahlleitung - beispielsweise die Präsidien der Landtage und Vorstände der Parteien, müssen sich sicher sein, dass die Angaben im Doppelaccountregister für ihre Entscheidung maßgeblich sind und sein können, da sie gewöhnlicherweise keinen Zugriff auf die Benutzergruppen haben und ein Kontakt mit der Administration der Lösung eines einfachen Nachschauens im Doppelaccountregister - wofür es ja auch durchaus gedacht war - nicht vorzuziehen ist. Dies fördert geradezu einen guten und effizienten Ablauf der Simulation.


    Davon folgt aber auch zwingend, dass die Beschwerdegegner dies auch ihren Handlungen (Verweilen in Benutzergruppen und Zulassen zur Wahl) zu Grunde legen müssen. Dies würde auf Seiten der Bundeswahlleitung durchaus zu Problemen mit der bisherigen Praxis der Führung des Wahlregisters führen, welchen die Bundeswahlleitung oder alternativ die Spielerschaft abhelfen muss, ist meiner Meinung nach jedoch - gegenüber den Benutzergruppen - das kleinere Übel.


    II.


    Trotz dieser Interpretation der Wirkung des Doppelaccountregisters ist bei den anderen Anträgen der Kammermehrheit zu folgen. Eine fahrlässige Nichteintragung im Doppelaccountregister kann nicht zu der Ungültigkeit der Handlungen führen, da diese die simulationsessentielle Ausübung des Wahlrechts betreffen, was im vorliegenden Fall auch weder die Spielerschaft täuscht noch den Simulationsablauf behindert. Bundestagswahlen und die damit verbundene Wahlhandlung führen regelmäßig zu hohen Aktivitätswerten und sind auch deswegen Kernbestandteil der Simulation. Dies rührt nicht zuletzt auf Grund der Möglichkeit einer Verschiebung der politischen Mehrheiten im Bundestag und der mit dem Wahlkampf verbundenen Diskussionen über allerhand politischer Themen. Es liegt dem Spielregelgeber an einer möglichst realistischen Simulation der politischen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, was sich auch in einer möglichst niederschwelligen Teilnahmemöglichkeit an den Wahlen widerspiegelt. Obwohl dies durch das Wahlregister eingeschränkt wird, so sind auch hier die Hürden niederschwellig aufgebaut, wie durch das Erfordernis eines einzigen Beitrages in einer Legislaturperiode deutlich wird.


    Im vorliegenden Falle besteht kein Zweifel, dass die betreffenden Accounts diese Hürde überschritten. Sie durften auch annehmen, dass durch die Aufnahme ins Wahlregister ihr Wahlrecht für diese Accounts anerkannt ist, welches sie auch ausgeübt haben. Würden ihre Stimmen ungültig gewertet, würde dies einem Ausschluss an der vollständigen Teilnahme eines Kernbestandteils der Simulation gleichkommen und zwar ohne die Möglichkeit an dieser speziellen Durchführung wieder teilzunehmen, obwohl die Accounts die Beitragskritierien für die Aufnahme ins Wahlregister erfüllen. Die anderen Mitspieler konnten auch auf Grund der Aktivität in der Simulation davon ausgehen, dass die Accounts Hauptaccounts sind und auch an der Wahl teilnehmen würden, noch wurde durch zum Beispiel eine bewusste Verwirrung der Bundeswahlleitung der Simulationsablauf gestört.


    Der niederschwellige Zugang zur Wahl und Teilnahme möglichst vieler aktiver Mitspieler der Simulation wäre nicht mehr gegeben, wenn ein reiner Formfehler, von dessen Existenz Mitspieler unter verständiger Würdigung nicht auszugehen haben, trotz des Vorliegens der weiteren starren Kriterien zur Aufnahme ins Wahlregister die Stimmabgabe ungültig machen würde.


    Unter Betrachtung all dieser Umstände ist festzustellen, dass in diesem Einzelfall die Stimmabgabe nicht für ungültig erklärt werden darf.


    Kratzer


  • Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet.