[Gesetz] - (SchulAusstgG) Gesetz zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Dreizehnten Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Fraktionen Allianz, vPiraten/Grüne, CDSU vertreten durch den Minister für Gesundheit, Bildung und Kultur



    Drucksache XIII/002


    Entwurf eines Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten


    A. Problem

    Die Digitalisierung unseres Alltags und der (Aus-)Bildung junger Menschen wurde seit langem vernachlässigt. Längst sind wir in weiten Teilen des Lebens über die bloße Arbeit mit Stift und Papier hinausgewachsen. Es wird Zeit, diese Lebensrealität auch als Teil der allgemeinen Schulbildung zu verwirklichen und verbesserte digitale Lehre zu ermöglichen. Insbesondere in Zeiten der Lockdowns zeigte sich, dass die Bildungseinrichtungen und die Schülerinnen und Schüler in weiten Bereichen nicht auf digitale Lehre vorbereitet und ausgestattet sind. Viele Kinder und Jugendliche nutzen digitale Endgeräte bereits privat, sofern die finanzielle Situation ihrer Elternhäuser dies erlaubt. Digitale Bildung darf aber keine Frage der elterlichen Finanzen sein.


    B. Lösung

    Wir wollen jedem Schüler und jeder Schülerin ab der Jahrgangsstufe 5 ein digitales Endgerät in Form eines Tablet-Computers zur Verfügung stellen. Diese sollen in verschiedenen Unterrichtsformaten zum Einsatz kommen und neben der digitalen Anwendbarkeit auch als kontrollierter Zugang zum Umgang mit digitalen Medien dienen. Sie stellen ebenfalls eine gesicherte digitale Versorgung sicher, sollte sich im Rahmen der Coronavirus-Pandemie nochmals die Situation von Schulschließungen nicht umgehen lassen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Schätzungsweise 900 Millionen Euro. Danach jährlich ca. 75 Millionen Euro.



    Gesetz zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler
    vom 3.9.2022


    § 1

    Allgemeines


    (1) Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen erhalten eine finanzielle Förderung vom Land, die sich nach §2 Abs. 1bemisst.

    (2) Die Förderung ist zweckgebunden nach 2§ Abs. 3.

    (3) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind alle allgemeinbildenden staatlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, ausgenommen Grundschulen und Förderschulen, die keine Schülerinnen und Schüler der Primarstufe unterrichten.


    § 2
    Bemessung und Verwendung der Förderung


    (1) Die Förderung bemisst sich nach der aktuellen Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aktuell die Jahrgangsstufe 5 oder höher der Schule besuchen.

    (2) Pro Schülerin und Schüler beträgt die Förderung pauschal 500 Euro.

    (3) Die Förderung ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Anschaffung der digitalen Endgeräte und deren IT-Infrastruktur verwendet werden.

    (4) Die Auswahl, welche digitalen Endgeräte angeschafft werden, obliegt der jeweiligen Schulleitung. Abs 3 bleibt davon unberührt.


    § 3
    Fortlaufen der Förderung


    (1) Beginnend mit jedem neuen Schuljahr erhalten die Schulen eine fortlaufende Förderung nach §2 Abs. 2 gemessen an der Zahl der neu hinzukommenden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5.


    Dieses Gesetz tritt am 15.10.2022 in Kraft.


  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen
  • Dr. Edelgard Fischer

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetz] - Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten“ zu „[Gesetz] - Gesetz zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten“ geändert.
  • Dr. Sascha Ende

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