OG B 2/22 - Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung, mündliche Verhandlung

  • Der bisherige Prozess ist so, jede Bewerbung wird grundsätzlich angenommen. Die genaue Prüfung ob dann die Mitgliedschaft und Beiträge passen, prüfen wir/ich erst am Wahl-Donnerstag. Hat für mich den Grund, meist liegt es ja an den Beiträgen ob die erreicht wurden, und wenn sich jemand zwei Wochen vor der Wahl direkt ins Register einträgt, hat er auch nach Annahme der Bewerbung Zeit die notwendigen Beiträge zu erzielen.

    Ok, verstehe ich grundsätzlich. Ich muss jedoch sagen, dass ich diese Praxis tatsächlich etwas kritisch sehe, wenn ich mir die Formulierung des § 12 As. 8 anschaue, wo eigentlich steht, dass die genannten Voraussetzungen überhaupt erst zum Eintritt in das Wahlregister berechtigen.

    Ich kann natürlich auch direkt ablehnen, aber die Bundeswahlleitung hat genug zu tun und dann ständig bei den abgelehnten Bewerbungen nachzuprüfen ob jetzt doch die Voraussetzungen erfüllt sind wäre auch wieder doppelte Arbeit. Jeder sollte sich eigentlich erst bewerben wenn auch alles passt.

  • Ich hätte einige Anmerkungen zu den Anträgen, die auf die Verstöße gegen im ModAdminG statuierte strafbewehrte Verbote abstellen.


    Die Anträge zu I. 3. und I. 4. zielen ja auf eine Feststellung eines Verstoßes gegen strafbewehrte Verbote nach dem ModAdminG ab. Bei positiver Bescheidung wäre damit im Falle der §§ 8 I Nr. 5 und 12 ModAdminG - so wie hier - nach § 25 III ModAdminG die Sanktion in Form einer einstweiligen Sperre verbunden. Mit Blick auf § 6 I, II ModAdminG wären hierfür erstinstanzlich aber doch Administration und Moderation zuständig; eine Möglichkeit zur materiellen Prüfung wäre dem OG doch erst im Falle einer Sanktionserzwingungsklage (§ 19a ModAdminG) und einer Widerspruchsklage (§ 19 ModAdminG) eröffnet. Da stellt sich für mich vor allem die Frage, inwieweit das Regelbeschwerdeverfahren denn überhaupt für die Anträge zu I. 3. und I. 4. statthaft ist, sollen doch im Regelfall Administration und Moderation eine materielle Prüfung über die subjektive und objektive Erfüllung des Sanktionstatbestandes vornehmen?

  • Ich würde gerne einige Anmerkungen vornehmen ...


    Meiner Auffassung nach war bzw. ist das Oberste Gericht stets das zuständige Gericht und der Rechtsweg immer erschöpft, da es ja schließlich auch das einzige Gericht ist, an das man sich wenden kann. Administration und Moderation sind - meiner Ansicht nach - keine Gerichte. In der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia heißt es: "Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den einzelnen Gerichtszweigen." Zudem heißt es: "Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn sämtliche gegen eine fachgerichtliche Entscheidung nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergriffen worden sind und keine Möglichkeiten mehr bestehen, der Beschwerde mit Hilfe der Fachgerichte abzuhelfen."


    Zum Vergleich heißt es in § 18 ModAdminG: "(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Regelbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde."


    In § 19 a ModAdminG heißt es: "(1) Jedermann kann gegen die Entscheidung der Moderation oder der Administration, ein Verhalten nicht zu sanktionieren, gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag hierüber ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und muss die Tatsachen, die eine Sanktionierung begründen sollen angeben." Allerdings hat die Administration ja, soweit mir bekannt, keine Entscheidung zu den entsprechenden Sachverhalten getroffen. Es ist lediglich weder eine Sanktion verhängt worden noch eine Entscheidung bekanntgegeben worden, keine Sanktion zu verhängen.


    Zudem ist der Administration unbeschadet dieses Verfahrens aktuell - bis zu der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses - gemäß § 13 Absatz 2 vDGB ja auch weiterhin noch die Möglichkeit gegeben, Stimmen für ungültig zu erklären, die [ihrer Auffassung nach] regelwidrig abgegeben wurden. Ob sie dies angesichts des laufenden Verfahrens macht, ist eine andere Frage, doch die Hauptadministratoren haben jedenfalls weiterhin die Gelegenheit hierzu.

  • Scheinbar sind diese beiden Benutzergruppen aber nur von optischer Bedeutung und nur für die Admins für DA-Prüfung geeignet.

    Zum Verständnis: Heißt das, Sie können gar nicht prüfen, wie Haupt- und Nebenaccountgruppen besetzt sind?


    Naja, das mag ja sein, aber das ändert m. E. nichts daran, dass ich meine Zweifel daran habe, dass das Regelbeschwerdeverfahren schlicht unstatthaft ist, soweit es darauf abzielt, einen Verstoß gegen ein im ModAdminG statuiertes tatbestandliches Verbot zu rügen. Das dürfte m. E. für die Zulässigkeit der anderen Anträge und damit der Möglichkeit, bei stattgebender Entscheidung die gerügten Stimmabgaben für ungültig zu erklären, unschädlich sein.

  • Scheinbar sind diese beiden Benutzergruppen aber nur von optischer Bedeutung und nur für die Admins für DA-Prüfung geeignet.

    Zum Verständnis: Heißt das, Sie können gar nicht prüfen, wie Haupt- und Nebenaccountgruppen besetzt sind?

    Ich hab keine Einsicht in diese Benutzergruppen, das ist richtig. Die Wahlleitung hat nur die Gruppenleitung der vier Ländergruppen, sowie das Wahlregister.

  • Scheinbar sind diese beiden Benutzergruppen aber nur von optischer Bedeutung und nur für die Admins für DA-Prüfung geeignet.

    Zum Verständnis: Heißt das, Sie können gar nicht prüfen, wie Haupt- und Nebenaccountgruppen besetzt sind?

    Ich hab keine Einsicht in diese Benutzergruppen, das ist richtig. Die Wahlleitung hat nur die Gruppenleitung der vier Ländergruppen, sowie das Wahlregister.

    Okay. Dann entziehen sich die Benutzergruppen also der Prüfungsreichweite der Bundeswahlleitung, die ja aber gerade dazu berufen ist, die Prüfung, ob ein Haupt- oder Nebenaccount vorliegt, idR vorzunehmen. Diese müsste aber vorgenommen werden, da eine Akzessorietät der Möglichkeit zur Erlangung von Wahlrecht zum Status Haupt-/Nebenaccount vorliegt.

  • Da es keine Nachfragen und Beiträge mehr gibt:

    Die mündliche Verhandlung ist beendet.


    Ich bedanke mich - ich denke im Namen von uns allen - für alle Stellungnahmen, Beiträge und Einblicke zu dieser schwierigen Frage, hinsichtlich der Spielregeln und der dahinter stehenden praktischen Aspekte.

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