Mitteilungen der Zweiten Kammer des Obersten Gerichts

  • Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erklärung der Ungültigkeit von Stimmen der Accounts Theo Palke und Kai Baum bei der 13. Bundestagswahl verworfen. In seiner Entscheidung nahm es die Regelbeschwerde auch zur Entscheidung an.

    Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Stellungnahme von Bundeswahlleiterin Elke Kanis.

    Wäre die einstweilige Anordnung erlassen worden, hätte vermutlich die CDSU zu Lasten der Grünen ein Bundestagsmandat erhalten. Darüber hinaus hätte möglicherweise das Direktmandat in Thüringen ausgelost werden müssen.


    Das von Ryan Davis beantragte, beim Gericht am 21. August eingegangene Verfahren (Aktenzeichen: OG B 2/22) richtet sich gegen die Teilnahme der Accounts Theo Palke und Kai Baum an der 13. Bundestagswahl. Diese seien zum damaligen Zeitpunkt ausweislich der Angaben des Doppelaccountregisters keine Hauptaccounts gewesen und folglich nicht wahlberechtigt.


    Das Gericht verglich die Auswirkungen zwischen Nichtannahme des Antrags und Erfolg in der Hauptsache und Annahme des Antrags und Scheitern in der Hauptsache. Dabei kommt es einstimmig zum Schluss, dass die Folgenkonstellationen in etwa gleichwertig sind.

    Ausnahmsweise könnte das Gericht jedoch, wenn die Anträge - hier - in der Hauptsache wahrscheinlich begründet sind, zur Abwehr eines schweren Nachteils die Anordnung dennoch erlassen.


    Die Kammermehrheit kommt zur Auffassung, das Hauptsacheverfahren sei offen, weshalb die Anordnung nicht ergehen könne.

    Richterin Christ kommt in einem beigefügten Sondervotum zur Auffassung, den Anträgen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit stattzugeben und die Anordnung folglicherweise zu erlassen. Die Kammermehrheit habe die Reichweite der Prüfung der sachlichen und rechtlichen Lage nicht richtig eingeschätzt.


    Das Gericht ist sich der Dringlichkeit der Sache bewusst und wird sich in den nächsten Tagen ausführlich weiter mit dem Verfahren beschäftigen, um schnell zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen und damit Klarheit über die Gültigkeit der 13. Bundestagswahl herbeizuführen.

  • Die Sim-Off-Kammer des Obersten Gerichts hat Anträgen in einem Regelbeschwerdeverfahren zwischen Moritz Rehm und Jan Friedländer teilweise stattgegeben.


    Jan Friedländer wurde in der 13. Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag gewählt, zugleich und auch weiterhin nach der Wahl war er Mitglied des Bundesrates.

    Dies verstößt nach Ansicht des Antragstellers gegen § 5 II vDGB (Verbot der Doppelmitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat). Zwar ist eine Übergangsfrist zuzustehen, Jan Friedländer war aber aktiv und hätte deswegen seine Mitgliedschaft im Bundesrat beenden können.

    Außerdem soll das Oberste Gericht über die Länge einer Übergangsfrist entscheiden.


    Jan Friedländer erkennt den Regelverstoß an, er habe das vergessen. Er ist am 25. August - nach eigenen Angaben - bzw. am 26. August aus der Benutzergruppe des Bundesrates ausgetreten.


    § 5 II vDGB dient unter anderem dem Vermeiden von Ämterhäufung und einer realistischen Simulation des politischen Geschehens. Die Regelung ist also auch unter dem Simulationsprinzip nach § 1 I, II vDGB zu verstehen.


    Nach dem Wortlaut der Regelung ist eine Doppelmitgliedschaft zwar immer rechtswidrig, eine Übergangsfrist ist aber wie für die Simulation üblich zuzustehen. Die Doppelmitgliedschaft muss aber unverzüglich beendet werden. Die genaue Übergangsfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.


    Vor dem Hintergrund des Simulationsprinzips ist das Ausscheiden aus der Benutzergruppe nicht mit dem Ausscheiden aus dem Bundesrat gleichzusetzen. Es ist üblich und zuzumuten, dies durch Mitteilung beispielsweise an das Bundesratspräsidium nach den Vorschriften innerhalb der Simulation zu tun.


    Jan Friedländer ist demgemäß nicht am 25. bzw. 26. August aus dem Bundesrat ausgeschieden, sondern erst am 3. September. An diesem Tag hat seine Nachfolgerin im Amt des Ministerpräsidenten, Anastasya Liebermann, dem Bundesratspräsidium die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Bundesrates mitgeteilt.


    Der spielregelwidrige Zustand wurde damit nicht innerhalb der Jan Friedländer zustehenden Übergangsfrist beendet. Dies wäre vielmehr der Fall, wenn er umgehend nach Kenntnis seiner Wahl in den Bundestag aus dem Bundesrat ausgeschieden wäre. Er hat damit gegen § 5 II vDGB verstoßen.


    Das Oberste Gericht kann auf Antrag keine abstrakten Rechtsfragen beantworten, weshalb der Antrag auf nähere Bestimmung der Übergangsfrist verworfen wurde.

  • Oberstes Gericht weist Regelbeschwerde hinsichtlich der 13. Bundestagswahl ab


    Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat mit dem heute verkündeten Urteil die Regelbeschwerde von Ryan Davis bezüglich der behauptet unzulässigen Abgabe zweier Stimmen bei der 13. Bundestagswahl abgewiesen.


    Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Accounts Theo Pahlke und Kai Baum nicht wahlberechtigt gewesen, da diese ausweislich des Doppelaccountregisters zum Zeitpunkt der Wahl Nebenaccounts gewesen seien. Sie hätten dadurch gegen die Spielregeln verstoßen. Auch habe die Bundeswahlleiterin gegen die Spielregeln verstoßen, da sie die Stimmen der fraglichen Accounts als gültig gewertet hätte.


    Das Gericht hat die Regelbeschwerde teilweise als unzulässig verworfen und teilweise abgewiesen.


    1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Verbote aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik feststellen lassen wollte, ist die Regelbeschwerde unzulässig. Das Oberste Gericht ist nicht zur erstinstanzlichen Feststellung von Verstößen gegen strafbewehrte Verbote berufen. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Moderation und Administration. Die entsprechenden Anträge wurden von der Kammer demnach einstimmig verworfen.


    2. Im Übrigen ist die Beschwerde abgewiesen worden.


    a) Unter Berücksichtigung der Beiträge bei der Debatte zur Einführung des Doppelaccountregisters ist die Kammer zum Schluss gekommen, dass für die Beurteilung, ob ein Account als Haupt- oder als Nebenaccount anzusehen ist, die Zugehörigkeit zu den Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts maßgeblich ist. Das Doppelaccountregister sollte ausweislich der Debattenbeiträge der Schaffung von Transparenz dienen. Dieser Zweck ist nie in Zweifel gezogen worden. Viel mehr wurde auch über die Einführung der Möglichkeit zum Betreiben eines Nebenaccounts ohne Einführung eines Doppelaccountregisters debattiert. Hierbei wurde die konstitutive Wirkung der Benutzergruppen ebenfalls stillschweigend hingenommen. Auch das Verbot zum Unterlassen des Eintragens in das Doppelaccountregister lässt darauf schließen, dass dieses nur deklaratorischer Natur sein kann. Wäre das Doppelaccountregister tatsächlich maßgeblich, müsste nicht ein unterlassenes oder fehlerhaftes Eintragen verboten werden, sondern die Zugehörigkeit zur "falschen" Benutzergruppe. Dem ist jedoch nicht so, weshalb auch die Systematik der Spielregeln für die Maßgeblichkeit der Benutzergruppen spricht.


    b) Auch die Bundeswahlleiterin hat durch die Zulassung der fraglichen Accounts und die Wertung ihrer Stimmen als gültig nicht gegen die Spielregeln verstoßen. Die Kammermehrheit kommt zum Schluss, dass die Bundeswahlleitung bei der Überprüfung, ob ein Account in das Wahlregister aufgenommen werden darf, nicht prüfen muss, ob der Account Haupt- oder Nebenaccount und somit überhaupt wahlberechtigt ist. Sie darf sich vielmehr darauf verlassen, dass ein Account, der sich in der Benutzergruppe für Nebenaccounts befindet, aufgrund der technischen Gegebenheiten ohnehin nicht abstimmen kann.


    Auch eine Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stimmen der Accounts Pahlke und Baum spielregelwidrig abgegeben worden sind.


    Die Entscheidung über die Abweisung der Beschwerde ist mit 2 : 2 Stimmen ergangen. Richterin Christ und Richter Kratzer haben ihre abweichenden Meinungen in der Urteilsbegründung ausgeführt.


  • Oberstes Gericht hebt Beschluss #206 der Moderation auf

    Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat in dem Verfahren OG D 2/22 einen Beschluss der Moderation aufgehoben und die Sache an sie zurückverwiesen.


    Die Einspruchsführerin bemängelte, der Beschluss, von den Moderatoren Kassab und Ende unterzeichnet, sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Darüber hinaus sei der Tatbestand nicht erfüllt; der Beitrag müsse ausschließlich auf das Hervorrufen von Empörung abzielen. Auch wurde das Vorliegen der Spielflussstörung nicht begründet; diese liege auch gar nicht vor.


    Die Kammer ist zum Schluss gekommen, dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist: das neuere Verfahrensrecht ist für Moderation und Gericht maßgeblich. Nach den dann anwendbaren Regeln des ModAdminGG reicht der Beschluss eines einzelnen Moderators; der Beschluss durch zwei Moderatoren genügt dem also.


    Der Beschluss genügt den Begründungserfordernissen nicht. Zwar muss er selbst nicht auf jedes Tatbestandsmerkmal eingehen, im gerichtlichen Verfahren müssten diese dem Gericht aber zugänglich werden, damit eine Überprüfung überhaupt stattfinden kann. In der anwendbaren Fassung des ModAdminG vom Juni 2021 ist die Spielflussstörung als zwingendes Tatbestandsmerkmal normiert. Die Moderation ging aber weder im Beschluss noch dem gerichtlichen Verfahren auf eine mögliche Spielflussstörung ein. Diese Tatsache ist in Verbindung mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zum Vorteil des Einspruchsführers auszulegen.


    Es erschien der Kammer zweckmäßig die Sache an die Moderation zurückzuverweisen, damit diese den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der sonst von der Einspruchsführerin dargebrachten materiellen Bedenken neu beurteilen kann .


    Die Entscheidung ist unter Mitwirkung der Richter Brandstätter und Kratzer einstimmig ergangen.

  • Oberstes Gericht weist Regelbeschwerde hinsichtlich der Teilnahme des FFD an diversen Bundestagswahlen und Wahrnehmung der entsprechenden Mandate ab


    Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat mit dem heute verkündeten Urteil die Regelbeschwerde von Emilia von Lotterleben bezüglich der behauptet unzulässigen Teilnahme des FFD an diversen Bundestagswahlen und anschließender Wahrnehmung der entsprechenden Mandate zurückgewiesen.


    Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der BUW aufgelöst, das FFD sei folglich nicht lediglich umbenannt, sondern neu gegründet worden. BUW und FFD seien somit nicht rechtsidentisch. Diese Schlussfolgerungen basieren auf den Äußerungen des damaligen FFD-Vorsitzenden, Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, im FFD-Verbotsverfahren, das FFD habe zu Zeiten des BUW nicht existiert und sei nicht mit ihm deckungsgleich. Da für das FFD kein eigenes Gründungsverfahren, das den Vorgaben der Spielregeln entspricht, stattgefunden habe, erfülle es die Voraussetzungen für ein Dasein als Partei nicht, weswegen es - entgegen den Spielregeln, denen zufolge nur Parteien Wahllisten für Bundestagswahlen einreichen können - rechtswidrig eine FFD-Liste für diverse Bundestagswahlen eingereicht und jene die entsprechenden Mandate besetzt habe.


    Das Gericht hat die Regelbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.


    1. Das Gericht hat von der Administration Informationen über die interne Kommunikation über eine etwaige Auflösung des BUW und die Satzung des BUW eingeholt. Eine Auflösungsvereinbarung oder einen Auflösungsbeschluss hat es denen zufolge nicht gegeben; es war lediglich von einer "Umwandlung" von BUW zu FFD die Rede gewesen. Das Verb "umwandeln" bedeutet, einen neuen Zustand eines Objektes auf Basis eines vorherigen Zustandes desselben zu erreichen - das entsprechende Objekt verbleibt im neuen Zustand identisch zu dem des ursprünglichen Zustands. Die interne Kommunikation lässt folglich nicht den Schluss zu, das BUW sei aufgelöst worden, sondern deutet auf eine intendierte Umbenennung hin. Dies wird von der öffentlichen Kommunikation des damaligen FFD-Vorsitzenden Dr. Schenk von Wildungen auf einer Pressekonferenz am 04. August 2021 gestützt, auf der sinngemäß von einer Umbenennung die Rede war. Nach alledem ist die Rechtsidentität von BUW und FFD anzunehmen - für das FFD war kein neues Gründungsverfahren zur Erlangung des Daseins als Partei notwendig. Es hat folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - jeweils rechtmäßig Bundestagswahllisten eingereicht.


    2. Auch eine Korrektur des Wahlergebnisses oder eine Verpflichtung hierzu ist nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die FFD-Liste rechtswidrig an den in Rede stehenden Bundestagswahlen teilgenommen und die Mandate somit unrechtmäßig besetzt


    Die Entscheidung über die Zurückweisung der Regelbeschwerde ist einstimmig ergangen.


    Präsidentin des Obersten Gerichtes