XII/030 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

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    Präsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________



    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich eröffne hiermit die Debatte über Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches auf Drs. XII/030, eingebracht von der Fraktion der Grünen. Die Debatte dauert 72 Stunden.


    Ich bitte die antragstellende Fraktion um die Antragsbegründung.




    60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/030


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ und Dr. Matthias Linner

    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    § 166 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2022 geändert worden ist (BGBl. I S. 4), wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




    Dr. Irina Christ und Dr. Matthias Linner


    Begründung

    Erfolgt mündlich.




  • Herr Präsident,


    ich möchte mich kurz fassen: § 166 StGB ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und trägt auch in der Sache nicht zur Wahrung des öffentlichen Friedens bei. Im Einzelnen:


    1.

    Zur Verfassungswidrigkeit führe ich wie folgt aus:


    a)


    aa)

    Bei § 166 StGB handelt es sich um eine Strafrechtsnorm. Für sie gilt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es ist Ausdruck des Rechtstaatsprinzips aus Artikel 20 III GG und ist als besondere Ausdruck dessen als lex specialis in Artikel 103 II GG normiert. Dieses Gebot enthält nach geltender Rechtslage die Verpflichtung des Strafgesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so hinreichend konkret zu umschreiben, als dass es den Bürgerinnen und Bürgern als Normaddressaten möglich ist, sein Verhalten so ausrichten, als dass Voraussetzungen der Strafbarkeit schon aus dem Gesetz herauszusehen sind, wobei das Grundgesetz dabei beabsichtigt, dass jede Person ihr Verhalten nach der geltenden Rechtslage ausrichten und so eine Sanktion verhindern kann und keinen unvorhergesehenen Sanktionen ausgesetzt ist (vergleiche insoweit u. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95; ständige Rechtsprechung).


    bb)

    Diesen Anforderungen wird § 166 StGB, der an dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu messen ist, nicht gerecht. In der einschlägigen Strafrechtsnorm ist von einer Art und Weise des "Beschimpfens" die Rede, die geeignet sei, die öffentliche Ordnung zu stören. Es ist nicht ersichtlich: meint "Beschimpfen" hier schon die überspitzte Kritik, die aber nicht völlig an den Haaren herbeigezogen ist, oder die Schmähung? Vor diesem Hintergrund ist es kaum möglich, das eigene Verhalten so auszurichten, dass eine Sanktion unterbleibt. Deswegen verstößt § 166 StGB hier schon gegen das Gebot strafrechtlich hinreichender Bestimmtheit aus Artikel 103 II GG. Das hat unter anderem auch der Rechtswissenschaftler Johannes Kaspar kritisiert (vgl. insoweit hier: https://www.dw.com/de/kaum-urt…in-deutschland/a-18196991).


    b)

    Bei weiter Auslegung der einschlägigen Norm würden im Übrigen Presseorgane regelmäßig Straftaten begehen. Die Norm ist also geeignet, sowohl die Presse- und Meinungsfreiheit in einem übermäßigen Maße zu beschneiden. Sie ist aber auch geeignet, die negative Religionsfreiheit aus Artikel 4 II GG zu beschneiden, in dem sie vor dem Hintergrund mangelnder Bestimmtheit auch geeignet ist, ablehnende Äußerungen zu Weltanschauungen zu beschneiden. Die negative Religionsfreiheit ist im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht als Bestandteil der Religionsfreiheit anerkannt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91).


    c)

    Im Übrigen ist die Norm auch aus anderen Gründen verfassungswidrig. Die verfassungsrechtlichen Schranken im Bereich der Strafgesetzgebung wurden nicht gewahrt.


    aa)

    Strafrechtliche Eingriffe wiegen stets besonders schwer und führen die schärfste Waffe des Gesetzgebers. Es ist daher beschränkt auf den Schutz elementarer Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens, die Sicherung einer geordneten Gesellschaft und die Wahrung wichtiger gesellschaftlicher Belange (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, Rn. 76). Der Gesetzgeber ist somit nicht frei in der Strafgesetzgebung. Eine Strafnorm muss auf die Erreichung dieser Ziele gerichtet sein und muss das letzte verfügbare Mittel zur Wahrung allgemeinheitlicher Belange darstellen (ultima-ratio-Funktion).


    bb)

    Diesen Anforderungen wird § 166 StGB nicht gerecht. Er ist nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Schranken vereinbar.


    (1)

    Artikel 4 II GG gewährleistet den Schutz der ungestörten Praktizierung von Religion; Artikel 4 I GG schützt die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses. § 166 StGB trägt aber sicher nicht zum Schutze dieses verfassungsmäßigen Rechtsgutes bei. Schließlich statuiert Artikel 4 II GG die Pflicht des Staates, die ungestörte Religionsausübung sicherzustellen. Aber Artikel 4 I, II GG beinhaltet nicht den Schutz vor Kritik an dem Inhalt solcherlei weltanschaulicher Ideen. Der Gewährleistungsschutz ist gegeben, aber der Schutz vor kritischen Äußerungen gegenüber weltanschaulichen Bekenntnissen wird hierdurch nicht statuiert. Auch sonst ist die Norm nicht geeignet, den Schutz elementarer Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder allgemeiner Belange zu erfüllen.


    (2)

    Schließlich ist § 166 StGB auch nicht geeignet, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Meinungsfreiheit und negative Religionsfreiheit als anerkannte verfassungsmäßige Grundrechte aus Artikel 4 und 5 GG einzugreifen und damit religiösen, gewaltbereiten Fundamentalist*innen den Vorzug zu geben, stellt jedenfalls offenkundig kein geeignetes Mittel zur Wahrung des öffentlichen Friedens dar.


    d)
    Das Argument, die Judikatur habe die Norm materiell-rechtlich gebilligt, möchte ich an dieser Stelle vorsorglich zurückweisen. Wir hatten zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die in Verbindung zu dieser Norm standen, jedoch keine materiell-rechtliche Entscheidungen.


    aa)

    Eine Verfassungsbeschwerde in Zusammenhang mit einem Verfahren, das mit dieser Norm in Verbindung stand, wurde zwar ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen, diese hat sich aber gegen gerichtliche Entscheidungen und nicht gegen die Norm selbst gewandt. Diese Entscheidung ist also nicht geeignet, die Behauptung aufzustellen, die Norm sei verfassungskonform.


    bb)

    Eine andere Entscheidung über eine konkrete Normenkontrolle wies einen Antrag gegen diese Norm als unzulässig zurück, nicht, weil die Norm für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurde, sondern, weil sogenannte Richtervorlagen gegen vorkonstitutionelles Recht - die Norm wurde im 19. Jahrhundert ursprünglich geschaffen, das möge man sich vor Augen halten - unzulässig sind. Solche Richtervorlagen erfolgen nach Artikel 100 I GG, wenn ein Fachgericht (also alle Gerichte, die kein Verfassungsgericht sind) von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Es ist also zu schlussfolgern, dass die Norm in verfassungsrechtlicher Hinsicht von Gerichten beanstandet wurde.


    2.

    Auch sonst ist die Norm nicht geeignet, zur Erhaltung des öffentlichen Friedens beizutragen. Andere sollen sich in ihren Äußerungen beschränken, damit der öffentliche Frieden gewahrt bleibt? Wie der renommierte Strafverteidiger Gerhard Strate schon in der Neuen Juristischen Wochenschrift völlig zurecht fragte: "[T]rägt es tatsächlich zum öffentlichen Frieden bei, wenn der Gesetzgeber sich an die Seite der Gewaltbereiten stellt? Widerspricht ein Gesetz wie § 166 StGB als Sonderbonus für mangelnde Friedfertigkeit nicht vielmehr dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG? [...]" (vgl. zur Quelle: https://weltanschauungsrecht.d…wurf-abschaffung-166-stgb). Und genau diese Kritik möchte ich hier aufgreifen: Diese Norm, die ja auch an den öffentlichen Frieden anknüpft, beinhaltet Sonderboni für diejenigen, die sich nicht friedfertig verhalten können. Diese Norm kann vieles, trägt aber gewiss nicht zum öffentlichen Frieden bei. Schließlich ist es Vertreter*innen aller weltanschaulichen Bekenntnisse zumutbar, eine kritisch-distanzierte Auseinandersetzung mitsamt Überspitzung hinzunehmen und an ihr vielleicht sogar teilzunehmen. Solange nicht zu Hass oder Beeinträchtigungen der freien Religionsausübung aufgestachelt wird (siehe § 130 StGB - Volksverhetzung), ist dies hinnehmbar. § 130 StGB trägt der Intention der Wahrung öffentlichen Friedens und der freien Religionsausübung hinreichend Rechnung, während Artikel 4 II GG keinen Anspruch darauf statuiert, unkommentiert eine gewisse Weltanschauung einzunehmen, nur den Schutz, dies ungestört auszuüben.


    Und insoweit möchte ich an diese verschiedenen Stimmen anknüpfen und für eine ersatzlose Abschaffung der Norm plädieren. Hiermit werden Meinungs- und Religionsfreiheit sowie der gesellschaftliche Diskurs gestärkt und ein Verfassungsverstoß beseitigt. Und vielleicht noch als abschließendes Wort an die Kolleginnen und Kollegen aus Allianz und CDSU: Hans Michael Heinig, Leiter des kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, hat sich für die Abschaffung der Norm ausgesprochen: wenn selbst hochrangige Funktionäre in der Kirche die Abschaffung unterstützen, dann kann das Vorhaben ja offenkundig nicht so sehr christlichen Überzeugungen widerstreben. Deswegen an alle die vielleicht noch hadern oder das Vorhaben zunächst kritisch gesehen haben: geben Sie sich einen Ruck und stimmen Sie bitte für die Abschaffung.


    Besten Dank!

  • Herr Präsident.

    an unserem einst herrvorragendem Grundgesetz (Verfassung) ist soviel herumgeschmiert wurden, das es nicht mehr erkennbar.

    Jetzt will man wieder daran herumschmieren!

    Alles was deutsch(national) wurde zu Gunsten des fremdländischen (international ) geändert.

    Der hier angeführte Strafrechtswissenschaftler Prf.Dr. Kaspar gilt als Linksliberaler und will das Strafrecht verändern. soweit so gut aber er will den Grundsatz der Stafe abschaffen, so weit so schlecht!

    Die Herrschafte n der pirotestantischen Kirche sind sant und sondernst Linkslastige.

    Einsr war die Kirche Luthers , sohar konservativer als die katholische Kirche selbst, doch nun ist sie sie zu einen linkslastigem Sammelbecken verkommen. daher sind Aussagen deren Vertreter, so es sich nich um einen ausgewiesen Konservativen handelt , null und nichtig, weil nichts wertfrei!

    Worum geht es den antragstellern nicht um die in unserem Deutschland vorherrschren Glaubensrichtungen zu schützen nein, sie vielmehr zu schmälern und einer anderen hier nicht gergehörenden Glaubenrichtung Geltung zu verschaffen!

    Desweiteren wird eine Änderung des Strafgesetzbuches angegregt, sicher das STGB muss reformiert werden, aber in erster Linie muss dabei die Strafe stehen, nicht die Verhätschelung des Kriminellen.

    Gott schütze Deutschland!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Herr Präsident,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,


    es mag verwunderlich sein, wieso ich jetzt auch noch zum Rednerpult schreite, wenn die Kollegin Christ doch scheinbar schon alles gesagt hat. Dem ist allerdings mitnichten so. Die Kollegin hat hier einen Vortrag gehalten, den ich eher im Obersten Gericht vermuten würde, nicht im Deutschen Bundestag. Sie greift auf, dass §166 des Strafgesetzbuches, eingeführt zum Schutz aller Religionsgruppen vor Verfolgung und Diskriminierung, verfassungsrechtlich nicht haltbar sei und daher abgeschafft werden müsse. In der Theorie leuchte das auch ein, aber praktisch ist das eine Lösung, die ich eher von anderen Kolleg*innen im Haus erwarte, aber nicht von meinen grünen Fraktionskolleg*innen. Wir waren immer die, die andere Lösungen suchten, Verbesserungen erschaffen wollten und nicht einfach das, was uns nicht behagte, abzuschaffen. So steht es hier nun aber leider im Antrag und daher habe ich auch im Vorhinein schon mitgeteilt, dass ich diesen nicht unterstützen kann. Das hat vielerlei Gründe.


    Zum einen: religiöse Gewalt hat in den letzten Jahren in Deutschland, aber auch in Europa, rasant zugenommen. Von 2019 auf 2020 nahmen religiöse Hassverbrechen gegen Christen in ganz Europa um 70 Prozent zu! Das hat das Observatory On Intolerance And Discrimination Against Christians In Europe aus Wien herausgefunden. Für Deutschland hat die Beobachtungsstelle 255 Fälle dokumentiert. Das zeigt uns auf: es ist sicherlich notwendig, weiterhin einen §166 im Strafgesetzbuch zu halten, angesichts der starken Tendenz die wir hier in dem Bericht der Stelle sehen können. Religiöse Freiheit und vor allem der Schutz vor Diskriminierung und Gewalt der Religionsgruppen ist ein hohes Gut im Grundgesetz, welches wir untergraben würden, wenn wir den §166 einfach streichen. Ich habe dazu schon vorgeschlagen, um eventuelle Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit auszuräumen, den Paragraphen zu reformieren und klarer zu fassen, um genau beurteilen zu können, wann der §166 zur Anwendung kommt. Meine Kolleg*innen in der Fraktion haben es aber vorgezogen, ihren eigenen Antrag weiterzuverfolgen. Das habe ich akzeptiert, aber dennoch nicht verstanden.


    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    es mag verwunderlich sein, dass ich hier so stark für religiöse Gruppen eintrete, wo unsere Partei doch eine klar säkulare ist. Aber es ist auch die Pflicht einer säkularen Partei, alle Gruppen einer Gesellschaft schützen zu wollen und zu müssen. Ich bin keine Christin, keine Katholikin, keine Protestantin. Mein Vater hat meinen Bruder und mich damals immer nach den Traditionen der katholischen Kirche erzogen, doch wir beide haben uns entschieden, nicht Mitglieder dieser Kirche zu werden. Ich kenne also die Lehren der katholischen Kirche. Und ich fühle mich verpflichtet, allen Menschen, die an ein höheres Bewusstsein, einen Gott, glauben, den selben Schutz zukommen zu lassen, wie Menschen, die es vorziehen, frei von solchen Lebenseinstellungen zu leben. Das Grundgesetz ist unser höchstes verfassungsrechtliches Gut und in diesem steht explizit geschrieben, dass religiöse Gruppen aller Art staatlichen Schutz genießen. Und mit §166 des Strafgesetzbuches wird dieser Auftrag klar erfüllt und daher muss dieser Paragraph bestehen bleiben.


    Herzlichen Dank!

  • Desweiteren wird eine Änderung des Strafgesetzbuches angegregt, sicher das STGB muss reformiert werden, aber in erster Linie muss dabei die Strafe stehen, nicht die Verhätschelung des Kriminellen.

    Das mögen Sie ja vielleicht so sehen, aber Strafrecht ist in erster Linie kein Selbstzweck, sondern dient - so sieht es auch die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft - der Wahrung des Rechtsfriedens und soll die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, geschützte Rechtsgüter zu verletzen.

  • Herr Präsident,


    ich möchte wie folgt nochmals Stellung beziehen:

    Zum einen: religiöse Gewalt hat in den letzten Jahren in Deutschland, aber auch in Europa, rasant zugenommen. Von 2019 auf 2020 nahmen religiöse Hassverbrechen gegen Christen in ganz Europa um 70 Prozent zu! Das hat das Observatory On Intolerance And Discrimination Against Christians In Europe aus Wien herausgefunden. Für Deutschland hat die Beobachtungsstelle 255 Fälle dokumentiert. Das zeigt uns auf: es ist sicherlich notwendig, weiterhin einen §166 im Strafgesetzbuch zu halten, angesichts der starken Tendenz die wir hier in dem Bericht der Stelle sehen können.

    Hier muss ich mal kritisch einhaken: bei der Norm handelt es sich um vorkonstitutionelles Recht, deren Existenz schon seit dem 19. Jahrhundert vorliegt. Und obwohl sich die Herrschaft des § 166 StGB bis weit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes gehalten hat, steigt die Zahl religiös motivierter Straftaten in Deutschland weiter an. Das lässt ja eigentlich nur den Schluss zu, dass § 166 StGB nicht dazu beiträgt, dass diese Zahl nicht ansteigt, und somit in dieser Hinsicht vollkommen wirkungslos ist und die Grundrechte somit ohne Rechtfertigung beschneidet. Oder hat die Norm Gewalttaten tatsächlich verhindert? Man kann sehr stark davon ausgehen, dass dem nicht so ist.


    Überhaupt müssen wir uns vielleicht mal dem Irrglauben widmen, § 166 StGB sei darauf gerichtet, religiöse Gemeinschaft und Gemeinschaften von Anhängerinnen und Anhänger bestimmter weltanschaulicher Bekenntnisse zu schützen. Das ist sie nicht. Nach herrschender Auffassung intendiert diese Norm, den öffentlichen Frieden aufrechtzuerhalten (vgl. Landgericht Münster, Urteil vom 29. März 2017, Az. 13 Ns-81 Js 3303/15-15/16, Rn. 49: "Denn auch diese Vorschrift schränkt die Meinungsfreiheit zum Schutz des öffentlichen Friedens ein"), nicht etwa, religiöse Gemeinschaften zu schützen. Und hierzu ist sie vollkommen ungeeignet, da sich andere Personengruppen in ihren Äußerungen beschneiden müssen, während diejenigen, die überhaupt erst gewaltbereit sind, den Vorzug erhalten, nämlich, dass Äußerungen, die vielleicht gegen ihre eigene Weltanschauung gerichtet sind und die sie dazu veranlassen, überhaupt erst durch Gewaltanwendung den öffentlichen Frieden zu stören. Wem wäre damit geholfen? Dem öffentlichen Frieden wäre hierdurch jedenfalls nicht gedient. Wir sollten gegen eine Weltanschauung gerichtete Äußerungen, die überspitzt sein können, keinem schwammig formulierten Verbot unterwerfen, sondern bei denjenigen, die tatsächlich gewaltvoll handeln, ansetzen. So wäre dem öffentlichen Frieden jedenfalls mehr gedient. Diese Norm hingegen ist mit den eben beschrieben verfassungsrechtlichen Schranken für die Strafgesetzgebung, die ich in meinem ersten Redebeitrag in dieser Debatte unter 1.-c) beschrieben habe, nicht zu vereinbaren.


    Hier in dieser Debatte geht es nicht darum, ob einem daran gelegen ist, Anhängerinnen und Anhänger einer weltanschaulichen Gesinnung zu schützen oder nicht. In diesem wichtigen Ziel dürfte, so vermute ich es, im Haus Einigkeit herrschen, was auch gut so ist. Aber verfassungsrechtliche Fragen zu ignorieren, wie sie hier nun mal vorliegen, sollten wir wirklich nicht.


    Ich möchte an dieser Stelle nochmals auf § 130 I StGB eingehen. Er ist hinreichend normklar und beschränkt sich auf echte Hetze gegenüber weltanschaulichen Personengruppen, während sich bei § 166 StGB nach der Weltanschauung der Richterin oder des Richters entscheidet, ob schon überspitzt formulierte Kritik unter das in dieser Norm statuierte Verbot fällt. § 130 StGB verhindert echtes Aufhetzen gegen religiöse Gruppierungen, während schon überspitzte Kritik vom Straftatbestand des § 166 StGB erfasst sein kann. § 130 StGB ist ausreichend, um dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Religionen zu wahren, wir müssen, wie erwähnt, hingegen bei denjenigen ansetzen, die tatsächlich durch gewaltvolle Handlungen den öffentlichen Frieden stören.


    Besten Dank

  • Hier muss ich mal kritisch einhaken: bei der Norm handelt es sich um vorkonstitutionelles Recht, deren Existenz schon seit dem 19. Jahrhundert vorliegt. Und obwohl sich die Herrschaft des § 166 StGB bis weit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes gehalten hat, steigt die Zahl religiös motivierter Straftaten in Deutschland weiter an. Das lässt ja eigentlich nur den Schluss zu, dass § 166 StGB nicht dazu beiträgt, dass diese Zahl nicht ansteigt, und somit in dieser Hinsicht vollkommen wirkungslos ist und die Grundrechte somit ohne Rechtfertigung beschneidet. Oder hat die Norm Gewalttaten tatsächlich verhindert? Man kann sehr stark davon ausgehen, dass dem nicht so ist.

    Wir haben auch Diebstähle, Körperverletzungen und weitere Hassverbrechen gegen beispielweise Ausländer, die jedes Jahr weiter steigen. Sind die strafrechtlichen Normen gegen diese Straftaten dann auch wirkungslos? Es wird immer Täter und Taten geben, die grundsätzlich nicht verhindert werden können, aber diese Tatbestände sind doch alle dazu da, die Taten so klein wie möglich zu halten und die Täter entsprechend zu bestrafen. Dass Strafvorschriften dazu da sind, jegliche Straftaten vollkommen zu verhindern, das ist ja ein Wunschdenken sondergleichen.


    Hier in dieser Debatte geht es nicht darum, ob einem daran gelegen ist, Anhängerinnen und Anhänger einer weltanschaulichen Gesinnung zu schützen oder nicht. In diesem wichtigen Ziel dürfte, so vermute ich es, im Haus Einigkeit herrschen, was auch gut so ist. Aber verfassungsrechtliche Fragen zu ignorieren, wie sie hier nun mal vorliegen, sollten wir wirklich nicht.

    Das tut auch niemand, der diesen Antrag ablehnt. Es geht aber ganz grundsätzlich darum, den §166 abzuwandeln und konkreter zu fassen, um eventuell bestehen Rechtslücken auszufüllen. Das war in der Fraktion nicht gewollt und daher versuche ich es jetzt hier im Bundestag, für eine Diskussion zur Konkretisierung von §166 zu werben, was aber gerade meine Fraktion scheinbar wissentlich ignoriert.

  • Es geht aber ganz grundsätzlich darum, den §166 abzuwandeln und konkreter zu fassen, um eventuell bestehen Rechtslücken auszufüllen. Das war in der Fraktion nicht gewollt und daher versuche ich es jetzt hier im Bundestag, für eine Diskussion zur Konkretisierung von §166 zu werben, was aber gerade meine Fraktion scheinbar wissentlich ignoriert.

    Was schwebt Dir dahingehend vor?

  • Kriegen Sie mal lieber Ihre internen Streitigkeiten in den Griff. ;))

    Es ist absolut widerwärtig, wie Sie versuchen, angebliche Streitigkeiten aufzubauschen und gegen den politischen Gegner zu verwenden.

    Ich bausche hier nichts auf, sondern beziehe mich nur auf Geschehnisse in der Öffentlichkeit. Denn ganz so rund scheint es ja in Anbetracht eines öffentlich ausgetragenen Parteiaustritts und der medialen Berichterstattung, unter anderem vom DeutschlandSpiegel, nicht zu laufen. Aber gut, zurück zum Thema.

  • So ideologisiert , können nur Linksgrüne sein! Diebstahl, Körperverletzung sind Straftaten, aber keine Hassverbrechen.

    Solte es aber gewünscht werden, es zu ändern, bittem dann kann nämlich Hassverbrechen auf die fremdländischen Dahergelaufenen angewand werden. Denn die sind es doch welche in erste Linie diese Delikte begehen, was sollte man denen auch stehlen? So kann man die schneller und leichter loswerden und Deutschland endlich von jenen befreien.

    Aber sollange es keine Änderung gibt, bleiben einfache bis mittlere Straftaten , sogar für fremdländische Dahergelaufene.

    Es lebe das freie Deutschland!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Herr Präsident,


    ich darf mich an dieser Stelle auch einmal als Abgeordneter zu Wort melden und meine Unterstützung für diesen Antrag aussprechen. Neben den Bedenken hinsichtlich der mangelhaften Bestimmtheit des Paragraphen sprechen eigentlich schon die Zahlen über die tatsächlichen Anklagen aufgrund des § 166 StGB Bände. Es sind pro Jahr unter 20 - und das deutschlandweit. Deutschland ist mithin einer der wenigen Staaten in der Europäischen Union, die Religionsgemeinschaften durch einen sog. "Blasphemieparagraphen" schützt - und das seit dem Jahre 1871. Alleine die Zeit der Entstehung dieser strafrechtsnorm kann uns schon einen Hinweis darauf geben, dass wir Sinn und Zweck einer solchen Strafnorm etwas genauer betrachten sollten, immerhin hat sich seit damals einiges getan, auch hinsichtlich der allgemeinen gesellschaftlichen Ausrichtung bezüglich Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Dennoch kann nichts über die offenkundig mangelhafte Bestimmtheit des Paragraphen hinwegtäuschen. Während andere Tatbestände von Strafnormen sich anhand der effektiv durch den Täter hervorgerufenen Störung objektiv bewerten lassen, macht § 166 StGB die Strafbarkeit eines Handelns vollständig von der (mutmaßlichen) Reaktion Dritter auf dieses Handeln abhängig. Dies kann dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen. Die Unklarheit des Tatbestandes macht es dem Täter geradezu unmöglich, im Vorfeld nachvollziehen zu können, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht.


    Doch auch abseits davon ermangelt es diesem Paragraphen schlicht an der Notwendigkeit. Beleidigungen und Beschimpfungen werden durch andere strafrechtliche Normen hinreichend abgefangen. Mithin ist zu erwähnen - und auch das führt Kollegin Christ sehr treffend aus - dass dieser Paragraph vorrangig gar nicht dem Schutz der Religionsgemeinschaften dient, sondern der Sicherung der öffentlichen Ordnung. Warum hierzu jedoch ein eigener Paragraph hinsichtlich Beschimpfungen gegen Religionen oder Weltanschauungen erforderlich ist, erschließt sich nicht. Die Religionsgemeinschaften und Religionen sind gesetzlich umfassend geschützt. Dieser Paragraph hingegen trägt jedenfalls nicht wirkungsvoll dazu bei. Entsprechend ist diese Initiative richtig und wichtig und ich plädiere daher für die Annahme dieses Antrages.


    Herzlichen Dank!

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    Präsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________



    Liebe Kolleginnen Dr. Christ und Jachère-Wessler, ich verweise Sie hiermit zur Sache und bitte darum, bilaterale Streitigkeiten außerhalb des Sitzungssaales fortzuführen.


    Herr Kollege Wildungen, für Ihre Aussage, man könnte Flüchtlinge "schneller und leichter loswerden und Deutschland endlich von jenen befreien", erteile ich Ihnen einen Ordnungsruf. Es ist in keiner Weise mit der Würde dieses Hauses vereinbar, Menschen augenscheinlich zu bloßen Objekten zu degradieren und eine "Befreiung" unseres Landes durch die Abschiebung von Flüchtlingen zu fordern. Sie beleidigen damit eine Vielzahl von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, welche sich aus welchen Gründen auch immer in unserem Land aufhalten und die in weiten Teilen jedenfalls nicht in das von Ihnen gezeichnete Feindbild passen.


    Und ich möchte an diese Stelle auch eines klarstellen: Es ist ihr gutes Recht, Änderungen der deutschen Flüchtlings- und Asylpolitik zu fordern. Jedoch ist es absolut unparlamentarisch, hiervon betroffene Menschen derart herabzuwürdigen und zu stigmatisieren. Unsere Demokratie und entsprechend auch der Diskurs in diesem Hause baut allen voran auf der Achtung der Würde eines jeden Einzelnen und auf gegenseitigem Respekt. Sie sind in dieser Legislaturperiode, wieder einmal, durch zahlreiche Verstöße gegen diesen gegenseitigen Respekt aufgefallen und ich kann beim besten Willen nicht verstehen, was so schwierig daran sein kann, seine Worte so zu wählen, dass andere nicht beleidigt, diskriminiert oder in sonstiger weise herabgewürdigt werden.


  • Es geht aber ganz grundsätzlich darum, den §166 abzuwandeln und konkreter zu fassen, um eventuell bestehen Rechtslücken auszufüllen. Das war in der Fraktion nicht gewollt und daher versuche ich es jetzt hier im Bundestag, für eine Diskussion zur Konkretisierung von §166 zu werben, was aber gerade meine Fraktion scheinbar wissentlich ignoriert.

    Was schwebt Dir dahingehend vor?

    Eine Fassung des Paragraphen wie in Österreich oder der Schweiz beispielweise. Dort werden klare Motive eines Tatbestandes genannt und unter Strafe gestellt. Aber grundsätzlich müsste man diese Diskussion in einen neuen Bundestag verlagern, vorteilsweise in einem Ausschuss, wo man dann auch Formulierungen finden könnte.

  • Ein Ordnungsruf weil man sich als Deutscher für Deutschland stark macht ? ehrlich ich habe von einen wie Ihnen, der fremdländische Dahergelaufene mehr mag, als seine seine deutschen Mitbürger, nichts anderes erwartet. Ich nehme den Ordnungsruf mit Stolz für das Leid der Deutschen und Deutschlands an und werde ihn wie einen Orden tragen!

    Es lebe das deutsche Volk ,es lebe Deutschland!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Herr Präsident,


    ich möchte meinen Vortrag wie folgt ergänzen:


    1.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Ratifikation des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (kurz: UN-Zivilpakt) einen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert (siehe u. a. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/…che_und_politische_Rechte). Der Pakt ist Völkerrecht im Sinne des Artikels 25 GG. Nach Artikel 25 Satz 2 GG haben solche Verträge Vorrang.


    2.

    Das Menschenrechtskomitee der UN wurde damit beauftragt, Beschwerden auf Grund dieses UN-Zivilpaktes zu bewerten. Es ist darin zum Schluss gekommen, dass „Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, [als] mit dem Vertrag inkompatibel [sind], außer in den bestimmten Umständen, wie sie in Artikel 20, Absatz 2 des Vertrags vorausgesehen sind.“. Artikel 20 II des Vertrags kann man als Anlehnung an § 130 StGB betrachten: "Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten." Das statuiert ja § 166 StGB nicht, sondern § 130 StGB. Im Ergebnis ist jedes Urteil auf Grund von § 166 StGB als mit Artikel 18 und 26 des UN-Zivilpaktes in Verbindung mit Artikel 25 Satz 2 GG unvereinbar anzusehen.


    Insoweit ist dieses Gesetz mit den in Bundesrecht überführten Menschenrechtsstandards als inkompatibel anzusehen und bedarf der Abschaffung.


    Besten Dank

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    Präsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________



    Herr Kollege Wildungen, für die Missachtung des Präsidenten und die Kommentierung der Ordnungsmaßnahme erhalten Sie einen zweiten Ordnungsruf. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein dritter Ordnungsruf weitergehende Ordnungsmaßnahmen, insbesondere einen Sitzungsausschluss zur folge hätte.


    Nachdem nicht alle Anwesenden mit den Regeln dieses Hauses vertraut zu sein scheinen, hier eine kurze Nachhilfe: Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidenten sind während laufender Debatte nicht zu kommentieren oder zu thematisieren. Für Beschwerden stehen anderweitige Wege, insbesondere der Schriftweg, offen. Weiter zählt im Übrigen auch der sitzungsleitende Präsident zu Mitgliedern dieses Hauses und entsprechend ist auch ihm gegenüber ein respektvoller Umgang entgegenzubringen. Persönliche Angriffe oder Unterstellungen sind in hohem Maße unangebracht.


    Ich weiße jetzt abschließend noch einmal darauf hin, dass in dieser Debatte nun zum Debattengegenstand zu sprechen ist.


  • Öffnet eine Flasche Champus und gönnt sich diese gemütlich, rauchen darf er ja hier leider nicht mehr.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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