[Gesetzesänderung] - (GO NRW) Änderung des Alters von Sachkündigen Einwohnern von 18 auf 16

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölfte Wahlperiode





    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium der Justiz und Digitales, Herrn Minister Manuel Gilbert



    Drucksache XII/012



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen



    A. Problem

    Jugendliche zwischen 16-18 Jahren ist es möglich bei Wahlen zum Landtag sowie bei Kommunalwahlen mit zu entscheiden. Allerdings ist die Hürde für einen sachkundigen Bürger immer och ein Mindestalter von 18. Dieser Wiederspruch erschwert unnötig jungen Menschen die politische Mitarbeit in den Gemeinden und Stadträten.

    B. Lösung

    Das Mindestalter als Sachkundiger Bürger wird von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt .


    C. Alternativen

    Keine.

    D. Kosten

    Keine.

    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium der Justiz und Digitales Landes Nordrhein-Westfalen.


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Für die Gemeinden führt das Gesetz grundsätzlich zu größeren Potenzialen auch jüngere Bürgerinnen und Bürger in Themen zu engagieren. Finanziell würde sich nichts ändern. Durch diese Regelung werden nicht mehr Plätze für Sachkundige Bürgerinnen und Bürger geschaffen als es sie nicht sowieso schon gibt oder gäbe, wodurch die Kosten sich zum derzeitigen Stand auch nicht ändern würden.



    Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    vom 14. Juli 1994


    Artikel 1

    (1) Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom 14. Juli 1994 wird wie folgt geändert:


    Ursprüngliche Fassung:

    Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.


    Neufassung:

    Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.


    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen
  • Dr. Sascha Ende

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