Landtag Nordrhein-Westfalen
Zwölfte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium der Justiz und Digitales, Herrn Minister Manuel Gilbert
Drucksache XII/012
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
A. Problem
Jugendliche zwischen 16-18 Jahren ist es möglich bei Wahlen zum Landtag sowie bei Kommunalwahlen mit zu entscheiden. Allerdings ist die Hürde für einen sachkundigen Bürger immer och ein Mindestalter von 18. Dieser Wiederspruch erschwert unnötig jungen Menschen die politische Mitarbeit in den Gemeinden und Stadträten.
B. Lösung
Das Mindestalter als Sachkundiger Bürger wird von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt .
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
E. Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium der Justiz und Digitales Landes Nordrhein-Westfalen.
F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Für die Gemeinden führt das Gesetz grundsätzlich zu größeren Potenzialen auch jüngere Bürgerinnen und Bürger in Themen zu engagieren. Finanziell würde sich nichts ändern. Durch diese Regelung werden nicht mehr Plätze für Sachkundige Bürgerinnen und Bürger geschaffen als es sie nicht sowieso schon gibt oder gäbe, wodurch die Kosten sich zum derzeitigen Stand auch nicht ändern würden.
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Juli 1994
Artikel 1
(1) Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom 14. Juli 1994 wird wie folgt geändert:
Ursprüngliche Fassung:
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
Neufassung:
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.