[ABSTIMMUNG] Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit

  • Stimmst Du dem anliegenden Antrag zur Änderung der Spielregeln zu? 16

    1. JA (9) 56%
    2. ENTHALTUNG (5) 31%
    3. NEIN (2) 13%

    Liebe Mitspielerinnen und Mitspieler,


    wir stimmen nun über diesen Antrag über die Änderung von Spielregeln (vDGB zur Verhinderung von Inaktivität von Accounts, die für SimOff-Ämter gedacht sind, und Vorschriften im ModAdminG zur verbindlichen niederschwelligeren SimOff-Gerichtsbarkeit) ab. Die Abstimmung dauert nach Maßgabe des § 21 I vDGb zweiundsiebzig Stunden lang an und endet am Mittwoch, den 13. Juli 2022, 15:27 Uhr.


    Zum Debattenthread: Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit


    Der Antrag im Volltext:


    Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit


    Artikel 1

    Änderung des vDeutschen Gesetzbuches



    Das vDeutsche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 5a wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 wird das Wort "abwesend" durch das Wort "inaktiv" ersetzt.


    b) In § 5a wird ein Absatz 3 angefügt. Dieser wird wie folgt gefasst:
    "Für SimOff-Ämter ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a. die Inaktivität dann festzustellen, wenn der Kontobesitzer vierzehn Tage lang nicht eingeloggt war oder wenn dieser vierzehn Tage lang keine Beiträge verfasst hat.


    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik


    Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 17 wird wie folgt geändert:


    In dem bisherigen Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

    "Das Gericht kann unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen, wenn die antragstellende Person zuvor auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und des Erfüllens des Begründungserfordernisses hingewiesen worden ist."



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt durch Beschluss durch die Spielerschaft mit absoluter Mehrheit in Kraft.

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