Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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    Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2020 folgendes Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung
    (Niedersächsische-Verfassung-Europabezugergänzungsgesetz - NVerfEuerg)



    Artikel 1

    Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung


    Artikel 1, Abs. 2 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt geändert:


    1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.


    2. Es werden die folgende Sätze 2 und 3 angefügt:


    „Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, welches föderativen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundsätzen
    wie auch dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen, wie auch deren Partizipation an europäischen
    Entscheidungen garantiert. Die
    Zusammenarbeit mit anderen europäischen Regionen und grenzüberschreitende Kooperation ist vom Land zu unterstützen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 19. Oktober 2020

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    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


    Einmal editiert, zuletzt von Tom Schneider ()

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    Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2020 folgendes Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Änderung des dritten Artikels der niedersächsischen Verfassung
    (Niedersächsische-Verfassung-Dritter-Artikel-Änderungsgesetz - NVerfDrArtÄndg)



    Artikel 1

    Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung


    Artikel 3, Abs. 3 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:


    Niemand darf wegen seines Geschlechts, Sexualität, Abstammung, Heimat, Herkunft, Ethnie, Sprache, religiösen, philosophischen oder politischen Anschauungen, Glaubens oder Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 20. Oktober 2020

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    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


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    Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 02. November 2020 folgendes Gesetz beschlossen:


    Niedersächsisches Gesetz zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen
    - Niedersächsisches-Landtagswahlalterabsenkungsgesetz -

    (NLtwAltAbsG)



    Artikel 1

    Änderung der Niedersächsischen Verfassung

    Artikel 8 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung in der Fassung vom 19. Mai 1993, zuletzt geändert am 23. Oktober 2019, wird wie folgt neugefasst:
    "(2) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben. Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.“



    Artikel 2

    Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

    § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002, zuletzt geändert am 27. März 2019, wird wie folgt neu gefasst:


    "Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag


    1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und


    2. seit drei Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz hat."



    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 02. November 2020

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    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


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    Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2020 folgendes Gesetz beschlossen:


    Gesetz zum Verbot von Erdgas-, und Erdölbohrungen im Niedersächsischen Wattenmeer

    - Niedersächsiches-Wattenmeer-Schutz-Gesetz-
    (NWSG)



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“


    Das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsische Wattenmeer“ in der Fassung vom 11.07.2001 (Nds. GVBl. 2001, S.443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:


    1. §2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion von der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes und der in der Tiefe gebundenen Bodenschätze erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden.“



    2. §6 Abs. 1 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:

      „Insbesondere sind unzulässige Sprengungen und Bohrungen zur Erkundung und Förderung von Erdgas-, und Erdölvorkommen in und unter dem Gebiet des Nationalparks.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. November 2020

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.




  • Niedersächsischer Landtag

    Drs. VI / 02



    Hannover, 27. Februar 2021





    Erlass


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr und Bau Lando Miller



    Regelung des niedersächsischen Schulbetriebs bis zu den Osterferien 2021


    • Der Präsenzunterricht findet für die Grundschulklassen 4, Haupt-Realschulklassen 9 & 10, Abiturjahrgang 13 und den Klassen im 3. Lehrjahr im Wechselunterricht statt (Szenario B), wenn die Klassenstärke über 13 Schülerinnen und Schüler beträgt. Darunter kann die ganze Klasse in den Präsenzunterricht wechseln (Szenario A).
    • Die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte tragen einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Abstand unter 2 Meter nicht eingehalten werden kann.
    • Alle 20 Minuten musst in den Klassenräumen gelüftet werden
    • Die restlichen Klassen werden bis zu den Osterferien im Szenario C bleiben –Onlineunterricht
    • Klassenarbeiten können auch durch Klausurersatzleisten ersetzt werden
    • Die Abschlussprüfungen im Sekundarabschluss I werden auf dem ersten Nachschreibetermin verschoben, somit erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Vorbereitungszeit.



    Inkrafttreten


    Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



    Der Erlass wird hiermit verkündet und ausgefertigt.



    Hannover, den 27. Februar 2020

    Lando Miller


    Lando, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

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    Der Ministerpräsident



    Der niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 04. März 2021 folgendes Gesetz beschlossen:







    Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode


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    Hannover, den 1. März 2021

    Drucksache VI/002










    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachsen




    A. Problem

    Lange hat Niedersachsen im Bereich des Schienenverkehrs gespart, dadurch sind viele Züge nicht barrierefrei und die meisten Züge entsprechen nicht mehr den Ansprüchen der heutigen Zeit. Viele Züge sind oft in Reparatur und Wartungen um einiger Maßen fahrtauglich zubleiben, das wollen wir nun endlich ändern. Dazu wollen wir das Schienennetz erneuern und modernisieren.




    B. Lösung




    Das Land Niedersachsen vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr & Bau bestellt bei dem Unternehmen Alstom in Salzgitter 34 Doppelstockzüge mit insgesamt 154 Waggons. Es handelt sich um 68 Steuer- und 86 Mittelwagen, diese haben zwei Stockwerke und sind barrierefrei. Der Auftrag sichere langfristig Beschäftigung am Standort Salzgitter. Des Weiteren steckt das Land Niedersachen 250.000.000 Millionen in die Instandhaltung des Schienenverkehrsnetzes. Die neuen Züge können täglich rund 40.000 Fahrgäste befördern.



    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten


    500.000.000 € für die neuen Regionalzüge

    250.000.000 € für die Instandhaltung des Schienenverkehrnetzes


    Insgesamt 750.000.000 €


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Anlage 1




    Gesetz zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachsen
    (ABSNV NDS)





    Artikel 1

    Gesetz zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachen



    Absatz 1 Die Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Wirtschaft, Verkehr & Bau investiert 750.000.000 € für das niedersächsischen Schienenverkehrnetzes ein.




    Absatz 2

    Die Auslieferung vom Unternehmen Alstom wird für das Ende des Jahres 2024 erwartet.




    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.



    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 05. März 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen



  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 10


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    Hannover, 2. April 2021


    Erlass

    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr und Bau Lando Miller


    Die niedersächsische Landesregierung beschließt:



    Corona-Verordnung für den Zeitraum 02.04.2021 bis 30.04.2021

    • Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit verboten, auch wenn sie den Mindestabstand einhalten. Darüber hinaus appelliert die Landesregierung, über die Osterferien möglichst zu Hause zu bleiben und Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen.
    • Die Corona-Verordnung des Landes sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten (ab 150) vor. Im Einzelfall entscheiden sollen aber die Landkreise und Städte. Denn: Eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr muss nicht für den ganzen Landkreis gelten, sondern kann auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden. Derzeit liegen zehn Landkreise in Niedersachsen über dem kritischen Sieben-Tages-Wert von 150. Aber auch schon darunter, ab einer Inzidenz von 100, sollen die Landkreise künftig die Corona-Regeln verschärfen und zum Beispiel die Maskenpflicht ausweiten. Auch Betretungsverbote für öffentliche Plätze oder Parks sind möglich.
    • Geöffnet sind alle Verkaufsstellen mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommen unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel sowie Bibliotheken und Büchereien. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Diese müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen.
    • Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Eine Ausnahme gilt für logopädische Behandlungen. Vor dem Hintergrund, dass dort oftmals Kinder behandelt werden, müssen sich diese nicht testen lassen.
    • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person treffen. Hinzukommen können Kinder bis sechs Jahre. Die Kontaktregel für Gebiete unter einer Inzidenz von 100 hat sich dagegen geändert: Hier darf sich ein Haushalt nun mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die bisherige Regel, dass sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, war vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreie Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend sind die Infektionszahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.
    • In allen Einrichtungen, in denen Besucher, Kunden oder Patienten aufeinandertreffen, gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Das Tragen der medizinischen Masken ist unter anderem in Geschäften, Apotheken, Friseurläden, Arztpraxen, bei Fahrgemeinschaften, auf Wochenmärkten sowie in allen geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf allen zu den Geschäften und Einrichtungen zugehörigen Parkplätzen getragen werden. Ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr und dessen zugehörigen Einrichtungen, wie beispielsweise an Haltestellen und in Bahnhöfen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen eine Stoff- oder Alltagsmaske tragen. Auch auf der Arbeitsstelle müssen alle eine Maske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Arbeitsplatz und können ausreichend Abstand zu anderen Mitarbeitenden einhalten
    • Geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt für Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren. Auch Kinos, Freizeitparks, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen bleiben zu. Weiterhin geschlossen bleiben zudem Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Auch Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und Prostitutionsstätten dürfen vorerst nicht öffnen.
    • Die Kindertagesstätten sind in Notbetreuung bis Ende des Monats. Die einzelnen Gruppen bleiben allerdings unter sich, offene Konzepte sind nicht möglich. Für Toberäume oder andere Räumlichkeiten, die generell von mehreren Gruppen genutzt werden, gilt: Dort darf sich jeweils nur eine Gruppe aufhalten. Gleiches gilt für das Außengelände. Ist es jedoch groß genug, kann es für die verschiedenen Gruppen unterteilt werden. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 250, bleiben Kindertagesstätten und Kindergärten geschlossen. In Krippen dürfen höchstens acht Kinder betreut werden, in Kindergartengruppen maximal 11 Kinder. Betreuerinnen und Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den ohnehin sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
    • Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt wieder die Präsenzpflicht. Weitere Jahrgänge sind im Wechselmodell in den Schulen - dort, wo die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Das gilt für die Klassen 5 bis 7 sowie den 12. Jahrgang, für Berufseinstiegsschulen sowie für Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht werden, für Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und für die verbundenen Förderschwerpunkte Hören und Sehen. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung an Schulen - und zwar auch am Sitzplatz. Lediglich Grundschüler dürfen die Maske an ihrem Sitzplatz abnehmen.
    • Eine Verschiebung der Abiturprüfungen ist aktuell nicht geplant
      • Der Start der Abschlussprüfungen im Sekundarabschluss I werden auf dem ersten Nachschreibetermin verschoben, somit erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Vorbereitungszeit.
      • Nach den Osterferien können Schülerinnen und Schüler freiwillig einen Coronaschnelltest an den Schulen durchführen, wenn Sie eine Einverständniserklärung unterzeichnen


    Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




    Der Erlass wird hiermit verkündet und ausgefertigt.

    Hannover, den 02.April 2021

    Lando Miller


    Lando, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 14


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    Hannover, 3. April 2021


    Erlass

    der Landesregierung, vertreten durch den Stellvertreter des niedersächsischen Ministerpräsidenten und Minister für Inneres, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchschutz & Justiz Oskar Neumann


    Das niedersächsische Ministerium für Inneres, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchschutz & Justiz erlässt:



    Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG
    und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren
    in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumentinnen
    und Betäubungsmittelkonsumenten



    Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 03. 04. 2021



    1. Vorbemerkung

    Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn



    „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“



    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschl. vom 9. 3. 1994 — 2 BvL 43/92 (NJW 1994 S. 1577) — zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts ausgesprochen:



    „...3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff. Strafprozessordnung [StPO], § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“



    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Länder verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen.



    Die folgenden Hinweise tragen diesem Auftrag Rechnung und berücksichtigen sowohl den Umstand, dass einerseits Verstöße gegen das BtMG grundsätzlich kriminelles Unrecht darstellen und aus Gründen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) eine konsequente Strafverfolgung notwendig machen, andererseits § 31a BtMG den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, differenziert auf Drogendelinquenz zu reagieren, um den Betäubungsmittelhandel (einschließlich des Klein- und Straßenhandels) von den nicht handelnden Rauschgiftkonsumentinnen und Rauschgiftkonsumenten in der justiziellen Reaktion abzugrenzen.



    Damit werden die Ziele verfolgt,



    a)

    durch Entlastung der

    Staatsanwaltschaft und der Polizei bei Erwerb oder Besitz geringer

    Mengen zum Eigenverbrauch die Möglichkeit zu eröffnen, die

    Ressourcen auf die Bekämpfung des organisierten

    Betäubungsmittelhandels zu konzentrieren,




    b)

    dadurch zugleich der

    Pönalisierung der therapiebedürftigen Betäubungsmittelkonsumentin

    oder des therapiebedürftigen Betäubungsmittelkonsumenten durch die

    Strafverfolgung zu begegnen.




    2. Hinweise zu Anwendung
    des § 31a BtMG durch die Staatanwaltschaften

    2.1 Geringe Mengen zum

    Eigenverbrauch

    2.1.1 Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Menge von nicht mehr als 15 g und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen. Dasselbe gilt, soweit der in Satz 1 bezeichnete unerlaubte Umgang mit Amphetamin in einer Menge bis 3 g oder von bis zu zehn Tabletten Ecstasy (bis zu insgesamt 3,6 g) betroffen ist.



    2.1.2 Dies gilt nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln einem anderen Zweck als dem gelegentlichen Eigenkonsum, insbesondere dem Handeltreiben, dient.



    2.1.3 In den Verfahren, die den Umgang mit anderen als in Nummer 2.1.1 genannten unerlaubten Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain usw.) betreffen, kommt eine Anwendung von § 31a BtMG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Absehen von der Verfolgung nach den Umständen des Einzelfalles.



    2.2 Geringe Schuld



    Eine geringe Schuld i. S. des § 31a BtMG kann grundsätzlich angenommen werden, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist. Eine Verurteilung wegen Straftaten gegen das BtMG oder die Begehung der Tat während einer laufenden Bewährungszeit muss der Annahme einer geringen Schuld nicht entgegenstehen.



    Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten kann eine geringe Schuld in der Regel im ersten oder zweiten Fall angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur ausnahmsweise, etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes, sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots in Betracht kommt.



    2.3

    Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

    Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in Anlehnung an die in Nummer 86 des Bezugserlasses (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) niedergelegten Grundsätze in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der von der Tat Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn



    2.3.1

    Drogen in einer Weise

    gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf nicht abhängige

    Kinder, Jugendliche und Heranwachsende hat,




    2.3.2

    Drogen in der

    Öffentlichkeit ostentativ, vor besonders schutzbedürftigen

    Personen (z. B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor oder in

    Einrichtungen und Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen

    genutzt oder aufgesucht werden (insbesondere Kindertagesstätten,

    Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime, Jugendwohnungen

    oder Bahnhöfe) erworben oder konsumiert werden,




    2.3.3

    die Handlung durch Personen

    begangen wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem

    Vollzug des BtMG beauftragt sind,




    2.3.4

    die Tat nachteilige

    Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs

    befürchten lässt oder




    2.3.5

    die Tat in Justiz- oder

    Maßregelvollzugsanstalten oder Kasernen begangen wird.




    2.4 Jugendliche und

    heranwachsende Beschuldigte

    Die Diversionsregelungen in den §§ 45 und 47 JGG stehen der Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Einstellung bereits nach dieser Vorschrift möglich ist. Dabei berücksichtigt sie, dass eine solche Verfahrensweise mögliche Stigmatisierungseffekte durch die Eintragung der Verfahrenseinstellung im Erziehungsregister vermeidet. Sie berücksichtigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung auch, dass bei Erwachsenen eine entsprechende Registrierung nicht erfolgt.



    3. Hinweise zu
    Gestaltung des Ermittlungsverfahrens:





    3.1 Allgemeines

    Die Strafverfolgungsbehörden sind wegen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet, in jedem Fall des Verdachts einer Straftat gemäß § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG die Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 31a BtMG gegeben erscheinen. Ermittlungen der Polizei sind deshalb in jedem Verdachtsfall, auch im Fall einer Erstbegehung, erforderlich, weil nur so ein späterer Wiederholungsfall, der nach Nummer 2.2 im Regelfall zur Anklage führt, als solcher erkannt werden kann.



    3.2
    Umfang der Ermittlungen




    Die Staatsanwaltschaft wirkt kraft ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit trotz der fortbestehenden Pflicht zur Strafverfolgung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann.



    In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft voraussichtlich nach § 31a BtMG unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen wird, ist es in der Regel ausreichend, wenn die Polizei die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels feststellt. Eine Bestimmung von sichergestellten Betäubungsmittelsubstanzen durch eine kriminaltechnische Untersuchung ist grundsätzlich verzichtbar. Im Zweifel führt die Polizei einen Vortest durch. Betäubungsmittel sowie ggf. Konsumgegenstände sind sicherzustellen. Ferner ist eine Beschuldigtenvernehmung, insbesondere zur Konsumverhaltensweise, der Betäubungsmittelherkunft (Dealerin oder Dealer) sowie ggf. zur Frage des Verzichts auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände angezeigt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen — z. B. Zeugenvernehmung, Durchsuchung oder kriminaltechnische Untersuchung — werden in der Regel nicht notwendig sein. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob auf weitere Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden kann. In der Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vermerkt die Polizei einen ggf. bestehenden Verdacht auf das Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit.



    3.3 Einbeziehung der sozialen Dienste



    Die Staatsanwaltschaft prüft in geeigneten Fällen unter Einschaltung der Gerichtshilfe oder der Jugendgerichtshilfe, ob Maßnahmen der Beratung, Therapie oder sonstigen sozialen Stabilisierung angezeigt sind. Dabei ist namentlich auch bei höheren als den in Nummer 2.1 genannten Gewichtsangaben zu prüfen, ob die Durchführung dieser Maßnahmen ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung entfallen lassen (§§ 153, 153a StPO, § 31a BtMG) oder bei fortbestehendem öffentlichem Interesse ein Absehen von der Anklageerhebung ermöglichen kann (§ 153b StPO i. V. m. § 29 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 BtMG).



    4.Schlussbestimmungen




    Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.05. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.



    An die

    Staatsanwaltschaften

    Polizeidirektionen

  • Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode

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    Hannover, den 1. April 2021



    Drucksache VI/010







    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Einführung eines landesweiten Mindestlohns




    A. Problem

    Seit 2014 bezahlen die Unternehmen in Niedersachsen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn der von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotzdem gesetzlichen Mindestlohn können einige Menschen immer noch nicht davon von Leben und dies wollen wir jetzt ändern. Deshalb schlägt die Landesregierung einen landesweiten Mindestlohn vor, der für das Land Niedersachsen gilt.



    B. Lösung

    Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.




    C. Alternativen

    Keine







    D. Kosten

    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Anlage 1




    Gesetz zur Einführung eines landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Unternehmen
    (LMfnU)




    § 1
    Zweck des Gesetzes




    In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung Niedersachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.




    § 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer




    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.




    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.





    § 3
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    des Landes Niedersachsen




    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Niedersachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.




    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen




    Das Land Niedersachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Niedersachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.




    § 5
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht




    Das Land Niedersachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.




    § 6
    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge




    Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.




    § 7
    Landesmindestlohnkommission




    Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Niedersachsen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.







    § 8
    Höhe des Mindestlohnes




    (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 10,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn festlegt.




    (2) Die Landesregierung legt den Mindestlohn jedes Jahr, jeweils zum 30. März, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2021.




    (3) Die Landesmindestlohnkommission legt der Landesregierung eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.




    (4) Der Mindestlohn im Jahr 2022 soll 10,90 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2023 soll 11,30 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2024 soll 11,70 Euro betragen







    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft







    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft




    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Niedersächsischer Landtag
    6. Wahlperiode

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    Hannover, den 15. März 2021







    Drucksache VI/006










    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident Lando Miller & Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau




    Frackingverbot in ganz Niedersachsen




    A. Problem

    In Niedersachsen ist Fracking nach wie vor erlaubt, nur in Umweltschutzgebiete gibt es ein Verbot. Das wollen wir nun ändern und ein komplettes Verbot für Niedersachsen erlassen. Fracking bietet mehr Nachteile als Vorteile, nicht nur die Umwelt leidet darunter sondern auch die Lebensqualität des Menschen im Umfeld wo Fracking betrieben wird. Das giftige Frac-Wasser kann nicht komplett aus der Bohrung zurückgeholt werden und bleibt lange Zeit im Boden







    B. Lösung


    Wir wollen in Niedersachsen ein flächendeckendes Fracking Verbot erlassen. Wir wollen die Förderung von Fracking sofort stoppen, damit unsere Umwelt nicht noch mehr belastet und beschädigt wird durch Frackingbohrungen. Fracking bringt nicht nur Umweltschäden mit sich, sondern auch ist auch schädlich für die Menschen die in Regionen wohnen wo Fracking durchgeführt wird.




    C. Alternativen

    Keine




    D. Kosten




    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Anlage 1





    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen
    (GzFrackVerbotNDS)




    Artikel 1


    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen



    Absatz 1 Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei erteilt ein flächendeckendes Frackingverbot in Niedersachsen und somit den sofortigen stopp





    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.





    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 11


    1636-pasted-from-clipboard-png

    Hannover, 5. April 2021




    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau Lando Miller


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Gesetz zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen



    A. Problem


    Aktuell sind eine Vielzahl von Fahrzeugen noch mit fossilen Brennstoff auf den Straßen unterwegs, die einen negativen Einfluss auf die Umwelt nehmen. Die Luft wird seit Jahren schlechter in Niedersachsen sogar auf dem Land. In manchen Städte von Niedersachsen übersteigt die Schadstoffbelastung der Atemluft die gesetzlichen Grenzwerte teilweise um das Doppelte. Das dürfen wir nicht einfach so hinnehmen ohne etwas zu ändern. Wir wollen den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebe wie Wasserstoff deutlich fördern und dazu die Infrastruktur komplett ausbauen.



    B. Lösung


    Die Landesregierung will Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge wie Bus, Auto und Lastkraftwagen fördern. Des Weiteren stellt die Landesregierung Geld für den Ausbau der Infrastruktur (Tankstellen) zur Verfügung. Der Wasserstoffantrieb kann eine echte Alternative zum Elektroantrieb sein und den Elektroantrieb sogar auf Platz 2 drängen, wenn man Ihn auch fördert. Der Wasserstoffantrieb gibt nehmen der weiten Reichweite und dem schnellen Tanken noch viele weitere Vorteile gegenüber dem Elektroantrieb, als Küstenland können wir eine Vorreiterrolle beim Wasserstoffantrieb einnehmen.


    C. Alternativen


    Keine.



    D. Kosten
    50.000.000 € stellt das Land Niedersachsen zur Verfügung




    Anlage 1




    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen (NdsGzFWFI)




    Artikel 1


    Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei stellt 50.000.000 € zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung. Gefördert werden Autos, Busse und LKW mit Wasserstoffantrieb sowie der Ausbau von Tankstellen in Niedersachsen. Mit der Förderung will Niedersachsen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung im Bereich Umweltschutz gehen.



    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.





    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Niedersächsischer Landtag
    5. Wahlperiode


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    Hannover, den 3. April 2021

    Drucksache VI/012




    GESETZENTWURF

    der Landesregierung

    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung für eine Stärkung der direkten Demokratie in Niedersachsen


    A. Problem und Ziel

    In Niedersachsen ist der bisherige Status-Quo, dass man für das einreichen einer Volksinitiative 70.000 Unterschriften nötig sind, während für ein Volksbegehren Unterschriften von 10 Prozent (ca. 609.000) der Wahlberechtigten vonnöten sind.

    Beide Hürden sind nach Ansicht der Landesregierung zu hoch angesetzt, da die Erbringung so vieler Unterschriften eine organisatorische und logistischer Herausforderung sind.

    Deshalb will die Landesregierung durch eine Änderung der im Abschnitt 5 der niedersächsischen Landesverfassung inkludierten Artikeln die Hürden für das einbringen von Volksinitiativen und -begehren spürbar absenken und damit mehr Bürger:innen die Partizipation an der direkten Demokratie ermöglichen und zu vereinfachen.


    B. Lösung


    §1

    Artikel 47 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksinitiative

    70 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.



    Wird geändert zu:

    30 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

    Artikel 48
    Volksbegehren der niedersächsischen Landesverfassung

    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.


    Wird geändert zu:


    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zwei vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.

    Artikel 49 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksentscheid

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.



    Wird geändert zu:

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens Fünfzehn von Hundert der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmt.


    §2

    Die Änderungen treten am 1.10..2021 im Kraft.


    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine unmittelbaren



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. VI / 1


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    Hannover, 3. Mai 2021



    Erlass

    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr und Bau Lando Miller

    Die niedersächsische Landesregierung beschließt:



    Corona-Verordnung für den Zeitraum 03.05.2021 bis 14.05.2021


    Der Erlass aus dem Monat April wird konsequenz weitergeführt und nur punktuell geändert.


    • Die Corona-Verordnung des Landes sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten (ab 150) vor. Im Einzelfall entscheiden sollen aber die Landkreise und Städte. Denn: Eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr muss nicht für den ganzen Landkreis gelten, sondern kann auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden. Derzeit liegen zehn Landkreise in Niedersachsen über dem kritischen Sieben-Tages-Wert von 150. Aber auch schon darunter, ab einer Inzidenz von 100, sollen die Landkreise künftig die Corona-Regeln verschärfen und zum Beispiel die Maskenpflicht ausweiten. Auch Betretungsverbote für öffentliche Plätze oder Parks sind möglich.
    • Geöffnet sind alle Verkaufsstellen mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommen unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel sowie Bibliotheken und Büchereien. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Diese müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen.
    • Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Eine Ausnahme gilt für logopädische Behandlungen. Vor dem Hintergrund, dass dort oftmals Kinder behandelt werden, müssen sich diese nicht testen lassen.
    • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person treffen. Hinzukommen können Kinder bis sechs Jahre. Die Kontaktregel für Gebiete unter einer Inzidenz von 100 hat sich dagegen geändert: Hier darf sich ein Haushalt nun mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die bisherige Regel, dass sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, war vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreie Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend sind die Infektionszahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.
    • In allen Einrichtungen, in denen Besucher, Kunden oder Patienten aufeinandertreffen, gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Das Tragen der medizinischen Masken ist unter anderem in Geschäften, Apotheken, Friseurläden, Arztpraxen, bei Fahrgemeinschaften, auf Wochenmärkten sowie in allen geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf allen zu den Geschäften und Einrichtungen zugehörigen Parkplätzen getragen werden. Ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr und dessen zugehörigen Einrichtungen, wie beispielsweise an Haltestellen und in Bahnhöfen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen eine Stoff- oder Alltagsmaske tragen. Auch auf der Arbeitsstelle müssen alle eine Maske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Arbeitsplatz und können ausreichend Abstand zu anderen Mitarbeitenden einhalten
    • Geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt für Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren. Auch Kinos, Freizeitparks, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen bleiben zu. Weiterhin geschlossen bleiben zudem Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Auch Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und Prostitutionsstätten dürfen vorerst nicht öffnen.
    • Die Kindertagesstätten sind in Notbetreuung bis Ende des Monats. Die einzelnen Gruppen bleiben allerdings unter sich, offene Konzepte sind nicht möglich. Für Toberäume oder andere Räumlichkeiten, die generell von mehreren Gruppen genutzt werden, gilt: Dort darf sich jeweils nur eine Gruppe aufhalten. Gleiches gilt für das Außengelände. Ist es jedoch groß genug, kann es für die verschiedenen Gruppen unterteilt werden. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 250, bleiben Kindertagesstätten und Kindergärten geschlossen. In Krippen dürfen höchstens acht Kinder betreut werden, in Kindergartengruppen maximal 11 Kinder. Betreuerinnen und Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den ohnehin sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
    • Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt wieder die Präsenzpflicht. Weitere Jahrgänge sind im Wechselmodell in den Schulen - dort, wo die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Das gilt für die Klassen 5 bis 7 sowie den 12. Jahrgang, für Berufseinstiegsschulen sowie für Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht werden, für Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und für die verbundenen Förderschwerpunkte Hören und Sehen. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung an Schulen - und zwar auch am Sitzplatz. Lediglich Grundschüler dürfen die Maske an ihrem Sitzplatz abnehmen.
    • Eine Verschiebung oder Absage der mündlichen Abiturprüfungen ist aktuell nicht geplant
      • Ebenso werden die mündlichen Prüfungen in den Sekundarabschluss I stattfinden
      • Schülerinnen und Schüler werden verpflichtet vor Unterrichtsbeginn zu Hause einen Coronaschnelltest durchzuführen.

    Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



    Der Erlass wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 03. Mai 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumentinnen



    und Betäubungsmittelkonsumenten


    Artikel 1


    Änderung des §31 Absatz 2.1.1


    Hinweise zur Anwendung des § 31a BtMG durch die Staatsanwaltschaften


    2.1

    Geringe Mengen zum Eigenverbrauch


    2.1.1 Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Menge von nicht mehr als 6 g 14g und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen. Dasselbe gilt, soweit der in Satz 1 bezeichnete unerlaubte Umgang mit Amphetamin in einer Menge bis 3 g oder von bis zu fünf Tabletten Ecstasy (bis zu insgesamt 1,8 g) betroffen ist.


    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 17. Mai 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Sanierung und Modernisierung der Häfen in Niedersachsen




    A. Problem


    Viel unsere Häfen in Niedersachsen brauchen dringend eine Sanierung und Modernisierung, um Niedersachsen als Hafenstandort zu festigen und auszubauen. In den vergangen Jahren wurde dieser Themenschwerpunkt stark vernachlässig, das wollen wir jetzt mit diesem Antrag ändern damit unsere Häfen für die Zukunft gut ausgestattet sind.


    B. Lösung


    Das Land Niedersachsen will seine Seehäfen aufwerten. Die Regierung plant, bis 2026 mindestens 160 Millionen Euro an die Standorte zu verteilen. Infrastruktur soll saniert und ausgebaut werden. Die Kapazität unserer Häfen ist mitentscheidend für das Wachstum der außenhandelsorientierten deutschen Wirtschaft. Demnach soll mit 56,3 Millionen Euro der größte Anteil dem Emder Hafen zugutekommen. Teuerstes Projekt ist die Sanierung der Großen Seeschleuse in Emden. Außerdem soll im Außenhafen ein neuer Liegeplatz für Großschiffe entstehen. Neben Emden sollen auch andere Standorte von den Landes-Mitteln profitieren. Für Projekte in Norden und Norddeich (Landkreis Aurich) sollen 16,7 Millionen Euro zur Verfügung stehen. 11,1 Millionen Euro sind es für Brake (Landkreis Wesermarsch), 10,1 Millionen Euro für Wilhelmshaven und 9,8 Millionen Euro für Cuxhaven. Unter anderem sollen der Fähranleger auf Norderney saniert und Liegeplätze für größere Schiffe gebaut werden. In Cuxhaven gibt es eine Baugenehmigung für 1,2 Kilometer Kaikante entlang der Elbe mit drei zusätzlichen Liegeplätzen.




    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten



    160 € Millionen




    Anlage 1




    Niedersächsisches Gesetz zur Sanierung der niedersächsischen Häfen


    Artikel 1




    Wir werden unsere Häfen in Niedersachsen sanieren, modernisieren und ausbauen, damit wir in Zukunft für den stärkeren Schiffverkehr gewappnet sind. Die niedersächsischen Seehäfen haben eine erhebliche regionalwirtschaftliche und strukturpolitische Bedeutung für die Küstenregion in Niedersachsen. Sie liegen durchweg in strukturschwachen Regionen. Die durch die Häfen entstehenden Arbeitsplätze sind deshalb für die Gebiete an der Küste von besonderer Wichtigkeit. Mit den 160 Mio.€ stärken wir diese Regionen für die Zukunft.



    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.


    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 17. Mai 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen



  • Niedersächsischer Landtag


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    Hannover, 24. Mai 2021


    Erlass


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr und Bau Lando Miller

    Die niedersächsische Landesregierung beschließt:



    Corona-Verordnung für den Zeitraum 25.05.2021 bis 31.06.2021


    • Gastronomie: > 100 : Gastronomie komplett geschlossen, 50 -100: nur Außengastronomie mit 50 % der maximalen Gästeanzahl öffnet,

      35 -50 : Außengastronomie öffnet komplett und Innengastronomie öffnet mit 25 % der maximalen Gästeanzahl (für Innengastronomie zusätzlich Test und Reservierung erforderlich),

      < 35: Innengastronomie öffnet mit 50 % der maximalen Gästeanzahl(Test und Reservierung erforderlich)-> inzidenzunabhängig erlaubt bleiben,

      "Mensa to-go" für Studierende, sowieTake-Away-Dienste

    • Schulen: > 150:Alle Klassen im Home-Schooling, 100 -150 : Abschlussklassen im Präsenzunterricht, 50 -100 : Abschlussklassen sowie Jgs. 4, 9, 11 im Präsenzunterricht, andere Jahrgänge im Wechselunterricht, < 50 : Präsenzunterricht
    • Kulturstätten und -Veranstaltungen: > 100 geschlossen/untersagt,

      35 -100: öffnen mit Kontaktdatenerfassung und begrenzter Teilnehmerzahl(50%der max. Maximalteilnehmerzahl), verpflichtendem Test und Terminbuchung, < 35 : öffnet nach o.g. Maßgaben mit max. 80% der maximalen Teilnehmerzahl,

    • Gottesdienste/Religiöse Veranstaltungen: > 50 : untersagt, 35 -50: erlaubt mit maximaler Auslastung von 25%und verpflichtendem Test , < 35 : erlaubt mit maximaler Auslastung von 50% und verpflichtendem Test
    • Sport: > 100 : nur einzeln und kontaktfrei,

      50 -100 : kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen, Kinder (< 15 Jahre) in Gruppen mit max. 10 Kindern erlaubt,

      35 -50: kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen, Kinder(< 15 Jahre) in Gruppen mit max. 20 Kindern erlaubt,

      < 35:kontaktfreier und Kontaktsport ist erlaubt nach Maßgabe der Kontaktbeschränkungen, Kinder(< 15 Jahre) in Gruppen mit max. 20 Kindern erlaubt bei kontakt-freiem Sport, -> Ausnahmen für Berufssportler können hiervon abweichend vorgesehen werden

    • Einzelhandel: > 100 : geschlossen, außer: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Liefer-dienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstät-ten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief-und Versandhandels, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel,

      < 100 : geöffnet, jedoch nur 1Kunde pro 10 m²Verkaufsfläche gleichzeitig erlaubt-> Einzelshoppingangebote mit Termin können ermöglicht werden

    • Körpernahe Dienstleistungen: > 50 : geschlossen, außer Friseure (negativer Test erforderlichfür Kunden und Personal), < 50 : Fuß-, Hand-, Nagel-und Gesichtspflege dürfen öffnen(negativer Test erforderlich für Kunden und Personal)
    • Kontaktbeschränkungen: < 100 : eigener Hausstandundmax. eine haushaltsfremde Person,

      35 -100 : zwei Hausstände, insgesamt max. 5 Personen. < 35: drei Hausstände, insgesamt max. 10 Personen,

      -> nicht zur Personenbeschränkung zählen Kinder < 14 Jahre

    • Verpflichtende Bereitstellung von Tests durch ArbeitgeberArbeitgeber*innen

      sollen für Arbeitnehmer*innen, deren Präsenz im Betrieb unvermeid-bar ist, kostenlose Corona-Tests anbieten müssen. Die Kosten für diese Tests sollen vom Bund teilweise übernommen werden. Bei Mitarbeiter*innen, welche ihre Arbeit auch im Home-Office verrichten könnten, der*die Arbeitgeber*in dies jedoch nicht zulässt, müssen Corona-Tests ebenso verpflichtend bereitgestellt werden, jedoch erfolgt keine staatliche Finanzierung.

    Inkrafttreten


    Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


    Der Erlass wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 24. Mai 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Gesetz zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus in Niedersachsen


    Antragsteller:

    die Landesregierung, vertreten durch die Landesministerin für Soziales, Katja Barley


    Antragsinhalt:


    § 1 Grundsätze

    (1) Zur Förderung des kommunalen Wohnungsbaus wird von Seiten des Bundeslandes Niedersachsen ein Investitionsfond mit einem Investitionsvolumen in Höhe von 225 Mio. Euro bereitgestellt.

    (2) Der Investitionsfond ist dem Ministerium für Bau und dem Sozialministerium gemeinsam unterstellt.

    (3) Auf Antrag erhalten Antragsteller aus dem Investitionsfond finanzielle Mittel zum Ausbau kommunaler Wohnungen, welche den Regelungen des WoBindG und WoFG unterliegen (Sozialer Wohnungsbau).


    § 2 Voraussetzungen

    (1) Antragsberechtigt sind kommunale Wohnungsgenossenschaften und private Investoren, die nachweislich Fördermittel in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen aus dem Investitionsfond zum Bau des

    kommunalen Wohnungsbestandes benötigen. Als Bau gelten hierbei der Neubau von Wohnungen als auch der Kauf, die Aneignung und rechtliche Entschädigung von leerstehendem privatem Wohnraum.

    (2) Antragsberechtigt sind des Weiteren Eigentümer sozialen Wohnungsbestandes nach dem WoBindG und WoFG, die Fördermittel für die Sanierung ihres Wohnraums sowie für den Umbau des Wohnraums im Sinne des altersgerechten Wohnens benötigen.

    (3) Der Antrag ist beim Ministerium für Bau zu stellen und wird dort geprüft. Zwischen dem Datum des Eingangs des Antrages und dem Datum des Zugangs des rechtskräftigen Bescheides dürfen nicht länger als sechs Monate liegen.


    § 3 Förderarten

    (1) Zuschüsse können bis zu einem Anteil von zehn von hundert der förderfähigen Gesamtsumme ausgereicht werden, wenn damit der Energiestandard KFW 55 hergestellt wird. Bis zu einem Anteil von fünfzehn von hundert der förderfähigen Summe wird dabei die Herstellung des Energiestandards KFW 40 bezuschusst.

    (2) Zinsgünstige Darlehen stellen die regelmäßige Förderart dar. Der effektive Zinssatz darf dabei den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank maximal um 0,5% übersteigen und wird durch den Förderfond für jeden Antrag verbindlich festgelegt. Die Zinsbindungsfrist oder Förderdauer darf eine Laufzeit von 25 Jahren nicht überschreiten.


    § 4 Soziale Zweckbindung

    (1) Für Wohnraum nach §2 Abs. 1, der mit Mitteln dieses Gesetzes gefördert wurde, gilt eine Mietpreisbindung von 50 Jahren nach Regelungen des WoBindG und WoFG. Der Wohnraum darf vorher nicht veräußert werden.

    (2 ) Für Wohnraum nach §2 Abs. 2, der mit Mitteln dieses Gesetzes gefördert wurde, wird dessen Mietpreisbindung nach Regelungen des WoBindG und WoFG um weitere 30 Jahre verlängert. Der Wohnraum darf vorher nicht veräußert werden.

    (3) Bei der Umwidmung von Wohnraum nach Ende der Mietpreisbindung ist die Förderung als marktüblicher Kredit zu behandeln, nachträglich zu verzinsen und an das Bundesland zurückzuzahlen. Zuschüsse sind erstattungspflichtig.


    § 5 Änderungen und Ende

    (1) Der Fond wird für unbestimmte Zeit eingerichtet. Die Auflösung des Fonds bedarf eines Gesetzes.

    (2) Über die weitere Ausstattung mit Fördermitteln ist durch den Landtag zu entscheiden.

    (3) Die Ausreichung von Förderungen bei Erschöpfung des Fondvolumens kann durch die Tilgungszahlungen erfolgen. Die Zinszahlungen fließen dem Landeshaushalt zu. Tilgungszahlungen fließen dem Landeshaushalt zu,

    sofern nicht nach Satz 1 Verfahren wird.


    § 6 Rechtsverordnung

    (1) Die zuständigen Ministerien können durch Rechtsverordnungen Kriterien zur Vergabe von Zuschüssen nach §3, Abs. 1 und zur Vergabe der Darlehen nach §3, Abs. 2 festlegen.

    (2) Die zuständigen Ministerien zum Erhalt des Fondvolumens die Tilgungsleistungen dem Fond durch Rechtsverordnung zuweisen.


    Begründung:

    erfolgt mündlich/ im Plenum


    Kosten:

    225 Mio. € erstmalig zur Einrichtung des Fonds



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 27. Mai 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Gesetz zum Erhalt und Stärkung der Automobilindustrie und Mobilitätswirtschaft in Niedersachsen







    Artikel 1


    Kurzprofil


    Automobilindustrie und Mobilitätswirtschaft in Niedersachsen


    Für das Land Niedersachsen ist Mobilität eines der zentralen Zukunftsthemen. Die Automobilindustrie hat überragende Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung in Niedersachsen. Sie ist die mit Abstand wichtigste Industriebranche. 250.000 Beschäftigte – das ist jeder dritte Industriearbeitsplatz in Niedersachsen – sind unmittelbar von der Automobilproduktion abhängig. Indirekt mit der Autoindustrie verbunden sind darüber hinaus neben dem Maschinenanbau auch wesentliche Bereiche der metallverarbeitenden Industrie, der gummi- und kunststoffverarbeitenden Industrie sowie wichtige Teile der chemischen Industrie. Fast jeder zweite Industriearbeitsplatz in Niedersachsen ist demnach direkt oder indirekt von der Automobilindustrie abhängig.

    Traditionelle Wettbewerbsstärken der deutschen Automobilindustrie werden durch technologische Umwälzungen im Zuge der Elektromobilität und des damit in Zusammenhang stehenden Markteintritts neuer Wettbewerber in bisher nicht gekannter Weise auf den Prüfstand gestellt. Neue energie- und klimapolitische Rahmensetzungen stellen wesentliche Parameter bisheriger Geschäftsmodelle bei Autoproduzenten und Zulieferern grundlegend in Frage. Die Stärke des Industriestandorts Niedersachsen zu erhalten und auszubauen ist das Ziel des Strategiedialogs.







    Organisationsstruktur:

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    Initiatoren des Strategiedialogs sind die Niedersächsische Landesregierung(Staatskanzlei und Ministerium für Arbeit, Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung), die IG Metall und der Verband der Metallindustriellen Niedersachsen. Gemeinsam mit den zwei wichtigen industriellen Partnern, der Volkswagen AG und derContinental AG, bilden die Initiatoren eine Lenkungsgruppe. Diese Gruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht,diese Systemtransformationvorrausschauend zu begleiten und zu gestalten,Innovationspotenziale niedersächsischer Unternehmen zu nutzensowie Beschäftigung und Arbeitsplätze zu sichern. Die Projektverantwortung obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung. Zur Umsetzung des Strategiedialoges isteine Geschäftsstelle bei derInnovationszentrum NiedersachsenGmbHeingerichtet, die das Projekt fachlich, sachlich und organisatorisch begleitet.






    Innovatorenrunden

    Entlang der absehbaren technologischen Entwicklungspfade und der konkreten Herausforderungen der Unternehmen soll der Strategiedialog einen substanziellen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten leisten. Im Strategiedialog soll ein vorausschauendes Transformations-Management der niedersächsischen Automobilindustrie für den Aufbruch in ein zukünftiges mobiles Zeitalter offensiv unterstützt werden. Die inhaltliche Arbeit des Strategiedialogs wird in drei themenspezifischen Innovatorenrunden erfolgen. Diese drei Themenblöcke sind:







    Innovatorenrunde I:


    Technologie, Innovation, Wertschöpfungsketten - beschäftigt sich mit


    Entwicklungen und Trends in den Wertschöpfungsprozessen der Automobilindustrie produkt- und prozessseitig



    Innovatorenrunde II:


    Markt und Infrastruktur - beschäftigt sich mit marktseitigen


    Entwicklungen und Trends der für die Automobilindustrie und die Mobilitätswirtschaft relevanten Infrastruktur



    Innovatorenrunde III:


    Arbeit und Qualifizierung - beschäftigt sich mit den Auswirkungen des politisch induzierten technologischen Wandels auf Arbeit und Bildung


    Diese Runden bestehen im Kern aus je 15 bis 18 Mitgliedern sowie einer Leitung und Stellvertretung. Die Besetzung der themenspezifischen Innovatorenrunden mit Unternehmen und Institutionen sowie der Leitungsfunktionen sind im Einvernehmen der Initiatoren bestimmt worden. Für die Begleitung der Innovatorenrunden werden die relevanten ministeriellen Ressorts konsultierend zuarbeiten.



    Zeitplan für 2022 und 2023

    Die geplante Projektlaufzeit des Strategiedialogs Automobilwirtschaft in Niedersachsen beträgt drei Jahre. Bei der Auftaktveranstaltung am 10.5.2019 finden die konstituierenden Sitzungen der Innovatorenrunden statt, ihre jeweiligen Schwerpunkte, Arbeitspakete und Termine für 2022 und 2023 festzulegen.

    Die Mitglieder der drei Innovatorenrunden werden mindestens zweimal pro Jahr auf der Grundlage ausgewählter Fachthemen tagen und mögliche Herausforderungen identifizieren und diskutieren. Zur Vertiefung von Fachthemen können Unterarbeitsgruppen eingerichtet und zusätzliche Experten und Expertisen eingeholt werden.


    Ergebnisse

    Die Zwischenergebnisse der einzelnen Innovatorenrunden aus 2022 und 2023 werden miteinander vernetzt und in einem iterativen Prozess in Abstimmung mit den Initiatoren in Handlungsempfehlungen, Maßnahmen, Projekte, Pilotvorhaben und mögliche Förderprogramme einfließen. Die Zusammenfassung aller Erkenntnisse wird dann in einen Abschlussbericht münden.



    Artikel 2



    Dieses Gesetz tritt am 01.07.2021 in Kraft



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. Juni 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen