[Gesetz] - (WiederaufbauG NRW) Gesetzes zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    11. Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsident Jan Friedländer (SDP)





    Drucksache VII/XX



    Entwurf eines Gesetzes zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen




    A. Problem


    Durch die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 und die Sturmschäden im Mai 2022 haben viele Unternehmen, Privathaushalte, Kommunen, Handwerksbetriebe, Freiberufler und Selbständige eine starke Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bis hin zur vollständigen Zerstörung ihrer Betriebsstätten oder Häuser erlitten. Das Leid in den betroffenen Regionen ist nach wie vor unfassbar groß. Nach der Soforthilfe, die erste Nöte hat abfedern können, können wir Hochwasseropfern jetzt mit der Wiederaufbauhilfe zusätzliche Hilfe zukommen lassen.


    B. Lösung


    Das Land legt ein weiteres Hilfsprogramm auf, mit dem weitere Schäden beseitigt werden können. Mit diesem Programm soll der Wideraufbau in den betroffenen Gebieten gestemmt werden. NRW hält zusammen, das ist das Motto. Gemeinsam werden wir anpacken und unser schönes Bundesland wieder aufbauen.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    5 Milliarden Euro






    Gesetz zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen



    §1

    Förderzweck und Ziel


    (1) Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind. Ebenfalls Förderzweck ist die Beseitigung der Schäden, welche durch den Sturm und die Tornados im Mai 2022 entstanden sind.

    (2) Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.

    (3) Ziel dieser Förderung ist der schnellstmögliche Wiederaufbau unseres Landes und der von der Flut betroffenen Gebiete.


    §2

    Allgemeine Gegenstände zur Förderung


    (1) Allgemeine Gegenstände der Leistungen gelten als allgemeine Gegenstände der Leistung:

    a) Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.

    b) Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt.

    c) In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.

    (2) Nicht förderfähige Schäden gelten als nicht förderfähig:

    a) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

    b) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war.

    c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden.


    §3

    Aufbauhilfe für Unternehmen


    (1) Förderfähig sind Kosten zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach dem Schadensereignis umfassen.

    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind
    a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
    b) Angehörige der freien Berufe,
    c) Selbständige,

    d) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie
    e) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)


    §4

    Aufbauhilfe für Privathaushalte


    (1) Förderfähig sind im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach Schadenseintritt umfassen.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

    a) bei Schäden an Wohngebäuden die selbst nutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind,
    b) bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbst nutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter.
    c) bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts.


    §5

    Aufbauhilfe für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur


    (1) Förderfähig sind Kosten nach zur Beseitigung von Schäden an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Kosten für die Beseitigung der Schäden und zugehörige Vorarbeiten.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

    a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
    b) Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie
    c) natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächterin oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Der Land- und Forstwirtschaft sind Garten-, Obst-, Wein-, und Hopfenbaubetriebe, Imkerei und Wanderschäferei sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.


    §6

    Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen


    (1) Förderfähig sind grundsätzlich Maßnahmen zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind alle kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer kommunalen Unternehmen und kommunale Trägervereinigungen.


    §7

    Bewilligungsbehörden


    Bewilligungsbehörde und auszahlende Stellen sind zuständige Bezirksregierung. Diese nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die alle Anträge und Billigkeitsleistungen wahr.


    §8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am nach seiner Verkündung in Kraft



  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetz] - Gesetzes zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen“ zu „[Gesetz] - (WiederaufbauG NRW) Gesetzes zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen“ geändert.