[Gesetzesänderung] - (BauO NRW) Gesetzes zur Änderung der §70, §71 und § 87

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung


    A. Problem

    In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.


    B. Lösung

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.





    Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

    vom 06.01.2022


    Artikel 1

    Änderung von § 70 BauO NRW


    § 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."



    Artikel 2

    Änderung von § 71 BauO NRW


    § 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich

    1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

    2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.

    (3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

    (5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

    (7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."



    Artikel 3

    Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW


    § 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:

    "ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."


    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.02.2022 in Kraft

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Gesetzes zur Änderung der §70, §71 und § 87 (BauO NRW)“ zu „[Gesetzesänderung] - (BauO NRW) Gesetzes zur Änderung der §70, §71 und § 87“ geändert.