Rechtsverordnungen der Bundesregierung


  • 320px-BMELV_Logo.svg.png


    Verordnung zur Einschränkung des Einsatzes von Titandioxid in kosmetischen Mitteln

    (Titandioxideinschränkungsverordnung– TiO2-EinschrVO)


    Vom 06. Jänner 2024


    Auf Grund des § 70 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:



    Artikel 1

    Änderung der Verordnung über kosmetischen Mittel


    In der Verordnung über kosmetische Mittel, zuletzt geändert am 26. Jänner 2016, wird folgender Paragraph angefügt:


    "§10 Einschränkung weiterer pharmakologisch wirksamer Stoffe infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse


    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen in Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann die für die Überwachung zuständigen Behörde nach §3 die Inverkehrbringung eines kosmetischen Mittels untersagen, falls das Mittel folgende Substanzen enthält:

    1. Titandioxid (TiO2; CI 77891) unter Berufung auf Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Nr. 143. Davon unberührt bleibt die Verwendung nach Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang VI Nr. 27 und 27a.

    (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, indem er vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Abs. 1 aufgeführten Stoff nicht enthält."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt zum 01. Juli 2024 in Kraft.



    Begründung

    Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelmittelsicherheit zeigen, daß Titandioxid im Verdacht steht, bei oraler Aufnahme kanzerogen und gentoxisch zu wirken. Entsprechend wurde die Verbindung 2022 EU-weit in Lebensmitteln verboten. Dennoch ist der Stoff weiterhin bei kosmetischen Mitteln in Gebrauch, die verschluckt werden können - insbesondere Zahnpasta und Produkte für die Lippen. Um die Bevölkerung zu schützen, wird die Verordnung über kosmetische Mittel angepaßt. Um die Bevölkerung möglichst zügig zu schützen, aber auch den Herstellern kosmetischer Produkte genug Vorlaufzeit zur Umstellung zu geben, tritt die Verordnung zum 1. Juli 2024 in Kraft. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.


    Bonn, den 06. Jänner 2023

    Die Bundeskanzlerin
    Lara Lea Friedrich

    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
    Moritz Rehm-Häberlin

  • 6965-bmi-png



    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „United Tribuns“


    Vom 15. Januar 2024


    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:



    Verfügung



    1.Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner Teilorganisationen „World“, „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt“, „Nürnberg“ und „München“ laufen den Strafgesetzen zuwider.


    2.Der Verein „United Tribuns“ einschließlich der Teilorganisationen im Inland „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt“, „Nürnberg“ und „München“ ist verboten und wird aufgelöst.


    3. Kennzeichen des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen dürfen weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden.


    4. Dem Verein „United Tribuns“ einschließlich seiner vorgenannten Teilorganisationen im Inland sowie seiner Teil­organisation in Bosnien-Herzegowina „United Tribuns World“ ist jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.


    5. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „United Tribuns“ und seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „United Tribuns“ oder eine seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „United Tribuns“ oder seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „United Tribuns“ oder seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „United Tribuns“ oder eine seiner in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Einziehungen.




    Berlin, den 15. Januar 2024


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


    6965-bmi-png


    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaftwesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“


    Vom 15. Januar 2024


    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, für Heimat und Bau die folgende Verfügung:





    Verfügung


    1. Der Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Der Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und die Teilorganisation „Familienwerk e. V.“ sind verboten und werden aufgelöst. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.


    3. Es ist verboten, die unter der URL https://asatru.de abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben. Dies gilt ebenso für die Internetseite des Online-Versandhandels unter der URL https://buchdienst.asatru.de. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere leitung@asatru.de und buchdienst@asatru.de, sind abzuschalten. Folgende Profile sind abzuschalten:

    – „Die Artgemeinschaft-GGG e. V.“ URL: https://facebook.com/DieArtgemeinschaft

    – „Nordische Zeitung“ URL: https://facebook.com/NordischeZeitung

    – „Die Jugendfeier“URL: https://facebook.com/DieJugendfeier

    – „Brauchtum im Artglauben“ URL: https://facebook.com/BrauchtumimArtglauben

    – „Artgemeinschaft GGG e. V.“ URL: https://t.me/artgemeinschaft

    – „Die Artgemeinschaft – GGG“ URL: https://www.instagram.com/artgemeinschaft

    – „Die Artgemeinschaft – GGG“ URL: https://twitter.com/Artgemeinschaft

    – „Freundeskreis der Artgemeinschaft“ URL: https:/vk.com/artgemeinschaft


    4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ einschließlich seiner Teilorganisationen genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und der Teilorganisation „Familienwerk e. V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet.


    5. Das Vermögen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensge­mäßer Lebensgestaltung e. V.“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.




    Berlin, den 15. Januar 2024


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

    6965-bmi-png





    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“, „Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale Chapter) und seine Teilorganisation „Crew 38“


    Vom 15. Januar 2024



    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, für Heimat und Bau die folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, laufen nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.


    4. Es ist verboten, Kennzeichen der „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ sowie das analog verwendete Kennzeichen der „Hammerskin Nation“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der unten abgebildeten Kennzeichen des Vereins.


    5. Das Vermögen des Vereins „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Insbesondere wird der Grundbesitz „Hate Bar“, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Blatt 5076 der Gemarkung 12, Flurstück 1/109, Betriebsfläche Dieselstraße und Flurstück 1/110, Betriebsfläche Siemensstraße, beschlagnahmt und eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.



    Berlin, den 15. Januar 2024


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat