Vorstandswahlen des FFD

  • Eines noch Herr Petruk, ich habe nie für Deutschland die absolute Monarchie gefordert, habe aber auch nicht dagegen dort wo sie noch besteht.

    Verbot von Partei haben wir doch hierzulande auch, ist Deutschland also antidemokratisch?

    Ich nehme an, dass Herr Petruk Verbote politisch unliebsamer Parteien meint.

    Also so wie wir, was Sie und Ihresgleichen ja gerade versuchen, also ist Deutschland undemokratisch!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Eines noch Herr Petruk, ich habe nie für Deutschland die absolute Monarchie gefordert, habe aber auch nicht dagegen dort wo sie noch besteht.

    Verbot von Partei haben wir doch hierzulande auch, ist Deutschland also antidemokratisch?

    Ich nehme an, dass Herr Petruk Verbote politisch unliebsamer Parteien meint.

    Also so wie wir, was Sie und Ihresgleichen ja gerade versuchen, also ist Deutschland undemokratisch!

    Das möchte ich an dieser Stelle bestreiten. Anders als die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit anderweitiger Organisationen (Art 9 II GG) obliegt die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien (Art 21 II GG) einzig und allein dem Obersten Gericht, um auszuschließen, dass parteipolitische Motivationen zur Gefährdung des Bestands eines demokratischen Rechtstaates führen. Mithin genießen politische Parteien aufgrund ihrer gesetzlich anerkannten gesellschaftlichen Aufgabe besonderen gesetzlichen Bestandsschutz. Die Hürden für entsprechende Maßnahmen sind entsprechend hoch zu setzen, um eben sowohl dem Parteienprivileg als auch dem Schutz der FDGO (Art 1, Art 20 und Art 79 III GG) gerecht zu werden.