Allgemeine Mitteilungen

  • Die Richter des Obersten Gerichts haben bei erstem zusammentritt, nach dem Rücktritt der Richter Müller und Kerstenbaum, am 09. November 2020 Felix Schwalbenbach als Präsident des Obersten Gerichts bestimmt.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    BEKANNTMACHUNG



    Das Oberste Gericht hat gem. § 4 OGG Herrn Dr. Andreas Brandstätter als Präsidenten des Obersten Gerichtes bestimmt.


    Als Vizepräsidentin wurde Frau Dr. Lisa Baumgärtner bestimmt.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Andreas Brandstätter ()

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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Felix Schwalbenbach und Frau Sophie Bloomberg aufgrund ihrer 14-tägigen Inaktivität gem. § 2 Abs. 6 OGG i.V.m. § 5a vDGB vorzeitig aus ihrem Amt als Richterin bzw. Richter am Obersten Gericht ausscheiden.


    Die Nachwahl hat gem. § 3 Abs. 3 OGG zu erfolgen.


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    Geschäftsordnung des Obersten Gerichts

    (OGGO 2020)


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    Vollzitat:
    "Geschäftsordnung des Obersten Gerichts vom 14. Dezember 2020"


    ersetzt BVerfGGO 2015


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    Das Plenum des Obersten Gerichts hat sich aufgrund von § 1 Absatz 3 OGG folgende Geschäftsordnung gegeben:


    Geschäftsordnung des Obersten Gerichts

    Teil A
    Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Obersten Gerichts


    § 1


    (1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

    (2) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.



    § 2


    (1) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind.

    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen des Obersten Gerichts.



    § 3


    Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.



    § 4


    (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.

    (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.



    § 5


    Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Obersten Gerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.



    § 6


    (1) Eine Abwesenheit von längerer Dauer als drei Tagen soll, eine Abwesenheit von längerer Dauer als einer Woche muss dem Präsidenten rechtzeitig vorher angezeigt werden.

    (2) Ist eine Richterin oder ein Richter länger als fünf Tage abwesend, ohne dass dies dem Präsidenten vorher angezeigt wurde, so kann das Plenum ohne die Stimme dieser Richterin oder dieses Richters entscheiden.



    § 7


    Anträge, die das Verfahren einleiten und einem Richter oder einer Richterin zugestellt wurden, sind dem Präsidenten unverzüglich vorzulegen.



    § 8


    (1) Amtliche Informationen des Gerichts werden vom Präsidenten veröffentlicht.

    (2) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch den Präsidenten koordiniert. Er kann die Aufgabe der Koordination der Medienarbeit an einen anderen Richter oder eine andere Richterin übertragen.




    Teil B

    Verfahrensergänzende Vorschriften



    Titel 1

    Zum Verfahren im Allgemeinen



    § 9


    (1) In jeder Sache, die vom Plenum zu entscheiden ist, wird durch den Präsidenten eine namentliche Abstimmung abgehalten. Abstimmungen sind, sofern sie nicht besonders eilbedürftig sind, so abzuhalten, dass auch abwesende Richterinnen und Richter im Sinne des § 6 Abs. 1 die Möglichkeit haben, an der Abstimmung teilzunehmen. Die Dauer der Abstimmung hat mindestens fünf Tage zu betragen. Ist die Abstimmung besonders eilbedürftig, so kann ihre Dauer auf bis zu zwei Tage herabgesetzt werden; dies ist durch den Präsidenten zu verkünden und zu begründen. Besondere Eilbedürftigkeit ist insbesondere bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

    (2) Jeder Abstimmung geht eine Beratung des Plenums voraus. Die Dauer Beratung hat mindestens fünf Tage zu betragen und ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters zu verlängern. Die Verlängerung der Beratung ist zu versagen, wenn das Fällen einer Entscheidung besonders eilbedürftig ist. Ist dies der Fall, so kann die Dauer einer Beratung auf bis zu zwei Tage herabgesetzt werden; dies ist durch den Präsidenten zu verkünden und zu begründen. Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.



    § 10


    Das Plenum entscheidet nach Maßgabe der § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 OGG, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet.



    § 11


    Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend sein. An der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 1 OGG nicht mitwirken, wer befangen ist.



    § 12


    (1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

    (2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.



    § 13


    (1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.

    (2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Präsident.



    § 14


    Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Präsident dem zuständigen Ministerium.



    § 15


    Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.



    § 16


    (1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Präsident.

    (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden.

    (3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.



    § 17


    Lehnt das Oberste Gericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.



    § 18


    Der Präsident kann bereits vor der Entscheidung des Gerichts, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§ 12 Abs. 4 OGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten
    (§ 17 in Verbindung mit §§ 20, 23 OGG) oder Dritter (§13a OGG) einholen.




    Titel 2

    Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 13 Absatz 6 OGG



    § 19


    (1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Plenums eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen zehn Tagen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Präsidenten vorliegen. Das Plenum kann diese Frist verlängern.

    (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Plenum mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.

    (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt dies der Präsident bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.

    (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.




    Titel 3
    Schlussvorschriften



    § 20


    Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 2 Abs. 4 OGG).



    § 21


    (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.

    (2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von fünf Tagen liegen.

    (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter, deren Zahl mindestens zwei betragen muss, geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.

    (4) Tritt eine Präsidentin oder eine Vizepräsidentin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.



    § 22


    Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



    § 23


    Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 (BGBl. 2015 I S. 286), außer Kraft.


    Schlussformel


    DER PRÄSIDENT DES OBERSTEN GERICHTS


    ANDREAS BRANDSTÄTTER


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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Dr. Josef Marschall aufgrund seiner 14-tägigen Inaktivität gem. § 2 Abs. 6 OGG i.V.m. § 5a vDGB vorzeitig aus seinem Amt als Richter am Obersten Gericht ausscheidet.



    Die Nachwahl hat gem. § 3 Abs. 3 OGG zu erfolgen.


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    PRESSEMITTEILUNG



    Der amtierende Präsident des Obersten Gerichts, Dr. Andreas Brandstätter, veröffentlichte heute folgendes Schreiben:



    "Geschätzte Damen und Herren,


    mit großem Bedauern musste ich heute feststellen, dass bei der Wahl des vierten Obersten Richters bzw. der vierten Obersten Richterin im Bundesrat keine einzige Stimme abgegeben worden ist. Ich persönlich bin enttäuscht, dass eine solche Wahl von eigentlich sehr hohem Stellenwert im Bundesrat von allen dort vertretenen Parteien derart vernachlässigt wird. Das Gebot der gegenseiteigen Rücksichtnahme zwischen den Verfassungsorganen muss auch insoweit gelten, als dass Bundestag und Bundesrat dem Obersten Gericht gegenüber die Aufgabe haben und insoweit dazu angehalten sind, die entsprechenden Richterinnen und Richter zu wählen und so die Handlungsfähigkeit des Obersten Gerichts zu gewährleisten. So sieht es unser Grundgesetz vor, weshalb es in meinen Augen ein unhaltbarer Zustand ist, dass im Bundesrat kein einziges Land seine Stimme bei der entsprechenden Wahl abgegeben hat.


    Im Namen des Obersten Gerichts muss ich an dieser Stelle eindrücklich an die Länderchefs plädieren, die laufende Richterwahl im Bundesrat zumindest so weit zu würdigen, als dass jedes Land seine Stimme abgibt. Dies ist der Bundesrat nicht nur dem Obersten Gericht, sondern auch den Kandidaten und Kandidatinnen schuldig. Schließlich ist es im Interesse aller, dass das Oberste Gericht möglichst effektiv und schnell, aber auch objektiv und unabhängig arbeitet, was eben nur dann auch zweifelsfrei gewährleistet ist, wenn alle Richterposten besetzt sind."

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach dem Ausscheiden des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gericht, Dr. Andreas Brandstätter, aus dem Amt des Obersten Richters und Präsidenten des Obersten Gerichts erging am 2. Juni 2021 folgender Beschluss des Plenums:


    1. Dr. Helmut Müller wird zum Präsidenten des Obersten Gerichts bestimmt.

    2. Prof. Dr. Robert Geissler wird zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichts bestimmt.


    Müller | Geissler | Thälmann | Siebert

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach vollständiger Neuwahl des Obersten Gerichts erging folgender einstimmiger Beschluss des Plenums:


    1. Prof. Dr. Robert Geissler wird zum Präsidenten des Obersten Gerichts bestimmt.

    2. Prof. Dr. Roland von Gierke wird zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichts bestimmt.


    Geissler | Gierke | Müller | Schlupp


    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach dem Ausscheiden des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gericht, Prof. Dr. Robert Geissler, aus dem Amt des Obersten Richters und Präsidenten des Obersten Gerichts erging am heutigen Tage, den 24. Mai 2022, folgender einstimmiger Beschluss des Plenums:


    1. Dr. Viktoria Christ-Mazur wird zur Präsidentin des Obersten Gerichts bestimmt.

    2. Prof. Dr. Roland von Gierke verbleibt Vizepräsident des Obersten Gerichts.


    Christ-Mazur | von Gierke | Neuheimer

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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Felix Schwalbenbach aufgrund seiner vierzehntägigen Inaktivität gemäß § 2 VI OGG in Verbindung mit § 5a I vDGB vorzeitig aus seinem Amt als Richter am Obersten Gericht ausscheidet.


    Die Nachwahl hat gemäß § 5a II vDGB in Verbindung mit § 3 III OGG über den Deutschen Bundestag zu erfolgen.


    Präsidentin des Obersten Gerichtes

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach dem Ausscheiden des ehemaligen Vizepräsidenten des Obersten Gerichtes, Prof. Dr. Roland von Gierke, aus dem Amt des Obersten Richters und Vizepräsidenten des Obersten Gerichts erging am heutigen Tage, dem 01. Juni 2022, folgender einstimmiger Beschluss des Plenums:


    1. Dr. Viktoria Christ-Mazur verbleibt Präsidentin des Obersten Gerichtes.

    2. Nils Neuheimer wird zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichtes bestimmt..


    Christ-Mazur | Neuheimer | Thälmann

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

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    PRESSEMITTEILUNG



    Die Präsidentin des Obersten Gerichtes, Dr. Viktoria Christ-Mazur, besuchte vom 05. bis zum 07. Juli 2022 die Vereinigten Staaten von Amerika. Neben zahlreichen Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern aus Justiz, Rechtspflege und Wissenschaft war zentraler Programmpunkt insbesondere ein Treffen mit dem Chief Justice des United States Supreme Court, John Glover Roberts, mit Associate Justice Ketanji Brown Jackson sowie mit Associate Justice Clarence Thomas. Neben einem persönlichen Kennenlernen hat man sich darüber hinaus über Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit ausgetauscht. Inhaltliche Schwerpunkte des Treffens waren die Meinungsfreiheit sowie die Rolle der Judikative für den demokratischen Verfassungsstaat. Insbesondere in Zeiten, in denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unter Beschuss steht und in solchen, die von Krisen verschiedener Art geprägt ist, sei es wichtig, dass die Verfassungsgerichte demokratischer Staaten, zu deren Grundlagen die Mäßigung staatlicher Macht und die Gewaltenteilung gehörten, für die Einhaltung der jeweiligen Verfassungen und demokratischer Grundprinzipien sorgen sowie Ansehen und Wirkung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu wahren, so Christ-Mazur. Überdies diente das Treffen dem allgemeinen Erfahrungsaustausch beider Gerichte. Am späten Abend des 07. Juli reiste die Gerichtspräsidentin wieder nach Deutschland.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Felix Thälmann aufgrund seiner vierzehntägigen Inaktivität gemäß § 2 VI OGG in Verbindung mit § 5a I vDGB vorzeitig aus seinem Amt als Richter am Obersten Gericht ausscheidet.


    Die Nachwahl hat gemäß § 5a II vDGB in Verbindung mit § 3 III OGG über den Deutschen Bundestag zu erfolgen.


    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Zur Kenntnisnahme


    An

    die Präsidentin des Deutschen Bundestages | Frau Dr. Irina Christ

    den Präsidenten des Bundesrates | Herr Leon Mus



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich mache hiermit darauf aufmerksam, dass die Richterinnen und Richter


    - Präsidentin Christ-Mazur (8. August 2022)

    - Vizepräsident Neuheimer (24. Juli 2022)

    - Siebert (6. Juli 2022)


    in den letzten Wochen mindestens ein mal durch das nicht erfolgte Verfassen eines Sim-On-Beitrages innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen für die Feststellung der Inaktivität nach § 5a Absatz 1 des vDeutschen Gesetzbuches erfüllen. Demnach geht mit der Feststellung der Inaktivität auch der Verlust des Amtes einher. Der Zeitpunkt des Eintretens der Inaktivität ist jeweils vermerkt.


    Durch den Verlust des Amtes wird entsprechend eine Neuwahl erforderlich. Entsprechen sind


    - durch den Bundesrat zwei Richterinnen oder Richter sowie

    - durch den Deutschen Bundestag eine Richterin oder ein Richter


    zu wählen.



    Ich bitte darum, die entsprechenden Wahlen sehr zeitnah einzuleiten.



    Mit freundlichen Grüßen


    Prof. Dr. Robert Geissler

    Richter am Obersten Gericht




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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    3 Mal editiert, zuletzt von Dr. Viktoria Christ-Mazur ()

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach der Neubestimmung der Richterinnen und Richter am Obersten Gericht wurde das Gerichtspräsidium neu bestimmt:


    1. Dr. Viktoria Christ-Mazur wird zur Präsidentin des Obersten Gerichtes bestimmt.

    2. Prof. Dr. Robert Geissler wird zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichtes bestimmt..


    Karlsruhe, den 18. Oktober 2022.


    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer | Langenfeld

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass für Frau Dr. Simone Langenfeld keine Nachwahl hat gemäß § 5a II vDGB in Verbindung mit § 3 III OGG durchzuführen ist. Die Inaktivitätsmeldung durch den Bot ist vorliegend nachweislich fehlerhaft; eine vierzehntägige Inaktivität konnte widerlegt werden. Entsprechend bleibt Frau Dr. Simone Langenfeld weiterhin im Amt.


    Karlsruhe, 25. Dezember 2022.


    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer




    Präsidentin des Obersten Gerichtes

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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Prof. Dr. Robert Geissler aufgrund seiner vierzehntägigen Inaktivität gemäß § 2 VI OGG in Verbindung mit § 5a I vDGB vorzeitig aus seinem Amt als Richter am Obersten Gericht ausscheidet.


    Die Nachwahl hat gemäß § 5a II vDGB in Verbindung mit § 3 III OGG über den Deutschen Bundestag zu erfolgen.


    Präsidentin des Obersten Gerichtes