[Abstimmung] Gesetz zur Stärkung der Moderation

  • Stimmen Sie dem nebenstehenden Antrag zu? 22

    1. Ja (15) 68%
    2. Nein (3) 14%
    3. Enthaltung (4) 18%

    Nachfolgender Antrag steht zur Abstimmung. Die Abstimmung dauert 3 Tage.




    Gesetz zur Stärkung der Moderation


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik



    Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juni 2021 geändert worden ist, wird wie folg geändert:


    1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "(4) Verwarnungen und Sanktionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 können durch den einzelnen Moderator verhängt werden. Alle anderen Verwarnungen und Sanktionen können durch zwei Moderatoren verhängt werden. Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes eine eigene Ordnung geben, die bestimmen kann, dass ein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreter im Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.
    "



    2. In § 15 Absatz 1 wird nach Satz 1 ein Satz 2 eingefügt und wie folgt gefasst:


    "Der Entscheidung sind die Namen der Moderatoren beizufügen, durch welche die Entscheidung erging."



    3. Nach § 16 wird ein § 16a eingefügt und wie folgt gefasst:


    "§16 a
    Widerspruch gegen Sanktionen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2


    "(1) Ergeht eine Entscheidung der Moderation gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte bei der Moderation Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.

    (3) Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies beantragt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren bereits verkündet wurde."



    4. In § 18 wird nach Absatz 2 ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:


    "(3) Der Widerspruch vor dem Obersten Gericht ist nur gegen Entscheidungen zulässig, die durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ergangen sind."




    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Beschlussfassung in Kraft.


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    Administrator


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