Ausfertigung der Bundesgesetze

  • Erstes Gesetz

    zur Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht


    Vom 5. Oktober 2020



    Volltext (PDF)


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 5. Oktober 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zum Verbot

    der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes

    Vom 18. Oktober 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


    (1) § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert:


    "§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    Die Personensorge umfasst nicht das Recht der Eltern, in medizinisch nicht notwendige Behandlungen einzuwilligen."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 18. Oktober 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

    (Änderung des Artikels 3 Absatz 3 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)


    Vom 1. November 2020


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

    Artikel 1
    Änderung des Grundgesetzes


    In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „wegen seines Geschlechtes,“ die Wörter „seiner sexuellen Identität,“ eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei
    Einführung einer Kennzeichnungspflicht

    Vom 5. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1
    Änderung des Bundespolizeigesetzes

    Nach § 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:


    㤠1a
    Kennzeichnungspflicht


    (1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkombination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.


    (2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 5. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

    (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)


    Vom 9. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S.1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 106a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt“ gestrichen.


    2. § 421c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn“ eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression

    (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)


    Vom 16. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 32a wird wie folgt gefasst:

    Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:

    „(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).


    Dabei sind:

    R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,

    A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,

    B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,

    C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.

    Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


    Vom 30. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz über das Bundes-Lobbyregister (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    Dieses Gesetz dient der öffentlichen Kontrolle von politischen Entscheidungsprozessen. Hierzu regelt es die Verpflichtung zur Offenlegung von Tätigkeiten der politischen Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen sowie Registrierungs- und Verhaltenspflichten für politische Interessenvertreterinnen und -vertreter. Zu diesem Zweck bestimmt es, wer als politische Interessenvertretung gilt, welche Regeln und Grundsätze dafür gelten und welche staatlichen Entscheidungsprozesse betroffen sind.



    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes


    1. ist jeder: Jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige zumindest teilrechtsfähige Körperschaft oder Personengesellschaft.


    2. sind Funktionstragende:

    a) Mitglieder des Bundestages, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages und der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen,

    b) Mitglieder des Bundesrates, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Bundesrates,

    c) Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrats und seine Mitarbeiter,

    d) Mitglieder der Bundesregierung und deren Mitarbeiter,

    e) Mitarbeiter der Bundesbehörden, soweit diese für die unter § 3 Abs. 1 jeweils aufgeführten Vorgänge oder Angelegenheiten als Referenten oder zuständige Sachbearbeitende tätig sind sowie

    f) Mitglieder eines Gremiums im Sinne der Nr. 3


    3. sind Gremien:

    a) ein Ausschuss des Bundestages, des Bundesrates sowie sonstige Bundestags- oder Bundesratsgremien.

    b) ein Gremium, soweit der Bund Mitglieder bestimmen kann, ausgenommen der Bundesregierung, Bundesgerichte und Gremien, deren Mitglieder gesetzlich Unabhängigkeit verbürgt ist. Ebenso sind Personal-, Betriebs-, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage ausgenommen. Der Bund kann Mitglieder bestimmen, wenn er diese in ein Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen darf. Der Bund sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung, die Beauftragten der Bundesregierung oder sonstige Bundesbeauftragten.



    § 3

    Registrierungspflicht


    (1) Einer Registrierungspflicht bei dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt jeder, der durch schriftliche, mündliche, fernmündliche oder elektronische Kontaktierung Funktionstragender eine Information, Stellungnahme, ein Gutachten oder Vorschlag übermittelt, der einen inhaltlichen Bezug aufweist


    1. zur Initiierung, Ablehnung, Vorbereitung oder Formulierung

    a) des Entwurfs eines Gesetzes oder eines sonstigen Rechtssetzungsaktes durch Abgeordnete des Bundestages, den Bundesrat oder die Bundesregierung,

    b) des Entwurfs eines Rechtsetzungsaktes, einer sonstigen Kabinettsvorlage oder zur Erstellung, der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten- und Briefwechsel) oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union durch eine Bundesbehörde,

    c) einer Stabilitäts-, Haushalts- oder Finanzvorlage,

    d) der Vorlage einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Bundestages, die als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden kann, oder einer entsprechenden Vorlage zu solchen Verhandlungsgegenständen,

    e) des Entwurfs einer Kabinettsvorlage oder eines Bundesprogrammes der Bundesregierung, einschließlich deren Umsetzung, Koordinierung und Kontrolle,


    2. zu Entscheidungen des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung über die Einsetzung eines Fachausschusses oder eines sonstigen Gremiums, die Berufung seiner Mitglieder oder die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen,

    3. zur Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlungen oder Entscheidungen eines Gremiums

    a) zur Vorbereitung von Entscheidungen durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung im Rahmen von Rechtsetzungsakten einschließlich dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

    b) zur wissenschaftlichen oder sachverständigen Beratung der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates oder einer Bundesbehörde,

    4. zu der Vorbereitung und Ausarbeitung

    a) der Bestimmung der Richtlinien der inneren und äußeren Politik, deren Erweiterung oder Änderung durch die Bundesregierung, einschließlich einer Regierungserklärung,

    b) von Äußerungen durch die Bundesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sein sollen oder


    5. zu Vorbereitung und Ausarbeitung von Prüfungen, Berichten und Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrats

    a) zu dem Entwurf eines Gesetzes oder einer nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschrift,

    b) zu Vorarbeiten zu einem Rechtsakt, insbesondere Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen, der Europäischen Union oder zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

    c) zu der Umsetzung von EU-Recht, oder

    d) zu bestehenden Bundesgesetzen und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

    (2) Einer Registrierungspflicht bei der oder dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt ebenso jeder, der einen Dritten zu einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 beauftragt.


    (3) Darüber hinaus unterliegt einer Registrierungspflicht jeder, der eine entgeltliche Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit erbringt, insbesondere durch die entsprechende Erstellung einer Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vorschlags zur Übermittlung an Funktionstragende Dies gilt auch für eine zu diesem Zweck erbrachte entgeltliche Dienstleistung durch Einholung oder Aufarbeitung von Informationen oder die Erarbeitung von Strategien. Hiervon ausgenommen sind Dienstleistungen, die als nicht selbstständige Tätigkeiten zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit der Arbeitgebenden erbracht werden.



    § 4

    Allgemeine Ausnahmen von der Registrierungspflicht


    (1) Ausgenommen von der Registrierungspflicht nach § 3 ist jeder, dessen Einnahmen oder Ausgaben für registrierungspflichtige Tätigkeiten einschließlich deren inhaltlichen, administrativen und organisatorischen Vorbereitung und Nachbereitung unterhalb von 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal liegen.


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf denjenigen, der gemeinsam mit anderen zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit Dritte beauftragt hat, soweit die jeweiligen Auftragnehmenden hieraus nach dem Wert der erfolgten Beauftragung Einnahmen von jeweils über 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal erzielen.



    § 5

    Besondere Ausnahmen von der Registrierungspflicht


    Von einer Registrierungspflicht ausgenommen sind

    1. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche Mandatsträger einschließlich Mandatsträger der Europäischen Union, soweit diese in Ausübung ihres Mandats tätig werden,


    2. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträgerinnen und Amtsträger der Europäischen Union oder sonstige staatliche oder zwischenstaatliche öffentliche Funktionstragende, soweit diese in Ausübung ihrer Amtsaufgaben oder in ihrer Funktion tätig werden,


    3. kommunale Spitzenverbände,


    4. die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,


    5. Tätigkeiten in Erbringung einer Dienstleistung, die in Auftrag gegeben wurden durch

    - inländische öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträger der Europäischen Union in Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben oder

    - sonstigen inländischen politischen Funktionstragende in Ausübung ihres Aufgabenbereichs oder

    - inländische Mandatsträger einschließlich Mandtagsträger der Europäischen Union in Ausübung ihres Mandats,


    6. Tätigkeiten von ausländischen Zivilrechtsorganisationen, deren Mitarbeitern bei einer Registrierung politische Verfolgung droht,


    7. Tätigkeiten der Parteien nach dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) und parteinahe Stiftungen,


    8. die Wahrnehmung oder Vertretung der rechtlichen Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren


    9. Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung,


    10. die Veranstaltung oder Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,


    11. Tätigkeiten, durch die sich jemand einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit einer Petition an Behörden oder die Volksvertretung wendet,


    12. Tätigkeiten der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertretungen in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen,


    13. Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder sonstige Äußerungen, die zur Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind und ausschließlich durch entsprechende Massenkommunikationsmedien publiziert werden, oder


    14. die Teilnahme an einer förmlichen Anhörung auf Veranlassung des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung sowie ihrer Mitglieder oder einer öffentlichen Stelle des Bundes.



    § 6

    Interessenserklärung


    (1) Vor einer förmlichen Anhörung im Sinne des § 5 Nr. 14 hat jeder teilnehmende externe Sachverständige eine Erklärung über seine unmittelbaren und mittelbaren Interessen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anhörung abzugeben. Die Erklärung ist bei einer Veröffentlichung seiner Teilnahme oder seiner Stellungnahme im erkennbaren Zusammenhang mit dieser ebenso bekanntzugeben.


    (2) Die Abgabe einer Interessenerklärung entfällt, wenn Sachverständige in Vertretung eines bereits im öffentlichen Register eingetragenen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft an der Anhörung teilnehmen.


    (3) Von Absatz 1 ausgenommen sind Anhörungen in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.



    § 7

    Registerinhalt


    (1) Zur Eintragung in das öffentliche Register haben Registrierungspflichtige gegenüber dem Bundesbeauftragten zur politischen Interessenvertretung hinsichtlich der entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit alle in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Angaben bekannt zu geben.

    (2) Juristische Personen, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Angaben zu machen.

    (3) Mitgliedschaftlich verfasste Körperschaften, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 3 aufgeführten Angaben zu machen.

    (4) Gemeinnützige juristische Personen, die nicht mitgliedschaftlich verfasst sind sowie Stiftungen zu sonstigen Zwecken, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 ebenso Angaben entsprechend Anlage 1 Nr. 3 Punkte 2 bis 4 zu machen.

    (5) Die Verpflichtung zur Bekanntgabe gegenüber der oder dem Beauftragten für politische Interessenvertretung geht bei einer nicht selbstständig ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeit auf den Arbeitgebenden über. Für eine selbständig ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, die unentgeltlich für den Auftraggebenden erbracht wird, gilt die Vorschrift entsprechend.



    § 8

    Fristen


    (1) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind bei einer registrierungspflichtigen Tätigkeit, die als Dienstleistung für Auftraggebende erbracht werden, innerhalb von 2 Wochen nach Zustandekommen des Auftragsverhältnisses durch Annahme des Auftrages zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.

    (2) Im Übrigen sind Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (3) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (4) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und Absatz 2 Nummer 1 sind für jedes Kalenderquartal bis zum Ende des jeweils nachfolgenden Kalenderquartals und die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (5) Ist die Bekanntgabe der Pflichtangaben nach § 7 aus berechtigten Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Dies ist im Interessenvertretung-Register entsprechend einzutragen, sofern die gewährte Frist länger als drei Wochen beträgt.


    (6) Unrichtige Angaben sind entsprechend den Fristenregelungen nach Absatz 1 bis 5 zu berichtigen, nachdem der zur Bekanntgabe Verpflichtete von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Hierbei verkürzt sich für unrichtige Angabe nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die Frist zur Berichtigung auf 3 Monate.

    (7) Eintragungserhebliche Änderungen sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben.



    § 8

    Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten


    (1) Erlangen zur Bekanntgabe Verpflichtete Kenntnis über eine Unrichtigkeit bei einer bereits frist- und formgerecht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekannt gegebenen Angabe, ist dies unverzüglich dem Bundesbeauftragten schriftlich anzuzeigen.


    (2) Bei einer nach Absatz 1 angezeigten Unrichtigkeit unterbleibt bei der berichtigten Eintragung im Register ein Vermerk über die Berichtigung, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Bundesbeauftragten vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und der Verpflichtete den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.



    § 10

    Registergestaltung


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung führt durch elektronische Datenverarbeitung ein öffentliches Register, in das die bekannt zu gebenden Angaben einzutragen sind. Die Eintragungen sind elektronisch und in geeigneter Form fortlaufend auf der Internetseite des Bundesbeauftragten zu veröffentlichen. Die Daten müssen hierbei leicht auffindbar, maschinell nach Suchkriterien und in Tabellenform als Datei in mehreren gängigen Formaten abrufbar und druckbar sein. Die Eintragungen müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. Bei Änderungen veröffentlichter Eintragungen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.


    (2) Der Zugang zu dem Interessenvertretungs-Register gemäß Absatz 1 wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt und in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.


    (3) Die einzutragenden Daten sind dem Bundesbeauftragten elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Der Bundesbeauftragte hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.


    (4) Regelungen in anderen Vorschriften auf Zugang zu amtlichen Informationen bleiben hiervon unberührt.



    § 11

    Prüfung der Angaben


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung prüft die Bekanntgaben auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob die Angaben den Vorschriften des § 7 entsprechen.


    (2) Liegen dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in einer Bekanntgabe enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe verstoßen wurde, gibt dieser der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.


    (3) Darüber hinaus hat die oder der Betroffene dem Bundesbeauftragten auf Verlangen die für die Prüfung der Angaben oder der Erfüllung der Verpflichtung zur Bekanntgabe erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

    (4) Der oder die Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung können von der oder dem Betroffenen die Bestätigung der Richtigkeit der Stellungnahme oder der erteilten Auskünfte verlangen

    1. durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder

    2. durch Wirtschaftsprüferinnen oder -prüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihre oder seine vereidigten Buchprüferinnen oder -prüfer oder Buchprüfungsgesellschaft, soweit Einnahmen und Ausgaben oder sonstige rechnungsrelevante Angaben betroffen sind.


    (5) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme oder Auskunft die dem Bundesbeauftragten vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der in der Bekanntgabe enthaltenen Angaben oder den Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht aus, ist der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung befugt, zum Zwecke der Prüfung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen des zu § 7 Absatz 1 Nr.1 Eingetragenen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

    (6) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


    (7) Die Absätze 1 bis 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und diese bisher nicht zur Eintragung in das Register durch den hierzu Verpflichteten bekannt gegeben wurde.

    (8) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung einen Bescheid, in dem gegebenenfalls Unrichtigkeiten der Bekanntgabe oder einen Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe festgestellt werden.



    § 12

    Unzulässigkeit eines Erfolgshonorars


    Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig.


    § 13

    Hinweis- und Benachrichtigungspflichten


    (1) Registrierungspflichtige Auftragnehmende haben Auftraggebende auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register hinzuweisen. Ebenso haben Arbeitgebende die Angestellten über die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten aufzuklären.

    (2) Werden personenbezogene Daten von Angestellten oder Dritten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten bekannt gegeben, so hat der Bekanntgebende den Betroffenen hiervon und über den Inhalt der übermittelten Daten zu benachrichtigen.



    § 14

    Recht auf Beschwerde


    (1) Eine juristische oder sonstige natürliche Person hat ein Recht auf Beschwerde bei dem Beauftragten für politische Interessenvertretung, soweit diese geltend machen kann, dass die Eintragung ihre personenbezogenen Daten betrifft.

    (2) Die oder der Beauftragte hat über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, ihr abzuhelfen. Beschwerdeführende sind über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren.

    (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.



    § 15

    Veröffentlichung von Verstößen


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung kann einen Verstoß gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 unter Offenlegung der Identität der Betroffenen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu vier Jahren im Register veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Betroffenen durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsbescheid mittels Zustellung bekanntzugeben.

    (2) Die Veröffentlichung muss bei einem Verstoß gegen die §§ 7, 8 und 9 vorher schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der dem Pflichtigen die Erfüllung billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung ist zuzustellen. Bei einer fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen hat die angedrohte Veröffentlichung zu unterbleiben. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so ordnet der Bundesbeauftragte die Veröffentlichung durch Eintragung im öffentlichen Interessenvertretungs-Register an. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß der Anordnung des Bundesbeauftragten.

    (3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Veröffentlichung angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

    (4) Gegen die Entscheidung über die Veröffentlichung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.



    § 16

    Nichtigkeit eines Vertrags


    Ein Auftrag zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit ist als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn Auftraggebende und Auftragnehmende entgegen § 8 Abs. 1 nicht fristgerecht ihren Namen, Sitz und maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung bekanntgegeben.



    § 17

    Vorteilsabschöpfung


    (1) Haben Auftragnehmende in Ausführung eines Auftrages zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 schwerwiegend oder nachhaltig verstoßen, soll der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung die Abschöpfung des aus diesem Auftrag erlangten wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Auftragnehmenden die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Festsetzung der Geldbuße, Anordnung des Verfalls oder Schadenersatzleistungen abgeschöpft ist. Soweit Auftragnehmende Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringen, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.


    (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

    (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

    (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.



    § 18

    Wahl und Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung wird vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der

    gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung gewählt. Der Bundesbeauftragte für politische

    Interessenvertretung muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

    (2) Der Bundesbeauftragte leistet nach Ernennung vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


    (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

    (5) Der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Berlin. Die Beamten des Bundesbeauftragten sind Beamte des Bundes.

    (6) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Bundesbeauftragten wahr, wenn der Bundesbeauftragte an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



    § 19

    Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


    (1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

    1. mit Ablauf der Amtszeit,

    2. mit der Entlassung.

    Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag des Präsidenten des Bundestages, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.


    (2) Der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Ehrenamtliche Tätigkeiten bei registrierungspflichtigen Organisationen sind ebenso ausgeschlossen.


    (3) Der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Er kann Verfahrensvorschriften erlassen.


    (4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte ntscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

    (5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses,verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in

    Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen

    Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.


    (6) Der Bundesbeauftragte darf als Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

    1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten oder

    2. Grundrechte verletzen.

    Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

    (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder als Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.



    § 20

    Berichtspflichten


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht) über seine Tätigkeiten in Umsetzung dieses Gesetzes und den Stand der Registrierungen. Dieser Bericht wird auf der Internetseite des Bundesbeauftragten veröffentlicht. Darüber hinaus sind für die Veröffentlichung des Berichts die Vorschriften des § 10 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Die Veröffentlichung des Jahresberichts hat bis spätestens zum 30. September des Folgejahres zu erfolgen.


    (2) Der Bundesbeauftragte kann jederzeit einem Ausschuss des Bundestages oder des Bundesrates Einzelberichte vorlegen und ist zur Vorlage eines Einzelberichtes verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses ihn dazu auffordern.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 112 folgende Angabe eingefügt:

    „Verletzung der Registrierungspflicht von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern § 112a“.

    2. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:


    㤠112a

    Verletzung der Registrierungspflicht von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern; Verletzung von Verhaltensvorschriften nach dem Bundes-Lobbyregister-Gesetz


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Angaben in einem vom Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung geführten Lobbyregister nicht, nicht fristgerecht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), trifft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

    (3) Ordungswidrig handelt, wer Auftraggebende auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register nicht hinweist oder seine Angestellten über die im Rahmen des

    Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten nicht aufklärt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.“


    3. In § 131 Absatz 1 wird eine neue Nummer 2a eingefügt: „2a. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112a der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung,"



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2021 in Kraft.


    Anlage 1

    Anlage zu § 7 Registerinhalt


    Nummer eins (Nr. 1)



    Allgemeine Angaben

    1. Name, Sitz und seine erste für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail-Anschrift und Internetadresse, weitere Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung, Vorstand und Geschäftsführung, Konzernzugehörigkeit, Name und Geschäftsanschrift des Mutter- oder Tochterunternehmens, Handels-, Vereinsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    2. Genereller Tätigkeitsbereich sowie Tätigkeitsgebiete in Bezug auf die registrierungspflichtige Tätigkeit,

    3. Mitgliedschaften bei einer Personenvereinigung oder eines Gremiums im Sinne des § 2 Nr.3. Natürliche Personen sind von der Angabe der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen ausgenommen.

    4. Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte, soweit zu Absatz 1 Nr. 1 eine natürliche Person aufgeführt ist,

    5. Namen der Angestellten und Organmitglieder, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte tätig waren,

    6. Anzahl der a) an registrierungspflichtigen Tätigkeiten beteiligten Angestellten (in Vollzeitäquivalenten), b) mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit beauftragten Dritten,

    7. Namen der in leitender Funktion für die registrierungspflichtige Tätigkeit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    Besondere Angaben

    Registrierungspflichtige Tätigkeit

    8. Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit unter Angabe des politischen Themenfeldes oder rechtlichen Regelungsbereichs, der hierzu bekannten amtlichen Geschäftszeichen, etwaigen Drucksachennummer, (Ggf. Art des Rechtsetzungsaktes – Parlamentsgesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder Verwaltungsvorschrift-, und ob die

    Rechtsetzung in Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien oder Empfehlungen der EU stehen sowie Angabe des Titels des betroffenen Rechtsaktes, Zitierweise). Bei einer Beauftragung Dritter sind jeweils von Auftraggebenden wie auch von Auftragnehmenden die entsprechenden Angaben über die in Ausführung des Auftrags ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, unter Angabe der betreffenden Auftraggebenden oder Auftragnehmenden gemäß Punkt 10 und 11, aufzuführen.

    Registrierungspflichtige Angestellte und Organmitglieder

    9. Namen der registrierungspflichtigen Angestellten und Organmitglieder, unter Angabe

    a) der jeweiligen Zuständigkeit in Bezug auf die zu Nr. 8 gemachten Angaben,

    b) deren Tätigkeit als Mitglied von Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung oder als politische Beamte innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren,


    Auftraggebende

    10.

    a) Namen und Geschäftsanschrift Dritter, die mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 und/oder Absatz 3 beauftragt wurden sowie

    b) die Höhe der hierfür als Vergütung im vorangegangenen Quartal geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten geldwerten Leistungen. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

    c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, mit der der Auftragnehmer beauftragt wurde.

    Auftragnehmende

    11.

    a) Name, Geschäftsanschrift Dritter, die einen Auftrag zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit erteilt haben.

    b) Die Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

    c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, die in Ausführung des Auftrags ausgeübt wird.


    Ausgaben

    12.

    Höhe der Aufwendungen, die im vorangegangenen Quartal zum Zweck der registrierungspflichtigen Tätigkeiten einschließlich deren Vorbereitung oder Nachbereitung insgesamt aufgewendet wurden. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben. Von dieser Verpflichtung zur Angabe sind natürliche Personen befreit.

    Einnahmen

    13. Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus registrierungspflichtigen Tätigkeiten im Auftrag Dritter insgesamt erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.



    Nummer zwei (Nr. 2)


    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung

    1. Angabe der Anzahl der Angestellten, die im vorangegangenen Quartal in der öffentlichen Verwaltung tätig waren unter Aufführung ihres Zuständigkeitsbereichs und der jeweiligen Behörde.



    Nummer drei (Nr. 3)


    Körperschaften

    1. Anzahl der Mitglieder und Namen der juristischen Personen unter der Mitgliedschaft,

    2. Einkommensteuerliche Einkunftsarten, Namen der Vertragspartner, die steuerlich einnahmerelevante Zahlungen erbracht haben, Namen der Gebenden einer Spende oder der Zuwendenden einer sonstigen Leistung, bei Einnahmen, die einen Anteil von 5 % der Gesamteinnahmen der Körperschaft und einen Betrag von insgesamt 10.000,- € im Kalenderjahr übersteigen,

    3. Zuschüsse von Gliederungen,

    4. Gesamteinnahmen

    Übersteigen die Zuschüsse einer Gliederung einen Anteil von fünf Prozent der Gesamteinnahmen des Verbandes, so müssen auch diese Einnahmen der Zuschüsse leistenden Gliederungen nach vorstehender Maßgabe offengelegt werden.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

    (Viertes Pflegestärkungsgesetz – PSG IV)


    Vom 30. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) wird wie folgt geändert:


    1. § 91 wird wie folgt geändert:


    (a) In Absatz 1 wird nach "Krankenhausgesellschaft" die Wörter ", der Deutsche Pflegerat" eingefügt.

    (b) In Absatz 2 wird nach "Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung" die Wörter "einem vom Deutschen Pflegerat" eingefügt.



    Artikel 2

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

    „(6a) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung der Leistungserbringung auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Pflegehilfskraftstellen, welche über das Personal hinausgehen, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege oder ohne sonstige abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme eingestellt hat, muss die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicher stellen, dass die Pflegehilfskraft innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in dem Umfang, der sich nach folgender Berechnung für die jeweilige Pflegeeinrichtung ergibt:

    1. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

    2. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

    3. 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

    4. 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und

    5. 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

    Maßgeblich ist jeweils die Belegung zum 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres, bei neu zugelassenen Einrichtungen die Belegung zum Ende des ersten Monats nach Aufnahme des Betriebs. Der Anspruch besteht unabhängig neben dem Anspruch nach Absatz 6. Absatz 6 Satz 7 bis 13 ist entsprechend anzuwenden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit vierteljährlich über die Zahl des durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegepersonals, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung.“

    b) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „den Absätzen 5,“ die Angabe „6a,“ eingefügt.

    2. In § 17 Absatz 1a werden jeweils die Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

    3. In § 18 Absatz 6a Satz 5 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2020 wird“ gestrichen und das Wort „auch“ durch die Wörter „Auch wird“ eingefügt.

    4. § 150 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5c wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember, sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland feststellt, verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Beendigung dieser Feststellung ersetzt."

    b) Absatz 5d wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 1 Pflegeunterstützungsgeld gemäß Satz 1 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 bezogen werden kann, nicht angerechnet.“

    bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

    cc) Folgender Satz wird angefügt:

    „Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 4 Betriebshilfe gemäß Satz 4 oder im Geltungszeitraum des Satzes 5 eine Kostenerstattung gemäß Satz 5 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Betriebshilfe nach § 44a Absatz 6 Satz 1 und 2 oder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, jeweils nicht angerechnet.“

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Angabe „5d“ wird durch die Wörter „5b und Absatz 5d Satz 1, 2, 4, 5 und

    6“ ersetzt.

    bb) Folgender Satz wird angefügt:

    „Absatz 5c gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland.“



    Artikel 3

    Änderung des Pflegezeitgesetzes


    Dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird folgender § 9a angefügt:


    㤠9a

    Nichtanrechnung kurzzeitiger Arbeitsverhinderung während des Geltungszeitraums der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


    Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des § 9 Absatz 1 von dem gemäß § 9 Absatz 1 bestehenden Recht, der Arbeit fernzubleiben, Gebrauch gemacht worden ist, werden auf die bis zu zehn Arbeitstage, für die gemäß § 2 Absatz 1 das Recht besteht, der Arbeit fernzubleiben, nicht angerechnet. Bei der Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 ist auch § 150 Absatz 5d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung sofort in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. November 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung


    Vom 14. Dezember 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes


    Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:

    1. § 14 Absatz 2, 2a und 3 wird aufgehoben.

    2. § 22 wird wie folgt gefasst:


    㤠22

    Abweichende Vereinbarungen


    (1) Außer in den Fällen des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


    (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 4 oder des § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 14. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes

    (Senkung des Wahlalters)

    (Wahlaltersenkungsgesetz – WahlAltSenkG)


    Vom 17. Dezember 2020



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Artikel 38 Absatz 2 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Bundeswahlgesetzes


    Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1288, 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 17. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags

    (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)


    Vom 24. Dezember 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995


    Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 3 wird nach Absatz 5 nachfolgender Absatz 6 eingefügt:


    „Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden.“


    2. Nach § 5 wird nachfolgender § 5a eingefügt:


    „§ 5a Übergangs- und Schlussbestimmungen


    (1) Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag, die aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides für Zeiträume nach dem 31.12.2019 geleistet wurden, sind zu erstatten. Der Vorauszahlungsbescheid ist entsprechend zu ändern. Sofern Säumniszuschläge entstanden sind, sind diese zu erlassen, soweit sie auf den Solidaritätszuschlag entfallen.
    (2) Behält der Arbeitgeber im Rahmen der Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 39b EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 mit ein, so ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG) verpflichtet. Ist der Arbeitgeber
    nach § 42b EStG nicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, so erstreckt sich die Verpflichtung nur auf den Solidaritätszuschlag. Dabei sind auch solche Arbeitnehmer mit einzubeziehen, die nicht ganzjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren bzw. die unterjährig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
    (3) Behält ein Schuldner von Kapitalerträgen oder ein Kreditinstitut („Schuldner“) neben der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 ein, so hat der Schuldner dem Gläubiger den Solidaritätszuschlag zu erstatten. Steuerbescheinigungen sind neu zu erstellen.“



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 24. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

    (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)


    Vom 30. Dezember 2020



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1
    Geltungsbereich und Anspruch


    (1) Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Schutzimpfungen gegen das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome.Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und seine Mutationen sowie die hierdurch ausgelösten Krankheiten.
    (2) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, ggf. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes.
    (4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht nicht.
    (5) Eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht nicht.


    § 2
    Allgemeine Grundsätze


    (1) Solange eine Impfung aller impfwilligen Personen aufgrund einer zu geringen Menge an Impfstoff oder Kapazitäten zur Impfung nicht möglich ist, orientiert sich die Verteilung des Impfstoffes an dem Ziel, die Zahl schwerer Verläufe und Todesfälle durch den Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. Außerdem soll der Schutz von Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko erreicht, die Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2 unterbunden sowie die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens ermöglicht werden.
    (2) Um diese Ziele zu erreichen, werden die Anspruchsberechtigten gemäß § 3 in unterschiedliche Risiko- und/oder Indikationsgruppen eingruppiert und ihr Anspruch nach der in § 3 vorgesehenen Reihenfolge erfüllt. Gehören Anspruchsberechtigte mehreren Risiko- und/oder Indikationsgruppen an, erfolgt die Priorisierung nach dem am höchsten priorisierten Risiko, bzw. der höchsten Indikation.
    (3) Zunächst sind alle impfwilligen Personen einer Gruppe zu impfen. Zur nächsten Gruppe ist überzugehen, sobald davon auszugehen ist, dass die Impfkapazitäten und Mengen an Impfstoff für die vorrangig zu impfende Gruppe abzüglich der Personen, die sich voraussichtlich nicht impfen lassen möchten oder darauf verzichtet haben, ausreichen.
    (4) Personen, die nachweislich von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, genießen aufgrund des verringerten Risikos einer Neuinfektion geringere Priorität, als Personen, die sich nicht mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
    (5) Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.


    § 3
    Priorisierung


    (1) Die höchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥80 Jahren
    2. Personen mit Trisomie 21 und Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegegrad 4 oder 5
    3. Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
    4. Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patientinnen und Patienten)
    5. Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämatologie, Onkologie oder Transplantationsmedizin)
    6. Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
    7. Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
    (2) Die zweithöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von >75-80 Jahren
    2. Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    3. Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung in Institutionen
    4. Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
    (3) Die dritthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥70-75 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personen in Asylbewerberunterkünften
    4. Personen in Obdachlosenunterkünften
    5. Enge Kontaktpersonen von Schwangeren
    6. Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und an besonders relevanten Positionen für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
    7. Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
    (4) Die vierthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥65-70 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit moderatem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    4. Lehrerinnen und Lehrer
    5. Erzieherinnen und Erzieher
    6. Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (z.B.: Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der Fleisch verarbeitenden Industrie)

    (5) Die fünfthöchste erhöhte Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥60-65 Jahren
    2. Personal der Landes- und Bundesregierungen, die zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine
    Schlüsselstellung besitzen
    3. Beschäftigte von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz, Bundeswehr, Abfallwirtschaft und öffentlichem Personennahverkehr
    4. Beschäftigte im Einzelhandel
    (6) Die niedrigste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen alle übrigen Personen im Alter von < 60 Jahren.


    § 4
    Strafbarkeit


    (1) Wer entgeltlich einer Person einen Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft, bevor nach § 2 Absatz 2 und § 3 zu impfen wäre, wird mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 5
    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 eine Person impft oder ihr Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


    § 6
    Verordnungsermächtigung


    Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages das Verfahren der Impfstoffzuteilung zu regeln, die Risiko- und Indikationsgruppen nach § 3, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sowie pflegender Angehöriger, zu konkretisieren sowie im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere neuer Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, eine von § 3 abweichende oder insbesondere durch weitere Untergliederungen ergänzende Priorisierung zu treffen, welche geeignet ist, den Maßgaben des § 2 nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft besser gerecht zu werden.


    § 7
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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  • Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung


    Vom 1. Januar 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Noveember 1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 184i wird wie folgt geändert:


    1. Es wird ein neuer Absatz 1 vorangestellt, der wie folgt gefasst wird:


    "(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise durch sexuell konnotierte Äußerungen herabwürdigt oder zum Sexualobjekt degradiert und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist."


    2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Januar 2021


    Der Bundespräsident

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  • Gesetz über die Feststellung

    des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021

    (Haushaltsgesetz 2021)


    Vom 5. Januar 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1

    Feststellung des Haushaltsplans


    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 424.743.544.000 Euro festgestellt.


    § 2

    Kreditermächtigungen


    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 62.844.000.000 Euro aufzunehmen.

    (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.


    § 3

    Gewährleistungsermächtigungen


    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen.


    § 4

    Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


    Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


    § 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.



    Anlage I:


    Bundeshaushaltsplan 2021



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 5. Januar 2021


    Der Bundespräsident

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  • Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)


    Vom 12. Januar 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a wie folgt gefasst: „§ 219a (weggefallen)“.

    2. In § 218b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „219a oder“ gestrichen.

    3. § 219a wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2021


    Der Bundespräsident

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  • Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)

    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Gewerbeordnung



    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben ersetzt:

    "§ 111 Mobile Arbeit

    § 112 Arbeitsnachweise für mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    § 113 bis 132a (weggefallen)"



    2. § 111 wird wie folgt gefasst:

    "§ 111

    Mobile Arbeit



    (1) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang, Ort und Verteilung spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn sie oder er die geschuldete Arbeitsleistung von außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie erbringt.



    (2) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren oder dessen Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestand hat, hat das Recht auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr. Bei Arbeitsverhältnissen welche mehr als zwölf Monate bestand haben, haben Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer grundsätzlich immer ein Recht auf mobile Arbeit.



    (3) Der Arbeitgeber hat der schriftlichen Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit zuzustimmen. Er kann den Antrag nur zurückweisen, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist, der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 1 bereits 24 Tage in Anspruch genommen hat.



    (4) Im Falle einer Zurückweisung des Antrags nach Absatz 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer seine ablehnende Entscheidung sowie deren Begründung spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit schriftlich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Erklärungspflicht nicht nach, so gilt die Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 für maximal drei Monate als festgelegt.


    (5) Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der mobilen Arbeit in Text- form darüber informieren, wie seine oder ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird.



    (6) Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kurzfristig verlangen, wenn eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist oder der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür ist eine Mitteilung des Arbeitgebers zwei Tage im Voraus nötig.



    (7) Es kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auch zuungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Übernahme abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen vereinbaren."





    3. § 112 wird wie folgt gefasst:

    "§ 112

    Arbeitsnachweise für mobil arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



    (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig nach § 111 Absatz 1 Satz 2 mobil arbeiten ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Er hat die Arbeitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.



    (2) Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin er- folgen; der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.



    (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Er hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitnachweise auszuhändigen.



    (4) Die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird von den Aufsichtsbehörden nach § 17 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes überwacht. § 17 Absatz 2 bis 6 des Arbeitszeitgesetzes gilt entsprechend.“





    4. § 147 wird wie folgt geändert:



    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:



    aa) Der Aufzählung wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:

    „1. entgegen § 112 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.



    ab) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.



    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro betragen.“





    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetz



    § 87 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.



    2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

    "14. Einführung und Ausgestaltung von mobiler Arbeit."







    Artikel 3

    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



    § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird die versicherte Tätigkeit mit Einwilligung des Unternehmers im eigenen Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“



    2. In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“.







    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 1. Februar 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (AuszubildendenpartzstG)



    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes



    Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.



    2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:





    "§ 58



    (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."



    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes



    Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.



    2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:



    "§ 61



    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch



    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:





    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes



    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:





    1. In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    2. In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    3. Art. 39 wird wie folgt geändert:

      a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."

      b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
    4. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. "
    5. In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    6. Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
    7. Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen."
    8. Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen."
    9. Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden."
    10. Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen."
    11. Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen."
    12. Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      "(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB."
    13. Art. 52 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.

      b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
    14. Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
    15. Art. 54 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.

      b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.

      c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."

      d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt.
    16. Art. 61 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    17. Art. 63 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.

      b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
    18. In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
    19. Art 76 wird wie folgt geändert:

      a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."

      b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen."
    20. In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
    21. Art. 81 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

      b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt.
    22. In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    23. In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    24. Art. 93 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    25. Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören."
    26. Art. 98 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
    27. In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
    28. Art. 100 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    29. Art. 115g wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    30. Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

      c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
    31. In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    32. In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer

    (Homosexuelle-Männer-Blutspendeverbot-Abschaffungsgesetz – HoMäBluvAbschG)


    Vom 22. Januar 2021


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates?) das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


    § 1
    Änderung des Transfusionsgesetzes


    Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wie folgt geändert:


    "§ 5 Auswahl der spendenden Personen


    (1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist. Der Spender darf nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung von einer Spendeentnahme ausgeschlossen werden."


    § 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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