Ausfertigung der Bundesgesetze

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    Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

    Vom 12. Januar 2024


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 01. Mai 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 6 wird wie folgt geändert:



    (1) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro" durch die Angabe „1500 Euro" ersetzt.

    (2) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „400 Euro" ersetzt.

    (3) Absatz 2a wird gestrichen.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2024



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

    Vom 12. Januar 2024


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


    In § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juli 2023 geändert worden ist, wird ein Absatz 3 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(3) Die Länder können durch Gesetz den Freibetrag abweichend von Absatz 2 eigenständig festsetzen.
    "



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2024



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Gesetz zur Privatisierung von Telekom und Post


    Vom 06. März 2024


    Artikel 1

    Veräußerung der Bundesanteile


    (1) Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutsche Post AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Zeitfolge dieser Veräußerung. Die Veräußerung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutsche Post AG muss spätestens bis zum 31.12.2030 geschehen. Die Veräußerung der Bundesanteile muss über die Börse erfolgen.


    (2) Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutsche Telekom AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Zeitfolge dieser Veräußerung. Die Veräußerung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutsche Telekom AG muss spätestens bis zum 31.12.2030 geschehen. Die Veräußerung der Bundesanteile muss über die Börse erfolgen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II


    Vom 06. März 2024


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Wiedereinführung der Sanktionen

    Das Gesetz zur Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • Gesetz zur Verhinderung und Beendigung der Einbürgerung antisemitischer Ausländer


    Vom 06. März 2024


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes





    Nach § 55 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird folgender § 55a eingefügt:





    㤠55a Regel-Ausweisung bei Vorliegen einer antisemitischen Straftat

    Ungeachtet der §§ 53 bis 55 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist und das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt hat.“


    Artikel 2

    Änderung des Asylgesetzes





    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:





    1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen, der Ausländer ist wegen der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel oder wegen des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden oder der Ausländer ist wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden und das Gericht hat in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt.“





    2. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Das gleiche gilt, wenn der Ausländer wegen der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel oder wegen des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist oder der Ausländer wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt hat.“









    Artikel 3

    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes





    Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:


    „1a. sich zum Existenzrecht des Staates Israel bekennt und erklärt, dass er keine gegen die Existenz des Staates Israel gerichteten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,“.





    2. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

    „3. tatsächliche Anhaltspunkte für eine antisemitische Einstellung des Ausländers vorliegen und der Ausländer diesen auch in einem Gespräch nicht glaubhaft entgegentreten kann.“





    3. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder durch die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel, den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel oder eine sonstige vorsätzliche antisemitische Handlung und eine daraus folgende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 28),“.





    4. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

    „3. das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft und auf Grund dessen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird oder

    4. eine sonstige vorsätzliche antisemitische Handlung vornimmt und auf Grund dessen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, soweit das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches feststellt,“.






    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • Gesetz zur Förderung des Absatzes von Kraftfahrzeugen europäischer Produktion


    Vom 06. März 2024

    Artikel 1

    Zuwendungszweck



    1.1 Förderziel



    Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Erwerb von Neufahrzeugen, die in Deutschland und innerhalb der EU hergestellt werden, mit einer einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 Euro zu unterstützen. Damit wollen wir dazu beitragen, Arbeitsplätze in der Fahrzeugindustrie zu sichern und den einheimischen und den europäischen Markt stärken. Wir bekräftigen damit die Wertschätzung der inländischen und europäischen Produktion.



    1.2 Zuwendungsgewährung



    Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Für die Zwecke des Gesetzs werden 300.000.000,00 Euro zur Verfügung gestellt. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.



    1.3 Rechtsgrundlage



    Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).



    Artikel 2

    Förderung



    2.1 Gegenstand der Förderung



    Förderfähig ist der Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das gemäß Fahrzeugidentifikationsnummer innerhalb der EU gefertigt worden ist.



    2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger



    Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine auf die ein Neufahrzeug gemäß Nummer 4.2 zugelassen wird. Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen, alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, Automobilhersteller und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.



    Artikel 3

    Allgemeine Verfahrensvorschriften



    3.1 Bundeshaushaltsordnung



    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesem Gesetz Abweichungen zugelassen sind.



    3.2 Auskunft



    Der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufen kann.



    Artikel 4

    Zuwendungsvoraussetzungen



    4.1 Kraftfahrzeuge (Kfz) im Sinne dieses Gesetzes



    Ein Kraftfahrzeug (KfZ) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Personenkraftwagen, ein Lastkraftwagen, ein Kraftomnibus, ein Wohnmobil, eine Zugmaschine, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes, ein landgebundenes Rettungsmittel, ein sonstiges Nutzfahrzeug oder ein Motorrad (Krad).



    4.2 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges



    Bei dem Fahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen, einen Lastkraftwagen, einen Kraftomnibus, ein Wohnmobil, eine Zugmaschine, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes, ein landgebundenes Rettungsmittel, ein sonstiges Nutzfahrzeug oder ein Motorrad (Krad) handeln. Das Fahrzeug muss gemäß Fahrzeugidentifikationsnummer innerhalb der EU gefertigt worden sein. Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen sein. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 01. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).



    Artikel 5

    Höhe der Förderung



    Die Höhe der Förderung beträgt 1.000 Euro (Zuschuss) und darf pro Neufahrzeug nur einmal gezahlt werden.



    Artikel 6

    Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung



    6.1 Verfahren der Antragstellung bis einschließlich 31. März 2024



    Die Antragstellung ist ab dem 01. Januar 2024 möglich. Antragsteller, die sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt haben, können den Antrag unter Verwendung des Antragsformulars mit Originalunterschrift zusammen mit den folgenden Nachweisen und Unterlagen vollständig bis spätestens 15. April 2024 (Eingang im BAFA) einreichen:



    - Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

    - Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.



    Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller zurückgeschickt. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.



    6.2 Verfahren der Antragstellung ab einschließlich 01. April 2024



    Für Antragsteller, die sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung ab einschließlich 01. April 2024 vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragverfahren: Der Antrag ist mit dem Antragsformular zu stellen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren im Internet (Online-Portal). Anträge, die unter Verwendung falscher Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller zurückgeschickt. Um eine Reservierung für die Förderung zu erhalten (Zuwendungsbescheid), ist mit dem Formular die Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung über das Neufahrzeug im elektronischen Verfahren mit zu senden. Die Zuwendungsbescheide für die Förderung werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antragsformulars einschließlich Kauf- oder Leasingvertrag oder der verbindlichen Bestellung beim BAFA erteilt. Die Reservierung, d.h. der Zeitraum innerhalb dessen die Handlungen nach Nummer 4.2. abgeschlossen sein müssen, gilt für sechs Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen endet am 31. März 2025 (Eingang beim BAFA). Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Antragsteller ein Verwendungsnachweisformular. Für die Auszahlung der Förderung ist die Vorlage der nachfolgenden Nachweise erforderlich:



    - Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der

    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).



    Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.



    6.3 Auszahlung



    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung der unter 6.1. bzw. 6.2. angeführten Unterlagen durch das BAFA auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto. Für den Fall, dass der Antragsteller die Auszahlung an eine dritte Person wünscht, muss er die Zahlung gegen sich gelten lassen.



    6.4 Bewilligungsbehörde



    Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).



    6.5 Verfahren



    Das erforderliche Antragsformular kann von der Internetseite des BAFA heruntergeladen oder beim BAFA angefordert werden.



    6.6 Reihenfolge der Bearbeitung



    Die Zuwendungsbescheide nach dem unter Nummer 6.1 aufgeführten Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Die Zuwendungsbescheide nach dem unter Nummer 6.2 aufgeführten Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antragsformulars zusammen mit der Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung beim BAFA erteilt.



    6.7 Prüfungsrecht



    Der Antrag mit den in Nummer 6.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragsteller besteht ein Prüfungsrecht seitens der Bewilligungsbehörde (BAFA). Eine Rückabwicklung von Kauf bzw. Leasing, Fahrzeugwandlungen und vergleichbare Tatbestände sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde ist in diesen Fällen verpflichtet, bereits bewilligte Förderungen vollständig zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bereits bewilligte Förderungen vollständig zurückzuzahlen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.



    6.8 Auskunft



    Der Antragsteller willigt ein, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Unterlagen, Daten und Nachweise



    – vom BAFA und dem Bundesministerium für Wirtschaft auf Datenträgern gespeichert werden können,

    – auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank),

    – zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können und

    – vom Bundesministerium für Wirtschaft oder BAFA an zur Vertraulichkeit verpflichtete, beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet, verwendet und ausgewertet werden können für Zwecke der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und Erfolgskontrolle.



    Der Antragsteller willigt weiter ein, dass



    – die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden können und

    – die Unterlagen oder Auswertungen auch gemäß den Auskunftsrechten an den Deutschen Bundestag weitergegeben werden können.



    Artikel 7

    Inkrafttreten und Befristung



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Frist für die Beantragung der Förderung endet am 31. Dezember 2024 (Eingang beim BAFA).


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • Gesetz zur bürokratischen Entlastung bei Lieferketten



    vom 06. März 2024



    Artikel 1

    Abschaffung des Lieferkettengesetzes



    Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 01. November 2021 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

  • Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung


    vom vom 06. März 2024

    Art. 1

    Änderung der Insolvenzordnung



    In § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Art. 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird ein neunter Absatz eingefügt, der wie folgt gefasst wird:



    "(9) Absatz 7 gilt ebenso für Antragspflichtige, bei denen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf durch das Hochwasser im Dezember 2023 und Januar 2024 verursachte Schäden zurückzuführen ist, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in Satz 1 genannte Frist kann durch das Bundesministerium der Justiz in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung bis auf den 31. Dezember 2024 ausgedehnt werden."



    Art. 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ausfertigung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

  • Gesetz zur Abschaffung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer


    vom 06. März 2024


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Aufhebung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes



    Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42)), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Aufhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung



    Die Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67)), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 02. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wird aufgehoben.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 06. März 2024


    Der Bundespräsident

    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen