Anträge an den Bundesrat

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur bürokratischen Entlastung bei Lieferketten.


    Federführend sind das Bundesministerium des Auswärtigen und das Bundesministerium für Wirtschaft, wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________

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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur bürokratischen Entlastung bei Lieferketten



    Entwurf eines Gesetzes zur bürokratischen Entlastung bei Lieferketten


    Vom ...


    Artikel 1

    Abschaffung des Lieferkettengesetzes


    Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 01. November 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der jährlichen Abschreibungsrate für Wohngebäude.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sowie ein zeitnahes Inkrafttreten zur Bewältigung der Hochwassersituation sicherzustellen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _____________________________________________________________________________________



    Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung


    Art. 1

    Änderung der Insolvenzordnung


    In § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Art. 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird ein neunter Absatz eingefügt, der wie folgt gefasst wird:


    "(9) Absatz 7 gilt ebenso für Antragspflichtige, bei denen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf durch das Hochwasser im Dezember 2023 und Januar 2024 verursachte Schäden zurückzuführen ist, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in Satz 1 genannte Frist kann durch das Bundesministerium der Justiz in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung bis auf den 31. Dezember 2024 ausgedehnt werden."


    Art. 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ausfertigung in Kraft.


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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Umtriebe. Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Umtriebe



    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Umtriebe


    Vom ...


    Artikel 1

    Staatsfeindliche Umtriebe stärker bekämpfen


    I. § 94 Abs. 1 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "Wer ein Staatsgeheimnis


    1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder


    2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, oder eine fremde Macht zu begünstigen,

    wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft."


    II. In § 94 Abs. 2 Satz 1 StGB wird das Wort "fünf" durch "zehn" ersetzt.


    III. § 95 Abs. 1 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu sechs Jahren bestraft"


    IV. In § 95 Abs. 3 Satz 1 StGB wird das Wort "einem" durch "vier", sowie das Wort "Jahr" durch "Jahren" ersetzt.


    V. § 96 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "(1) Wer ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§94), wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 jedoch nicht weniger als 3 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.


    (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 jedoch nicht weniger als einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar."


    VII. § 98 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "Wer


    1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder


    2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tat bereit erklärt,


    wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Handeln einen besonders schweren Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt."


    VIII. § 99 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "(1) Wer


    1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder


    2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,


    wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er


    1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder


    2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Bundesgesetz tritt am 01. März 2024 in Kraft.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze.
    Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terorr, Hass und Hetze



    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze


    Vom ...


    Artikel 1

    Effiziente Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze


    I. § 125 StGB wird fortan wie folgt gefasst:


    "(1) Wer sich an


    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, oder


    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten handeln, es sei denn, dass sie das Verhalten der Menge unterstützen.


    (4) Soweit die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 ist."


    II. § 130 StGB wird fortan wie folgt gefasst:

    "(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer

    vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen auffordert,

    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet oder


    3. das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft,


    wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter antisemitisch handelt.


    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


    1. einen Inhalt (§ 11 Abs. 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Abs. 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

    a) zum Hass gegen eine in Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

    b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert, oder

    c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

    2. einen in Nr. 1 littera a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Abs. 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nr. 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

    3. durch die in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.

    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter antisemitisch handelt."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Bundesgesetz tritt am 01. März 2024 in Kraft.


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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Strafrechts. Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Strafrechts



    Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Strafrechts


    Vom ...


    Artikel 1

    Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe


    I. § 38 Abs. 2 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - wird wie folgt geändert:


    (2) "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe sind fünfundzwanzig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat."


    II. In § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wird das Wort "fünfzehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.


    Artikel 2

    Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher


    I. Es wird ein § 20a in das Strafgesetzbuch eingefügt, der wie folgt lautet:


    "§ 20a

    Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher


    (1) Ist jemand bereits zwei Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und begeht er innerhalb von 10 Jahren ab Rechtskraft der zweiten Verurteilung erneut eine Verbrechensstraftat, so ist bei Verurteilung unter Anwendung dieser Norm auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu erkennen, sofern das verletzte Strafgesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht.


    (2) § 57 Abs. 1 findet hier keine Anwendung."


    Artikel 3

    Jugendkriminelle zur Rechenschaft ziehen


    I. §19 StGB wird fortan wie folgt gefasst:

    "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht zwölf Jahre alt ist."


    II. § 1 Abs. 2 JGG wird fortan - unter Streichung des kompletten restlichen Absatzes - wie folgt gefasst:

    "Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist."


    III. Weitere Vorschriften im JGG die die Bezeichnung "Heranwachsender" nutzen, oder daraus Milderungsgründe ableiten, sind aufgehoben.


    IV. § 18 JGG wird fortan wie folgt gefasst:


    "(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß 8 Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 12 Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.


    (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich und dass die durch die Tat erfolgte Verletzung eines oder mehrerer Rechtsgüter angemessen gesühnt ist."


    V. § 80 Abs. 3 JGG wird fortan wie folgt gefasst:

    "Die Nebenklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zulässig."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Bundesgesetz tritt am 01. März 2024 in Kraft.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin



    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bezugsdauer für Leistungen sowie die Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz mit Begründung. Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


    Mit freundlichen Grüßen

    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


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    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bezugsdauer für Leistungen sowie die Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bezugsdauer für Leistungen sowie die Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


    1. § 2 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August

    1997 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt gefasst:


    „Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 und 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“


    2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Die Leistungen sind entsprechend § 3 Absatz 2 und 3 zu gewähren.“


    3. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 Satz 5 wird nach dem Wort „Form“ das Wort „von“ durch die Wörter „einer Bezahlkarte mit eingeschränkter Bargeldabhebefunktion,“ ersetzt, nach dem Wort „Wertgutscheinen“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach den Wörtern „unbaren Abrechnungen oder“ werden die Wörter „nachrangig in Form“ eingefügt.


    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorrangig Sachleistungen oder in Form einer Bezahlkarte mit eingeschränkter Bargeldabhebefunktion, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen zu erbringen.“


    bb) Die Sätze 2, 5 und 6 werden aufgehoben.


    c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , dies gilt auch für Guthaben auf Bezahlkarten.“ ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. März 2024 in Kraft.


    Begründung

    Durch die weiterhin hohe Anzahl an Asylanträgen in der Bundesrepublik Deutschland wird die Bundesregierung weitere Verschärfungen vornehmen, um einerseits den finanziellen Anreiz zu senken und zum anderen weitere Abhilfe gegenüber unseren Kommunen zu leisten. Wir sind der Ansicht, dass die bisherigen Standards an Sozialleistungen zu hoch angesetzt sind, was zu einem Pull-Faktor führt, der so nicht mehr hinnehmbar ist. Um dem entgegenzuwirken, wird die Bundesregierung die Bezugsdauer für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von 18 Monaten auf 36 Monate ausdehnen. Weiterhin werden wir das System einer Bezahlkarte einführen, sodass Bargeldauszahlungen auf ein Minimum reduziert werden. Damit sorgen wir dafür, dass soziale Pull-Faktoren und die Finanzierung der Schlepperkriminalität vermieden werden.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung.


    Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Digitalisierung und Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Verordnungsentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch Bundesminister Carlo Aschenbrenner


    Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


    Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


    Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


    Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Digitalisierung und Gesundheit:


    Artikel 1

    Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


    Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:


    1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:


    a) Nach der Angabe zu § 6b wird folgende Angabe eingefügt:


    „§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes".


    b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:


    „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe".


    2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:


    „§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes


    Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über


    1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,


    2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und


    3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.


    Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen."


    3. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."


    4. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben.


    5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:


    „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe


    (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.


    (2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.


    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.


    (4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.


    (5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das


    1. über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder


    2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss."


    6. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.


    7. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.


    8. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:


    „11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)


    Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat."


    a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:


    „2.2.2


    Für Klasse A2:


    Krafträder ohne Beiwagen


    a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

    b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

    c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

    d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg."


    b) Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


    „Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."


    9. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II werden die laufenden Nummern 25, 26 und 27 wie folgt gefasst:



    25195Auflage zu der Klasse AM:

    Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.


    26196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.


    27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV)."


    Artikel 2

    Bekanntmachungserlaubnis


    Das für Verkehr zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom [Datum der Verabschiedung dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 01. März 2024 in Kraft

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 1

    Grundgesetzänderung


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:


    Artikel 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.


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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,


    1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.


    2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“


    2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.


    3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:


    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


    „1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:


    mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:


    a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

    b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

    c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

    d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."


    b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:


    „a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:


    aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,

    bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,

    cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,

    dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,

    ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,

    ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2024 in Kraft

  • Sehr geehrter Herr Ernesto B. Dutschke,


    ab dem 13.02. hat der Freistaat Bayern gemäß Turnus das Recht, den 1. Vizepräsidenten zu stellen. Dafür schlägt der Freistaat meine Wenigkeit vor. Ich bitte Sie daher, die Kandidaturphase und die dazugehörigen Schritte einzuleiten um schnellstmöglich nach dem Ende des jetzigen Turnus ein stabiles Präsidium zu haben.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin

    An den

    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ersten Bürgermeister

    Ernesto Beneto Dutschke MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Oxana Koslowska

    - Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





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    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Deutschland kann zwei weitere Kernreaktoren, nämlich Krümmel und Gundremmingen B, wieder in Betrieb nehmen. Kernkraft ist eine sichere, kostengünstige und klimafreundliche Methode zur Stromerzeugung - eine Wiederinbetriebnahme ist daher sowohl mit Blick auf die Strompreise als auch auf die energiepolitische Unabhängigkeit Deutschlands sinnvoll und geboten.





    B. Lösung

    Entsprechende Änderung des Atomgesetzes.



    C. Alternativen

    Keine.



    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes



    vom ...



    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes



    1. Folgender § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird angefügt:

    „mit Ablauf des 31. Dezember 2035 für die Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B.“



    2. § 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 9 ergänzt:



    „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Bildung, Umwelt und Forschung werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 6 und Satz 9 geregelt werden.“



    3. Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:



    a. In Zeile 12, Spalte 2 wird die Angabe '158,22' durch die Angabe '288,22' ersetzt.

    b. In Zeile 13, Spalte 2 wird die Angabe '160,92' durch die Angabe '290,92' ersetzt.

    4. § 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:



    Der folgende Satz wird angefügt: „Für die Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2025 vorzulegen.“



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Toni Kamm

    Bundesminister für Wirtschaft und Energie

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    Bundesrepublik Deutschland
    Die Bundeskanzlerin

    An den

    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Ernesto Beneto Dutschke MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes mit Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Oxana Koslowska

    - Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -

  • An den
    Präsidenten des Bundesrates


    Wir geruhen Ihm mitzuteilen das fortan Unsere Person , verbunden mit der ehrenwerten Kollegin Lang, die Geschicke Unseres Heimatlandes Thüringen leiten werden.


    Gegeben zu Erfurt , in Unserer Staatskanzlei

    Sybille Lichtenfeld zu Bärenhagen

    Ministerpräsident

    Sybille Antonia Maria Gräfin Lichtenfeld zu Bärenhagen

  • Bundesrat



    Drucksache BR/210


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Änderung der Geschäftsordnung | Stellungnahmen des Bundesrates


    Anlage 1



    Änderung der Geschäftsordnung - Stellungnahmen des Bundesrates

    Der Bundesrat möge beschließen:

    1. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung 22. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:
      In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      "(3) Über Anträge zur Fassung einer Stellungnahme zu einem Antrag der Bundesregierung, der dem Bundesrat zur Stellungnahme übersandt worden ist, findet keine Debatte sondern nur eine Abstimmung statt. Wird ein Antrag zur Fassung einer Stellungnahme in der Debatte zu dem dazugehörigen Antrag der Bundesregierung gestellt, können die Stimmen zu diesem Antrag sofort abgegeben werden; der Präsident muss die Abstimmung nicht formell einleiten."






    Begründung

    Mit der Änderung der Geschäftsordnung soll das Ziel verfolgt werden, Stellungnahmen des Bundesrates zu insbesondere Gesetzentwürfen der Bundesregierung einfacher und schneller zu beschließen. Entgegen seinem Antrag auf BR-Drs. 100 will Bayern nun die Abstimmung nicht mehr abschaffen, sondern beschleunigen.

    Der Präsident als Mittelmann zum Beginn der Abstimmung soll entfernt werden, die Länder sollen ihr Votum sofort nach Stellung des Antrages auf Stellungnahme abgeben können. Damit wird der Präsident entlastet, da er (im Falle der Stellung eines solchen Antrages) nicht mehr einen separaten Thread zur Abstimmung einleiten muss, alles kann im Thread zur Debatte stattfinden.
    Auch die Stimmabgabe der Länder wird dadurch erleichtert, da alles in einem "Raum" mit dem Ziel eines One-Stop-Shop stattfindet bzw. stattfinden kann.

    Ferner soll klargestellt werden, dass über einen Antrag auf Stellungnahme nicht debattiert werden muss; die Debatte findet sowieso über den Antrag der Bundesregierung statt.