Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

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    §1 Fraktionen


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bürgerschaft die einer gemeinsamen Liste angehören, die mindestens über zwei Sitze in der Bürgerschaft verfügt.


    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Bürgerschaftspräsidium schriftlich mitzuteilen.


    (3) Neue Mitglieder, die einer bestimmten Liste angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Liste an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    §2 Bürgerschaftspräsidium


    (1) Das Bürgerschaftspräsidium besteht aus dem Bürgerschaftspräsidenten und seinem Stellvertreter.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.


    (3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Bürgerschaftspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.


    (4) Das Bürgerschaftspräsidium wird zu Beginn der Legislaturperiode gewählt.


    (4a) Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Bürgerschaftspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt.


    (4b) Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn die Wahlen unmittelbar bevor stehen.


    (5) Die Wahl des Bürgerschaftspräsidenten findet gem. §9 und §11 statt.


    (6) Mitglieder des Bürgerschaftspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.


    §3 Ordnung in Bürgerschaft


    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.


    (2) Weiterhin Verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.


    (3) Das Bürgerschaftspräsidium hat das Hausrecht in der Bürgerschaft.


    (4) Das Bürgerschaftspräsidium kann Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats, sowie alle weiteren, die sich in der Bürgerschaft äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.


    (5) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Bürgerschaftspräsidium löschen zu lassen.


    (6) Mit oder Nach dem dritten Ordnungsruf kann das Präsidium das Rederecht für bis zu drei Tage entziehen.


    §4 Anträge


    (1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft und mitwirkende Bürger haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.


    (3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Bürgerschaftspräsidium angezeigt werden.


    §5 Gegenanträge


    (1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.


    §6 Änderungsanträge


    (1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.


    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt, wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.


    (3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über diesen im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.


    §7 Bearbeitung von Anträgen durch das Bürgerschaftspräsidium


    (1) Nach Antragstellung ist das Bürgerschaftspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich der Bürgerschaft fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.


    (3) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Mitglieder können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.


    (4) Nach Abschluss der Debatte hat das Bürgerschaftspräsidium die Abstimmung einzuleiten.


    (5) Für die Bearbeitung nach Absatz 1-3 hat das Bürgerschaftspräsidium maximal sechs Tage, für die Bearbeitung nach Absatz 4 maximal zwei Tage, Zeit.


    §8 Debatten


    (1) Debatten dauern 2 Tage.


    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch Redebedarf besteht.


    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:


    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,


    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und


    c. sich eine einfache Mehrheit der Mitglieder für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    §9 Kandidaturen


    (1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.


    (2) Kandidaturen nach Ablauf der in §9 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.


    (3) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert.


    (4) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 3 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert.


    (5) Auf Wunsch von der Hälfte der Mitglieder, von denen mindestens drei der Opposition angehören müssen, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wahl des Senatspräsidenten.


    (6) Kandidaturen von berufenen Bürgern sind unzulässig.


    §10 Abstimmungen


    (1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann, oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.


    (2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    (3) Ein Antrag über die Änderung der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    (4) Alle Abstimmungen sind namentlich zu führen.


    (5) Auf Antrag vom Antragssteller, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern kann eine Abstimmung geheim abgehalten werden.


    (6) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Abstimmungen teilzunehmen. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    §11 Wahlen


    (1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kannm oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.


    (2) Gewählt ist, wer die absoulte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.


    (3) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Wahlen teilzunehmen. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    §12 Anfragen


    (1) Jeder hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    (2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder des Senats.


    (3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.


    (4) Das Bürgerschaftspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.


    (5) Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Bürgerschaftspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.


    (6) Ist eine Anfrage nach sechs Tagen immer noch unbeantwortet, so hat der Erste Bürgermeister, oder ein von Ihm bestelltes Mitglied des Senats, in einer öffentlichen Sitzung der Bürgerschaft nach § 14 die Gründe für die Nichtbeantwortung zu erklären.

    §13 Ausschüsse


    (1) Die Bildung eines Ausschusses kann von einer Fraktion oder zwei Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet einen Beitrag für die Mitgliederfindung zu erstellen.


    (3) Der Ausschuss ist gebildet, wenn sich innerhalb von drei Tagen drei Personen als Mitglied melden.


    (4) Das Bürgerschaftspräsidium leiet nach der Bildung eines Ausschusses eine Kandidaturenphase und namentliche Wahl für den Vorsitz des Ausschusses ein. Es dürfen nur Mitglieder des Ausschusses kandidieren und abstimmen.


    (5) Ein Ausschuss hat übertragende Aufgabe zu erledigen.


    (6) Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat, er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist oder die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.


    §14 Aktuelle Stunden


    (1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §4 der Geschäftsordnung einberufen.


    (2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss das Bürgerschaftspräsidium eine Begründung vorlegen.


    (3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers, von zwei Fraktionen oder von vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.


    (4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Bürgerschaftspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern.


    §15 Senatspräsidium


    (1) Die Senatspräsidentin oder der Senatspräsident wird auf Vorschlag einer Fraktion ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.


    (2) Sollte 14 Tage nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft noch kein Vorschlag eingeangen sein, so erfolgt die Kandidatur nach §9. §9 Absatz 6 findet keine Anwendung.


    (3) Das Präsidium ist verpflichtet innerhalb von nicht mehr als 48 Stunden nach Ablauf der Frist aus Absatz 2 die Kandidaturenphase einzuleiten.


    §16 Abweichungen von der Geschäftsordnung


    Die Bürgerschaft kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder der Bürgerschaft oder zwei Fraktionen dies beantragen und die Bürgerschaft die Abweichung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.



    §17 Gültigkeit


    Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.