Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

  • Sehr geehrte Kollegin Wissler,


    ihr Antrag wird aus Formgründen abgelehnt, da dieser keinen Gesetzestext oder Ähnliches enthält.

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antrag




    der Senatorin für Inneres und Sport Janett Wissler








    Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:










    Antrag zur Stärkung der Polizei, sowie Überprüfung der Belastung






    A. Problem




    Die Polizei sorgt in unseren Land für Recht und Ordnung. In den letzten Legislaturperioden wurde sehr wenig für die Polizei getan. Der Personalmangel trägt dazu bei das sehr viele Überstunden geleistet werden müssen und die Polizisten sehr viel mehr Arbeit ausüben müssen




    B. Inhalt




    1) Eine Analyse zur Belastung der Polizisten in der Hansestadt Hamburg




    2) jedes Jahr 15% der neuen Polizeikommissare in die Kriminalpolizei einsetzen




    3) Eine Werbekampagne, die gezielt Nachwuchs für die Kriminalpolizei gewinnt






    C. Alternativen




    Keine




    D. Kosten




    500.000 Euro

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Sechste Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion

    Kleine Anfrage an die Behörde für Inneres

    Ich bitte die Leiterin der Behörde für Inneres folgende Fragen zu beantworten:


    Innere Situation der Freien und Hansestadt Hamburg


    1. Vorfälle des 14. Oktobers

    1.1 Wie schätzt die Behörde die Situation rund um das Hamburger Stadtderby ein?

    1.2 Wie beurteilt die Behörde die Arbeit der BFE-Einheiten auf dem Heiligengeistfeld?

    1.3 Wie beurteilt die Behörde die Verhältnismäßigkeit der angewendeten polizeilichen Maßnahmen?
    1.4 Wie ist die persönliche Einschätzung des Tages der Senatorin?
    1.5 Wie bewerten Sie den Erfolg der Maßnahmen?


    2. Aufstellung der Hamburgischen Polizei

    2.1 In welchen Vierteln und Straßen unserer Stadt sieht die Behörde den Bedarf für eine überproportionale Polizeipräsenz gegeben?

    2.2 In welchen Vierteln und Straßen unserer Stadt sieht die Behörde den Bedarf für eine überproportionale Anzahl an verdachtsunabhängigen Personenkontrollen gegeben?

    2.3. Wie ermittelt die Behörde den in 2.1 und 2.2 angesprochenen Bedarf?

    2.4 Wie erklärt sich die unterschiedliche Ausstattung der Beamten im Streifendienst je nach Stadtviertel?





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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Sechste Legislaturperiode




    Gesetz zur Bestallung eines bzw. einer Gleichstellungsbeauftragten der Hansestadt Hamburg, bzw. der einzelnen Bezirke

    von Oscar Pilarow, Senator für Verkehr und Stadtentwicklung

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    Anbei stelle ich folgenden Antrag:


    GlStB.pdf




    Stellvertretender Bundeswahlleiter

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    Hamburgische Bürgerschaft

    Sechste Legislaturperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VI/XXX



    Antrag auf Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Thema:
    "Untätigkeit und Inkompetenz des Senats"




    Sehr geehrter Herr Präsident,

    gemäß §14 er Geschäftsordnung beantragt die Fraktion der Internationalen Linken in der Hamburgischen Bürgerschaft eine Aktuelle Stunde zum Thema "Untätigkeit und Inkompetenz des Senats".

    Mit kollegialen Grüßen

    für die Fraktion


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    Ernesto B. Dutschke, MdHB


  • Hamburgische Bürgerschaft


    5. Wahlperiode







    2560px-Hamburgische_Burgerschaft_Logo.svg.png







    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Hajime Nagumo




                                                   Drucksache V/010

                                                                   16. November 2022








    Gesetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Behörde für Bildung und Berufsausbildung und der Senatskanzlei



    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehramtstypen 1 bis 3 in Hamburg auf A13


    A. Problem

    Hamburg verfügt über einen attraktiven Standort für Lehrkräfte deutschlandweit, damit wir unseren Standort weiterhin attraktiv halten und wollen deswegen für einen fairen Einstieg in das Lehramt sorgen. In einigen Bundesländern werden Grundschullehrkräfte finanziell benachteiligt und Schulformen wie das Gymnasium ist finanziell attraktiver gestellt. Wir wollen, dass alle Lehrkräfte unabhängig von den Schulformen dasselbe Einstiegsgehalt bekommen.


    B. Lösung

    Mit dem Ziel, das Hamburgische Schulsystem noch leistungsfähiger und gerechter zu machen, wollen wir das Einstiegsgehalt für die Lehrkräfte erhöhen. Zur langfristigen Sicherung der Unterrichtsqualität sind engagierte, motivierte und hervorragend ausgebildete Lehrkräfte erforderlich. Vorgesehen dafür ist die Anhebung der Besoldung von Lehrkräften von der Besoldungsgruppe A 12 auf die Besoldungsgruppe A 13. Mit der Anhebung der Besoldung ist die Angleichung der Einstiegsämter und damit der Bezahlung aller Hamburger Lehrkräfte im Laufbahnzweig der allgemeinbildenden Schulen beabsichtigt. Mit dieser Maßnahme soll Hamburg nicht nur im bundesweiten Vergleich auch künftig attraktive Beschäftigungsverhältnisse bieten, sondern es soll auch gewürdigt werden, dass alle Lehrkräfte – gleich an welcher Schulform und in welcher Schüler-Altersgruppe sie unterrichten – eine anspruchsvolle und gleichermaßen bedeutende Aufgabe haben.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Durch die Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes werden jährliche Mehraufwendungen in Höhe von bis 2024 aufwachsend 68.088 Tsd. Euro erwartet.


    E. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehramtstypen 1 bis 3 in Hamburg


    16. November 2022




    Die Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:




    Artikel 1


    Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes


    Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:


    1. In Anlage I erhalten die Einträge zu den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 folgende Fassung:


    „Besoldungsgruppe A 13"


    Akademische Rätin, Akademischer Rat

    – als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterier oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule-

    Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

    Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

    Kustodin, Kustos

    Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt

    Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt 1)

    R ä t i n, R a t 2) 3) 4)

    Studienrätin, Studienrat 4) 5)

    Konrektorin, Konrektor

    – als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern – 6)

    Schulrätin, Schulrat 7)

    Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

    Ä r z t i n, A r z t 7)

    Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtechnischen Dienstes

    Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.

    Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01.12.2022 in Kraft.


    Hamburg, den 16. November 2022


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    Hamburgische Bürgerschaft
    5. Wahlperiode


         Drucksache V/011

                                                                   20. November 2022


    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Hajime Nagumo



    Gesetzentwurf des Senats, vertreten durch die Behörde für Bildung und Berufsausbildung

    Entwurf eines Gesetzes für ein kostenloses Mittagessen an allen Hamburger Grundschulen



    A. Problem und Ziel

    In vielen Familien in Hamburg ist es schwierig, Kindern ein gutes, gesundes und ausgewogenes Mittagessen zur Verfügung zu stellen. Gesunde Ernährung ist aber für ein gutes und gesundes Leben wichtig. Zudem lernen Schüler in der Grundschule Gewohnheiten, die häufig ein ganzes Leben prägen. Um Gesundheitsrisiken zu minimieren, ist es daher geboten, den Schülern dort, wo sie einen nicht unwesentlichen Teil ihres Tages verbringen, nämlich in der Schule, ein kostenloses und gesundes Mittagessen zur Verfügung zu stellen.


    B. Lösung

    Die Freie Hansestadt Hamburg führt ein kostenloses Mittagessen für alle Grundschüler im Land ein.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    In Hamburg gibt es rund 78.000 Grundschüler. Das Mittagessen für alle diese Grundschüler wird bereits zur Hälfte Subventioniert. Zusätzlich erhalten rund 2/3 dieser Grundschüler weitere Zuschüsse zum Mittagessen. Bei Kosten von 4 Euro für ein Mittagessen, 5 Mittagessen in der Woche und 26 Schulwochen (Schulferien bereits abgezogen) belaufen sich die Kosten auf rund 6,8 Millionen Euro pro Jahr.


    Entwurf eines Gesetzes für ein kostenloses Mittagessen
    an allen Hamburger Grundschulen


    vom...



    Die Hamburger Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Ziel und Zweck


    (1) Ziel und Zweck dieses Gesetztes ist es, allen Grundschülern in Hamburg ein kostenloses Mittagessen zu ermöglichen.



    Artikel 2

    Änderung des Hamburger Schulgesetzes


    (1) Das Hamburger Schulgesetz wird wie folgt geändert:

    1. Hinter § 13 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:
    "(4) Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, also der Jahrgangsstufen 1 bis 4, erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen."

    2. § 13 Abs. 4 wird zu § 13 Abs. 5.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.


    Begründung

    siehe oben.

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    Cornelius Sommer, MdHB, MdB

    Senator für Bildung und Berufsausbildung der Freien Hansestadt Hamburg

    Geschäftsführer der Regenbogenfreunde e.V.

    Mitglied des Bündnisses Deutschland bleibt bunt



  • Antrag auf Annahme der Geschäftsordnung (GO) aus der 6. Wahlperiode

    der Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch Oscar Pilarow

    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)


    Die Bürgerschaft möge beschließen:

    I. Die Bürgerschaft übernimmt für die Legislaturperiode die am 12.09.2021 beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Form vom 15.02.2022.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • 2000px-Hamburgische_Burgerschaft_Logo.svg.pngHamburgische Bürgerschaft

    Siebte Legislaturperiode



    Marius Wexler MdHB, Grüne

    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VII/05



    Antrag auf Einberufung einer Aktuellen Stunde




    Sehr geehrter Herr Präsident,


    gemäß § 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft beantrage ich die Einberufung einer aktuellen Stunde zum Thema Regierungsbildung.


    Mit freundlichen Grüßen

    1671-download-png

    Marius Wexler MdHB

    Grüne



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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Siebte Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion

    Kleine Anfrage an den Ersten Bürgermeister

    Ich bitte den Präsidenten des Senats und Ersten Bürgermeister folgende Fragen zu beantworten;


    Politische Situation der Freien und Hansestadt Hamburg


    1. Nominierung und Arbeit des Senats

    1.1 Wann nominieren Sie Ihren Senat und wer wird ihm angehören?

    1.2 Laut Landesverfassung endet die Geschäftsführung des alten Senats mit Wahl eines neuen Ersten Bürgermeisters.
    Wer leitet seit dem 07. Januar die Behörden ?

    1.3 Wer ist Zweiter Bürgermeister?
    1.4 Woran haben die Behörden seit Ihrer Wahl zum Bürgermeister gearbeitet?


    2. Arbeit des Ersten Bürgermeisters

    2.1 Mit welcher Mehrheit plant der Bürgermeister zu regieren?
    2.2 Welche Pläne hat der Bürgermeister für die Regierungszeit?
    2.3 Gibt es eine Regierungskoalition?
    2.3.1 Falls ja: Liegt ein Koalitionsvertrag vor?





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    Hamburgische Bürgerschaft

    Siebte Legislaturperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VII/XXX



    Antrag auf Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Thema:
    "Das Ende einer gescheiterten Legislaturperiode"




    Sehr geehrter Herr Präsident,

    gemäß §14 der Geschäftsordnung beantragt die Fraktion der Internationalen Linken in der Hamburgischen Bürgerschaft eine Aktuelle Stunde zum Thema "Das Ende einer gescheiterten Legislaturperiode".

    Mit kollegialen Grüßen

    für die Fraktion


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    Ernesto B. Dutschke, MdHB


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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Siebte Legislaturperiode


    Anni Rosenthal MdHB, SDP

    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX





    Gesetz zur Förderung von mittelständischen Unternehmen in Hamburg




    §1 Zielsetzung
    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung von mittelständischen Unternehmen in Hamburg, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Innovationen und Investitionen zu fördern und damit Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.
    (2) Die Fördermittel in Höhe von insgesamt 350 Millionen Euro sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und -gründern zugutekommen.


    §2 Förderberechtigte Unternehmen
    (1) Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union.
    (2) Auch Existenzgründerinnen und -gründer, die in Hamburg ein Unternehmen gründen oder übernehmen, können gefördert werden.


    §3 Fördermaßnahmen
    (1) Die Fördermittel können für Investitionen in Sachanlagen, Maschinen, Fahrzeuge sowie für die Umsetzung von Digitalisierungs- und Innovationsprojekten verwendet werden.
    (2) Die Fördermittel können auch für die Finanzierung von Betriebsmitteln oder für die Erschließung neuer Absatzmärkte eingesetzt werden.
    (3) Die Fördermittel können als Zuschuss oder als zinsgünstiges Darlehen gewährt werden.


    §4 Antragsverfahren
    (1) Die Förderanträge sind bei der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg einzureichen.
    (2) Der Antragsteller hat alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um die Angaben im Antrag zu prüfen.
    (3) Die Entscheidung über die Förderung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen und der Verfügbarkeit der Fördermittel.


    §5 Auszahlung der Fördermittel
    (1) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in der Regel in mehreren Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts.
    (2) Eine Abschlagszahlung ist möglich, wenn dies zur Umsetzung des Projekts erforderlich ist.


    §6 Verwendungsnachweis
    (1) Die Empfängerinnen und Empfänger der Fördermittel sind verpflichtet, einen Verwendungsnachweis innerhalb der nächsten 5 Jahre vorzulegen.
    (2) Der Verwendungsnachweis muss den tatsächlichen Einsatz der Fördermittel belegen und sämtliche Belege und Nachweise enthalten.


    §7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



  • DRS VIII/XXX

    3222-2000px-hamburgische-burgerschaft-logo-svg-1-png


    Hamburgische

    Bürgerschaft


    Achte Legislaturperiode




    Entwurf einer Geschäftsordnung (GO) für die Achte Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion


    Sehr geehrtere Herr Alterspräsident,

    anbei ein Entwurf für eine Geschäftsordnung für die Bürgerschaft.
    Änderungen zur aktuellen Form sind kenntlich gemacht.
    Wir bitten darum die administrativen Schritte zur Annahme der GO einzuleiten.
    Begründungen zu den Änderungen erfolgen mündlich.

    Ernesto B. Dutschke und Fraktion

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    Antrag

    der Fraktionen von SDP, FORUM und CDSU



    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX






    Antrag zur Wahl der Ersten Bürgermeisterin


    Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Hamburger Verfassung beantragen wir die Wahl der Ersten Bürgermeisterin.

    Es kandidiert die Abgeordnete Anni Rosenthal.



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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    An den Präsidenten der Bürgerschaft




    Drucksache VIII/XXX



    Bestätigung des von der Ersten Bürgermeisterin berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren






    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:


    Herr Toni Kamm - Senator für Finanzen, Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung ( Zweiter Bürgermeister)


    Herr Erik Bar - Senator für Innere Sicherheit, Justiz, Sport und Gesundheit


    Frau Paola Vasileiou - Senatorin für Klima, Umwelt und Energie sowie für Bildung und Wissenschaft


    Frau Anni Rosenthal - Senatorin für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.



    unterschrift.png

    Anni Rosenthal

    Erste Bürgermeisterin



  • Drucksache VIII/XXX

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    Hamburgische Bürgerschaft

    8. Wahlperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Ernesto B. Dutschke


    Gesetzentwurf des Senats, vertreten durch die Behörde für Innere Sicherheit, Justiz, Sport und Gesundheit


    Entwurf eines Gesetzes über die personelle Aufstockung der Polizei



    A. Problem und Ziel

    Hamburg ist eine Großstadt mit einer hohen Kriminalitätsrate. Insbesondere in einigen Stadtteilen gibt es eine hohe Zahl von Diebstählen, Einbrüchen, Überfällen und Gewaltverbrechen. Um diesen Problemen entgegenzuwirken und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, benötigt die Polizei mehr Personal.


    B. Lösung

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Hamburg mehr Polizeibeamte benötigt, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, terroristische Angriffe zu verhindern, Großveranstaltungen sicher durchführen zu können und den Herausforderungen der Flüchtlingskrise gerecht zu werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen jährliche Kosten in Höhe von circa 57 Millionen Euro.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur personellen Aufstockung der Polizei



    Vom



    Die Hamburger Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeines


    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die personellen Ressourcen der Polizei in der Freien und Hansestadt Hamburg zu erhöhen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung effektiver gewährleisten zu können.


    Artikel 2

    Erhöhung des Personalstärke


    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, das Personal bei der Polizeibehörde in den kommenden drei Jahren um insgesamt mindestens 20% zu erhöhen.

    (2) Die Erhöhung des Personals erfolgt insbesondere durch die Einstellung von zusätzlichen Polizeibeamtinnen und -beamten sowie von Tarifbeschäftigten.


    Artikel 3

    Umsetzung


    (1) Die Umsetzung der Erhöhung des Personals erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden.

    (2) Die Behörde für Innere Sicherheit, Justiz, Sport und Gesundheit verpflichtet sich, regelmäßig über den aktuellen Stand zu berichten.


    Artikel 4

    Finanzierung


    (1) Die erforderlichen Mittel für die Erhöhung des Personals sind im Haushalt bereitzustellen.

    (2) In der Anlage 1 sind die geschätzten Kosten für einen Polizeibeamten aufgelistet. Aus diesen entstehen die jährlichen Kosten für den Landeshaushalt.


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Anlage 1

    • Grundgehalt: 40.000 - 50.000 Euro pro Jahr
    • Familienzuschlag: 2.400 - 7.200 Euro pro Jahr
    • Ortszuschlag: 1.380 - 2.070 Euro pro Jahr
    • Weihnachtsgeld: 1.600 - 2.000 Euro pro Jahr
    • Urlaubsgeld: 1.400 - 1.750 Euro pro Jahr
    • Erschwerniszulagen (z.B. Schichtdienst): 2.000 - 8.000 Euro pro Jahr
    • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil): 6.000 - 7.500 Euro pro Jahr
    • Pensionskasse (Arbeitgeberanteil): 4.000 - 5.000 Euro pro Jahr
    • Fortbildung und Training: 500 - 1.000 Euro pro Jahr
    • Ausrüstung (Uniform, Waffen, Fahrzeug): 2.000 - 5.000 Euro pro Jahr
    • Sonstige Kosten (z.B. Büromaterial): 500 - 1.000 Euro pro Jahr
    • Gesamtkosten pro Jahr: 60.780 - 89.290 Euro

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung


    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX








    Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    Vom …


    Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBI. S. 559), wird wie folgt geändert:

    1. Die Präambel wird wie folgt geändert:

    1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Sie fördert ein geeintes Europa und leistet ihren Beitrag zu einer Europäischen Union, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
    Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.“

    1.2 Hinter dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Arbeitskraft steht unter dem Schutz des Staates. Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und fördert die Rechte der Kinder.“

    1.3 Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.

    1.4 Zwischen dem vierten und fünften Absatz wird folgender neuer Absatz eingefügt:

    „Vielfalt und Weltoffenheit sind identitätsstiftend für die hanseatische Stadtgesellschaft. In diesem Sinne und mit festem Willen schützt die Freie und Hansestadt Hamburg die Würde und Freiheit aller Menschen. Sie setzt sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jede andere Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Sie stellt sich der Erneuerung und Verbreitung totalitärer Ideologien sowie der Verherrlichung und Verklärung des Nationalsozialismus entgegen.“

    2. In Artikel 73 wird folgender Satz angefügt:

    „Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz und die Förderung des Staates.“


  • 2000px-Hamburgische_Burgerschaft_Logo.svg.png



    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung


    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX








    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)


    Vom …


    Das Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage vom 16. Oktober 1953 (HmbGVBl. S. 289). Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 , wird wie folgt geändert:



    Artikel 1

    Neuer Feiertag am Internationalen Frauentag



    Unter §1 FeiertagsG wird neu eingefügt:



    § 1 FeiertagsG


    Gesetzliche Feiertage sind:

    1. Neujahrstag,
    2. 08. März Internationaler Frauentag
    3. Karfreitag,
    4. Ostermontag,
    5. 1. Mai,
    6. Himmelfahrtstag,
    7. Pfingstmontag,
    8. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
    9. 31. Oktober,
    10. 1. Weihnachtstag,
    11. 2. Weihnachtstag.


    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.




  • Ich entschuldige meinen Fehler, hab nicht gesehen, dass der obige Antrag bereits beschlossen wurde. Der Antrag wird natürlich zurückgezogen.

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Klima, Energie und Umwelt

    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX







    Gesetz zur Förderung der Aufforstung von Grünflächen, Parks und Wäldern in Hamburg





    §1 Ziel des Gesetzes


    Dieses Gesetz dient der Förderung der Aufforstung von Grünflächen, Parks und Wäldern in Hamburg, um die Biodiversität, den Klimaschutz und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.


    §2 Definitionen


    In diesem Gesetz gelten folgende Begriffe:

    Grünflächen: Freiflächen innerhalb der Stadt, die für die Erholung, das Spiel und die Freizeitgestaltung der Öffentlichkeit genutzt werden können.
    Park: Eine von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern geprägte Freifläche innerhalb der Stadt.
    Wald: Eine von Bäumen dominierte Vegetation, die eine Fläche von mindestens 0,5 Hektar umfasst.
    Aufforstung: Die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf einer Fläche, die zuvor nicht bewaldet war oder deren Waldfläche verloren gegangen ist.

    §3 Aufforstungsprogramm


    (1) Die Stadt Hamburg führt ein jährliches Aufforstungsprogramm durch, das die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf Grünflächen, Parks und Wäldern innerhalb der Stadt umfasst.

    (2) Das Programm umfasst eine detaillierte Planung der Aufforstungsmaßnahmen, die Festlegung von Zielvorgaben zur Flächenbegrünung sowie die Auswahl geeigneter Pflanzenarten.

    (3) Die Stadt Hamburg stellt für das Aufforstungsprogramm jährlich ein Budget von 5 Millionen Euro zur Verfügung.

    (4) Die Stadt Hamburg fördert die Zusammenarbeit mit lokalen Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie mit Bürgern und Bürgerinnen und ermöglicht diesen die Beteiligung an der Umsetzung des Aufforstungsprogramms.

    (5) Die Stadt Hamburg legt fest, dass bei der Planung und Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen darauf geachtet wird, dass die Artenvielfalt und der Schutz des ökologischen Gleichgewichts berücksichtigt werden.


    §4 Umsetzung


    (1) Die Stadt Hamburg ist verpflichtet, das Aufforstungsprogramm innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu starten.

    (2) Die Stadt Hamburg ist verantwortlich für die Durchführung des Aufforstungsprogramms und kann bei Bedarf spezialisierte Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen.


    §5 Kontrolle und Berichterstattung


    (1) Die Stadt Hamburg ist verpflichtet, regelmäßig über den Fortschritt des Aufforstungsprogramms zu berichten und dabei insbesondere Informationen zur Anzahl der gepflanzten Bäume und Sträucher, zur verwendeten Artenvielfalt und zur Entwicklung der Flächenbegrünung bereitzustellen.

    (2) Die Stadt Hamburg unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Umwelt- und Naturschutzbehörden.

    (3) Zuständig ist die Behörde für Klima, Umwelt und Energie.


    §6 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.