Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft


  • Hamburgische

    Bürgerschaft

    Zehnte Legislaturperiode


    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei in der Hamburger Bürgerschaft


    An den Präsidenten der Bürgerschaft


    Drucksache X/006


    Antrag zur Wahl der Ersten Bürgermeisterin


    Gemäß Artikel 34, Absatz 1 der Hamburger Verfassung beantragen wir die Wahl der Ersten Bürgermeisterin.

    Es kandidiert die Abgeordnete Katja Barley [SDP].





  • Hamburgische Bürgerschaft

    Zehnte Legislaturperiode


    Die Präsidentin des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    An den Präsidenten der Bürgerschaft


    Drucksache X/007


    Bestätigung der von der Ersten Bürgermeisterin berufenen Senatorinnen

    Gemäß Artikel 34, Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen der Freien Hansestadt Hamburg berufen:

    • Frau Anni Rosenthal zur Senatorin für Wirtschaft, Umwelt und Energie
    • Frau Katja Barley zur Senatorin für Bildung, Finanzen, Soziales und des Innern

    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34, Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen durch die Bürgerschaft.



    Katja Barley

    Erste Bürgermeisterin

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    ich teile der Bürgerschaft zur ihrer Kenntnisnahme zudem mit, dass meine Wenigkeit die Freie und Hansestadt Hamburg im Bundesrat vertreten wird.


    Außerdem beantrage ich gemäß Paragraph 4, Absatz 1 und Paragraph 14, Absatz 1 der Geschäftsordnung im Namen der SDP-Fraktion die Abhaltung einer "Aktuellen Stunde" mit dem Titel "Regierungserklärung der Ersten Bürgermeisterin".


    Herzlichen Dank.


  • Hamburgische Bürgerschaft

    Zehnte Legislaturperiode


    Die Präsidentin des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    An den Präsidenten der Bürgerschaft


    Drucksache X/009


    Bestätigung des von der Ersten Bürgermeisterin berufenen Senators

    Gemäß Artikel 34, Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zum Senator der Freien und Hansestadt Hamburg und zum Zweiten Bürgermeister berufen:

    • Herrn Jan-Christoph Sumin zum Senator für Verkehr und Mobilitätswende

    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34, Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die Bestätigung des Senators durch die Bürgerschaft.


    Katja Barley

    Erste Bürgermeisterin

  • Herr Präsident,


    zudem weise ich höflichst auf die von mir beantragte Aktuelle Stunde anlässlich meiner geplanten Regierungserklärung hin.


    Herzlichen Dank.

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    Antrag auf vorzeitiges Ende der Legislaturperiode


    Sehr geehrtes Präsidium,


    gemäß §11 unserer Landesverfassung beantrage ich hiermit das vorzeitige Ende der Legislaturperiode, die damit verbundene Auflösung der Bürgerschaft und die Einleitung von Neuwahlen.


    Mit hochachtungsvollen und antifaschistischen Grüßen


    Im Namen der Partei Internationale Linke Hamburg


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    Ernesto B. Dutschke

    Landessprecher der I:L Hamburg

    Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft a.D,

    Innensenator a.D.

  • DRS XXX

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    Hamburgische

    Bürgerschaft


    Elfte Legislaturperiode




    Entwurf einer Geschäftsordnung (GO) für die Elfte Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    anbei ein Entwurf für eine Geschäftsordnung für die Bürgerschaft.
    Die Fraktion der Internationalen Linken beantragt die Übernahme der GO der Hamburgischen Bürgerschaft in ihrer Form vom 27.02.2023

    Ernesto B. Dutschke und Fraktion

  • DRS XXX

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    Antrag zur Schaffung einer besonderen Umweltzone im Innenstadtbereich




    Die Bürgerschaft möge, auf Antrag der Behörde für Verkehr
    Folgendes beschließen:



    Gesetz über Fahrverbote für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und zur Schaffung einer Umweltzone im Innenstadtbereich

    §1 Allgemeines

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bekennt sich zur Bekämpfung des vom Menschen verursachten Klimawandel und wird zu diesem Zweck Schritte initiieren, die die durch den privaten Autoverkehr entstehende Feinstaubbelastung im Innenstadtbereich massiv senkt.

    (2) Kernpunkt des Initiative soll die Schaffung einer Umweltzone im Innenstadtbereich der Freien und Hansestadt sein, in der die private Nutzung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor untersagt ist.


    §2 Örtliche Abgrenzungen der Zone

    (1) Die innerstädtische Umweltzone wird örtlich wie folgt begrenzt:

    a. im Westen von den Straßen Holstenwall und Gorch-Fock-Wall

    b. Im Norden von der Esplanade und der Lombardi-Brücke

    c. Im Osten durch die Straßen Glockengießerwall, Steintorwall und Klosterwall

    d. Im Süden von der Elbe, wobei der Bereich der Hafencity ganzheitlich zur Umweltzone gehört.

    (2) Die in Abs. 1 genannten Straßen gehören als Grenzstraßen noch nicht zur Umweltzone


    §3 Definition

    In der durch §2 definierten Umweltzone ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von diesen untersagt.


    §4 Ausnahmen

    Von dem in §3 definierten Verbot ausgenommen sind:

    • Fahrten und Fahrzeuge der Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungskräfte der verantwortlichen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, sowie sonstige Kranken- und Rettungstransporte und öffentliche Versorgungsfahrten
    • Fahrten und Fahrzeuge städtischer Dienste, sowie solche Fahrten und Fahrzeuge, die durch die Stadt zur Versorgung, Wartung oder Betreuung des Bereichs der Umweltzone befugt sind
    • Fahrten und Fahrzeuge des Hamburger Verkehrsverbunds
    • Fahrten und das Abstellen von Fahrzeugen die ausschließlich emissionsfrei durch Elektro- oder sonstige Antriebe betrieben werden
    • Fahrten und Fahrzeuge des gewerblichen und privaten Waren- und Lieferverkehrs in der ausgeschriebenen täglich zugelassenen Zeit
    • Fahrten und Fahrzeuge von Anwohnern (im ersten Kalenderjahr der Anwendung des Gesetzes)
    • Fahrten und Fahrzeuge von nach §13 PbefG anerkannten Dienstleistern der Personenbeförderung
    • Fahrten und Fahrzeuge auf der Bundesstraße 4


    §5 Zuwiderhandlungen

    (1) Im ersten Kalenderjahr der Anwendung wird für das unrechtmäßige Befahren der Umweltzone ein Ordnungsgeld von bis zu 200,- Euro erhoben. Für das unrechtmäßige Abstellen eines Fahrzeug wird ein Ordnungsgeld von bis zu 300,- Euro erhoben

    (2) Ab dem zweiten Kalenderjahr der Anwendung des Gesetzes wird bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von bis zu 500,- Euro erhoben


    §6 Änderungen

    (1) Der in §2 örtlich definierte Bereich kann durch die Behörde für Verkehr eigenmächtig ohne Zustimmung der Bürgerschaft ergänzt werden

    (2) Einschränkungen und Verkleinerungen der Umweltzone bedürfen der Zustimmung der Bürgerschaft


    §7 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am 01.03.2024 in Kraft



    Begründung: erfolgt mündlich


    Kosten: einmalig ca. 100.000,- Euro für Beschilderung und sonstiges - dann ca. 70.000 Euro jährlich in der Durchsetzung (Personalmehraufwand u.Ä.)


    Inkrafttreten: 01. März 2024


  • Hamburgische Bürgerschaft


    Kleine Anfrage


    von Stephanie Lang



    Kleine Anfrage an den Ersten Bürgermeister

    Ich bitte den Ersten Bürgermeister folgende Fragen zu beantworten:


    Änderungen in der Anordnung zu Wappen, Flaggen und Siegel


    1. können Sie nochmals Bitte erläutern Warum es zur Änderungen in der Anordnung zu Wappen, Flaggen und Siegel kommt?


    Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort


    Mit freundlichen Grüßen


    Stephanie Lang


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    Hamburgische Bürger*innenschaft

    Elfte Legislaturperiode


    An den Präsidenten der Bürger*innenschaft

    Herrn Ernesto B. Dutschke Ernesto B. Dutschke


    Drucksache IIII / XX



    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung rechter Polizeistrukturen



    Antrag

    des Senator für Inneres und Sport Enrico Meier


    Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung rechter Polizeistrukturen

    A. Problem

    Die übernehmende rechte Gewalt wird auch durch die Sicherheitsbehörden, insbesondere die Plolzei gestärkt und geschützt. Täter:innen werden regelmäßig nicht zur Rechenschaft gezogen, weil Ermittlungen intern behindert oder gar gestoppt werden.

    B. Lösung

    Die Behörde für Inneres und Sport richtet eine gesonderte Abteilung für rechtsradikalen Polizeistrukturen ein.


    C. Alternativen

    Polizei ganz abschaffen.

    D. Kosten

    Wir erwarten Kosten von maximal 3.000.000€.



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    A n l a g e 1





    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung rechter Polizeistrukturen

    vom 13.12.2023


    § 1 Allgemeines


    (1) Die Behörde für Inneres und Sport richtet eine gesonderte Abteilung für rechtsradikalen Polizeistrukturen (ARP) in der unabhängigen Beschwerdestelle (UBS) ein.


    (2) Die Aufgabe der ARP ist die gezielte Erkennung, Aufdeckung und Meldung von rechten Polizist:innen, Chatgruppen, Verbänden und anderweitigen Zusammenschlüssen innerhalb der Hamburger Polizei. Außerdem sollen Verbindungen zu verbotenen rechtsradikalen Organisationen aufgezeigt werden.


    (3) Ziel der Einrichtung ist es, alle relevanten rechten Strukturen innerhalb der Hamburger Polizei zu erkennen und zu zerschlagen.


    (4) Außerdem soll die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) gesondert von der ARP auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.


    (5) Die Ergebnisse der ARP werden regelmäßig, mindestens einmal im Quartal der Behörde für Inneres und Sport, sowie der Bürger:innenschaft gemeldet.


    § 2 Förderung der ARP


    (1) Der UBS werden zweckgebunden 3.000.000€ für 5 Jahre zu Verfügung gestellt.


    § 3 Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Hamburg, den 13.12. 2023


    Enrico Meier

    Senator für Inneres und Sport

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    Der Erste Bürgermeister


    An das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft


    Abgabe einer Regierungserklärung


    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit bitte ich Sie die notwendigen Schritte zur Abgabe einer Regierungserklärung des Erstes Bürgermeisters einzuleiten.

    ich danke im Vorraus


    Mit hanseatischen und antifaschistischen Grüßen



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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg



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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Elfte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch den Ersten Bürgermeister und durch die Behörde für Finanzen


    An das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache XI/XXX






    Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
    (Abschaffung der Schuldenbremse)



    Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 26. März 2023), wird wie folgt geändert:

    1. § 72 wird ersatzlos gestrichen
    2. § 72 a wird ersatzlos gestrichen
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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Elfte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch die Behörde für Bildung, Forschung, Digitalisierung und Kultur


    An das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache XI/XXX






    Gesetz zur Herstellung von kompletter Lernmittelfreiheit im Schulwesen

    §1 - Änderung des Schulgesetzes

    Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird wie folgt geändert:
    § 30 Satz zwei und drei werden ersatzlos gestrichen.


    §2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt zum 01.02.2024 in Kraft.


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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Elfte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch den Ersten Bürgermeister und durch die Behörde für Verkehr


    An das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache XI/XXX






    Antrag zur Anschaffung von fünf Duschbussen für die Freie und Hansestadt Hamburg


    1. Die Freie und Hansestadt Hamburg erwirbt fünf so genannte Duschbusse, welche in den Besitz des HVVs übergehen.
    2. Die sogenannten Duschbusse werden nach ihrer Anschaffung bis auf weiteres der GoBanyo gGmbH zur Verfügung gestellt
    3. Der Betrieb und die Wartung der Duschbusse wird bis auf weiteres von der GoBanyo gGmbH übernommen. Dabei wird eine strukturelle Unterstützung durch den HVV angeboten


    Kosten: ca. 750.000 Euro


    Begründung: erfolgt mündlich

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    Hamburgische Bürger*innenschaft

    Elfte Legislaturperiode


    An den Präsidenten der Bürger*innenschaft

    Herrn Ernesto B. Dutschke


    Drucksache IIII / XX



    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mietenwahnsinns in Hamburg



    Antrag

    des Senator für Wohnungsnot, Enteignung und Vergesellschaftung Enrico Meier


    Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mietenwahnsinns in Hamburg

    A. Problem

    Die Mietensituation in Hamburg ist, wie in vielen anderen deutschen Großstädten,dramatisch. Die Bürger:innen gebenprozentual immer mehr Geld ihres EInkommens für ihre Wohnung aus. Ursächlich dafür ist die Gewinnabsicht der Mietkonzerne, welche nicht auf das Wohergehen der Mieter:innen abzielt, sondern nur auf die Vermehrung des Profits.Der Wohnraum kann so auch nicht durch die Mieter:innen gestaltet werden, sondern wird meist zentral verwaltet.

    B. Lösung

    Die Behörde für Wohnungsnot, Enteignung und Vergesellschaftung bringt einen Gesetzesentwurf ein, der Wohungskonzerne mit mehr als 500 Wohnungen in Hamburg einschränkt. Konzerne, die mehr als 500 Wohungen haben werden enteignet und die Wohnungen nach Möglichkeit vergesellschaftet, andernfalls an die städtige Wohnungsbaugesellschaft (SAGA) abgegeben.


    C. Alternativen

    Massiver Herstellung eines Leerstands, der Preisdruck auf die Konzerne ausübt. Die Stadt Hamburg wird eine Anstalt öffentlichen Rechts gründen, die einmalig mit einem Volumen von 3 Milliarden Euro ausgestattet wird. Sollte dieses Geld für die Vergesellschalftung und den Betrieb der Wohnungen nicht ausreichen, wird die Stadt automatisch für alle weiteren Kosten aufkommen.

    D. Kosten




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    A n l a g e 1





    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mietenwahnsinns in Hamburg

    vom 18.01.2024


    § 1 Allgemeines


    (1) Privatpersonen oder Unternehmen dürfen maximal 500 Wohnungen in Hamburg besitzen (Wohnungsobergrenze). Dazu zählen auch Wohnungen von Tochterfirmen oder Eigentum im indirektem besitz der Privatperson.


    (2) Privatpersonen oder Unternehmen, die mehr als 500 Wohungen in Hamburg besitzen, werden bis auf die Wohnungsobergrenze in Gemeinschaftseigentum überführt.


    (3) Ausgenommen von der Wohnungsobergrenze sind (teil-)staatliche Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder bereits andersartig kollektiv verwaltete Wohnprojekte.


    § 2 Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts


    (1) Die Vergesellschaftung und künftige Verwaltung der Wohnungen übernimmt eine dafür gegründete Anstalt öffentlichen Rechts, die "Gerrit-Falius-Wohnungsgesellschaft".


    (2) Zweck der AöR ist es, lokale Selbstverwaltung zu fördern, Wohnraum bestmöglich zu erhalten und eine geringstmögliche Mieten anzubieten.


    (3) Die AöR ist verpflichtet, demokratische Gremien innerhalb der eigenen Struktur zu schaffen um den Mieter:innen die Mitbestimmung an Entscheidungen über Miethöhe und Verwaltung der Infrastruktur zu garantieren. Demokratische Beschlüsse der Mieter:innen sind durch die AöR einzuhalten, solange kein anderslautender Beschluss durch die Hambuger Bürger:innenschaft gefasst wurde.


    (4) Eine erneute Privatisierung der Wohnungen ist ausgeschlossen.


    (5) Die AöR wird einmalig mit 3.000.000.000€ durch die Stadt Hamburg bezuschusst. Diese werden gestaffelt über 5 Jahre an die AöR gezahlt werden.


    § 3 Vergesellschaftung und Kostendeckung


    (1) Die Vergesellschaftung der Wohnungen soll möglichst kostensparend gestaltet werden. Daher soll die AöR den durch das Bundesverfassungsgericht zugesprochenem "weite[n] Ermessensbereich" ausnutzen und nur eine Minimalkompensation für die Enteignung der Wohnungen zahlen.


    (2) Die Kosten der Vergesellschaftung sollen sich langfristig über Mieteinnahmen decken.

    (3) Sollte der Zuschuss von 3.000.000.000€ für die AöR nicht ausreichen, um den Wohnraum zu vergesellschaften bzw. instand zu halten, werden alle weiteren notwendigen Kosten durch die Stadt Hamburg übernommen.


    § 4 Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Hamburg, den 18.01. 2024


    Enrico Meier

    Senator für Wohnungsnot, Enteignung und Vergesellschaftung

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Elfte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch den Ersten Bürgermeister


    An das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache XI/XXX






    Gesetzesentwurf "Hamburg testet Grundeinkommen"


    § 1 Gesetzeszweck

    Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines wissenschaftlichen Modellversuchs mit mehreren Varianten eines Modell-Grundeinkommens zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens bezogen auf die Bevölkerung des Landes Hamburg.


    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:


    1. „Bedingungsloses Grundeinkommen” ein Einkommen, das eine politische Gemeinschaft bedingungslos jedem ihrer Mitglieder garantiert. Es soll

    a) die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen

    b) einen individuellen Rechtsanspruch darstellen sowie
    c) ohne Bedürftigkeitsprüfung und
    d) ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert werden;


    2. „Modell-Grundeinkommen” ein Grundeinkommen in einem Modellversuch, das Elemente eines bedingungslosen Grundeinkommens simuliert, ohne dieses vollständig abzubilden. Insbesondere kann anzurechnendes Einkommen angerechnet und hierzu eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt werden;


    3. „Auszahlungsbetrag” den Betrag, der einer am Modellversuch teilnehmenden Person ausgezahlt wird. Dabei wird der berechnete Gesamtbedarf einer am Modellversuch teilnehmenden Person mit anzurechnendem eigenen Einkommen verrechnet, was – je nach Höhe des anzurechnenden Einkommens – dazu führen kann, dass keine Auszahlung eines Geldbetrags erfolgt;


    4. „Gesamtbedarf”, der individuelle Bedarf einer am Modellversuch teilnehmenden Person. Der Gesamtbedarf setzt sich aus dem Grundbedarf und dem Zusatzbedarf zusammen;


    5. „Grundbedarf” den Betrag, unter den das monatliche Nettogesamteinkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person während der Dauer der Teilnahme am Modellversuch nicht fallen soll. Der Grundbedarf kann dabei sowohl durch eigenes Einkommen als auch durch den Auszahlungsbetrag im Modellversuch gedeckt werden. Der Grundbedarf soll dabei stets mindestens in Höhe des für Hamburg geltenden Existenzminimums liegen;


    6. „das für Hamburg geltende Existenzminimum“

    a) bei einer volljährigen Person den Anspruch an Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II), die einer in Hamburg lebenden anspruchsberechtigten alleinstehenden und volljährigen Person ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zusteht. Hierbei wird angenommen, dass die Person in einer Mietwohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen wohnt und ihre Heizkosten in Höhe der maximalen angemessenen Heizkosten unter Verwendung des teuersten Heizmittels liegen;

    b) bei einem Kind, einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Differenz aus dem entsprechenden für Hamburg geltenden Existenzminimum einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer alleinerziehenden volljährigen Person und einem Kind bzw. einer jugendlichen Person der entsprechenden Altersstufe besteht, abzüglich des für Hamburg geltende Existenzminimums einer alleinstehenden volljährigen Person nach Buchstabe a.


    7. „Zusatzbedarf“ ein unter bestimmten Voraussetzungen oder in besonderen Lebenslagen zusätzlich zum Existenzminimum bestehender Bedarf


    8. „anzurechnendes Einkommen“ der Teilnehmenden am Modellversuch das individuelle Nettoeinkommen der teilnehmenden Personen. Dabei werden die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 und 18 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend angewandt. Einkommen, das entsprechend § 11a SGB II bei der Berechnung von Bürgergeld nicht zu berücksichtigen ist, soll bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 8. Bei Bezug von Kindergeld gilt § 6 Absatz 6.


    9. „Verwaltung“ die vom Senat mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg.


    § 3 Forschungsauftrag

    (1) Für die Planung, Durchführung und Auswertung des Modellversuchs erteilt die Verwaltung einen Forschungsauftrag an einen von ihr auszuwählenden Forschungspartner. Der Forschungsauftrag umfasst drei Teile:


    1. Erarbeitung eines Forschungskonzepts für den Modellversuch einschließlich seiner wissenschaftlichen Begleitung als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 8;


    2. Beratung der Verwaltung bei der Umsetzung des Modellversuchs;


    3. Planung und Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung des Modellversuchs.


    (2) Der wissenschaftlich begleitete Modellversuch soll belastbare Rückschlüsse auf die Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens anhand der ausgewählten Varianten von Modell-Grundeinkommen bezogen auf die Gesamtheit der Bevölkerung des Landes Hamburg. Dabei sind insbesondere das Verhalten, soziale Interaktionen, die Gesundheit und die Lebenszufriedenheit, die soziale und wirtschaftliche Situation sowie das bürgerschaftliche und soziale Engagement der Teilnehmenden zu erforschen.


    (3) Im Forschungskonzept sind die Grenzen der Erkenntnisgewinnung offenzulegen, die aufgrund der gegenüber einem bedingungslosen Grundeinkommen eingeschränkten Simulation durch ein Modell-Grundeinkommen bestehen.


    (4) Für die Planung und Durchführung des Modellversuchs kann die Möglichkeit der Kooperation mit weiteren Partnern, insbesondere anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, genutzt werden.


    (5) Die Durchführung des Modellversuchs soll innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, frühestens jedoch in dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Haushaltsjahr.


    (6) Das Forschungskonzept ist so zu erstellen, dass die kalkulierten haushaltswirksamen Gesamtkosten 0,227 % des Haushaltsvolumens desjenigen Gesamthaushalts der Freien und Hansestadt Hamburg mit der größten Jahreszahl, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beschlossen ist, nicht überschreiten. Liegt dieser Geldbetrag niedriger als 42,8 Mio. Euro, so dürfen die Gesamtkosten maximal 42,8 Mio. Euro betragen.


    (7) Stellt sich während der Durchführung des Modellversuchs heraus, dass die haushaltswirksamen Gesamtkosten des Modellversuchs den Maximalbetrag übersteigen werden, hat die Verwaltung nach Anhörung des Forschungspartners die Dauer des Modellversuchs entsprechend zu kürzen. Dies ist den Teilnehmenden des Modellversuchs mindestens 3 Monate vor dem vorzeitigen Ende des Versuchszeitraums mitzuteilen.


    § 4 Modellversuch

    (1) Es werden mehrere Varianten eines Modell-Grundeinkommens erprobt, jedoch mindestens zwei. Dabei wird für jede Variante festgelegt, wie hoch der Grundbedarf für erwachsene Personen und für Minderjährige verschiedener Altersstufen ist und in welcher Höhe das anzurechnende Einkommen nach § 4 Absatz 3 vor der Auszahlung angerechnet werden. Versuchsgebiete sowie die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und Kontrollgruppe werden nach den Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere § 5, festgelegt.


    (2) Alle erprobten Varianten eines Modell-Grundeinkommens müssen folgende Anforderungen erfüllen:


    1. Die Teilnahme am Modellversuch wird für 36 Monate gewährt. Der Versuchszeitraum darf entsprechend § 3 Absatz 5 Satz 3 nur verkürzt werden, wenn die bereitgestellten Mittel für die Auszahlung entgegen vorheriger Modellrechnungen nicht ausreichen.


    2. Der Grundbedarf für alle am Modellversuch teilnehmenden Personen wird in allen erprobten Varianten so bemessen, dass das 1,05-fache des für Hamburg geltenden Existenzminimums für die jeweilige Altersstufe nicht unterschritten wird.


    3. Zusatzbedarfe werden nach § 6 berücksichtigt.


    4. Die Summe aus anzurechnendem Einkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person und dem Auszahlungsbetrag im Modellversuch muss immer über dem Gesamtbedarf der Person liegen. Der Auszahlungsbetrag kann hierbei durch die Anrechnung des anzurechnenden Einkommens auf Null fallen, jedoch keine Zahlungspflichten von Teilnehmenden des Modellversuchs begründen.


    (3) Der Auszahlungsbetrag wird monatlich ausgezahlt. Je nach der im Forschungskonzept ausgewählten Variante wird dabei ein im Forschungskonzept festgelegter Prozentsatz des anzurechnenden Einkommens in Abzug gebracht. Der Prozentsatz beträgt mindestens 30 % und höchstens 70 % des anzurechnenden Einkommens. Der Prozentsatz für eine Variante kann dabei im Forschungskonzept für alle Einkommenshöhen gleich oder innerhalb der Grenzen variabel festgelegt werden. Die nach § 11b Absatz 3 SGB II geltenden Freigrenzen, die beim Bezug von Bürgergeld zur Anwendung kommen, dürfen dabei nicht unterschritten werden. Bei Teilnehmenden, für die Kindergeld gewährt wird, wird das Kindergeld in voller Höhe vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Die in § 11b Absatz 1 bis 2b SGB II genannten Absetzbeträge sollen entsprechend den dort getroffenen Regelungen bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht bereits bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens unberücksichtigt geblieben sind.


    (4) Die Berechnung erfolgt nach Monaten. Für die Zuordnung des Einkommens auf die einzelnen Berechnungsmonate sind die Bestimmungen des § 15 WoGG, für die Auskunftspflichten die Bestimmungen des § 23 WoGG analog anzuwenden.


    (5) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 8.


    § 5 Auswahl und Rechte der Teilnehmenden

    (1) Im Modellversuch werden mehrere Versuchsgruppen gebildet. Die Summe der Teilnehmenden aller Versuchsgruppen soll zu Beginn des Modellversuchs 2.000 Personen betragen, sie darf 1.500 Personen nicht unterschreiten. Die Teilnahme am Modellversuch ist freiwillig. Sie ist an die Bereitschaft zur Teilnahme an den wissenschaftlichen Erhebungen nach § 7 geknüpft. Die Teilnahme kann durch die am Modellversuch teilnehmende Person vorzeitig beendet werden.


    (2) Versuchsgebiet sind ein oder zwei räumlich abgegrenzte Bereiche des Landes Hamburg. Das Versuchsgebiet wird dabei so ausgewählt und abgegrenzt, dass der Modellversuch belastbare Rückschlüsse auf die Forschungsfragen zulässt. Gibt es mehrere gleichermaßen geeignete Auswahlmöglichkeiten für das Versuchsgebiet, so entscheidet das Los. Das Versuchsgebiet wird in gleich große Untergebiete eingeteilt, die per Losverfahren den Varianten nach § 4 Absatz 1 zugewiesen werden.


    (3) Eine Versuchsgruppe besteht aus den teilnehmenden Personen eines Untergebietes. Alle Personen, die an einem durch die Verwaltung festzulegenden Stichtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den für den Versuch ausgewählten Gebieten haben, werden zur Teilnahme aufgefordert. Wird die Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht, sind die ausgewählten Gebiete entsprechend zu erweitern. Bestimmungen für den erstmaligen Eintritt sowie für einen späteren Eintritt von Teilnehmenden in den Modellversuch, das Ruhen der Teilnahme sowie den Austritt oder Ausschluss aus dem Modellversuch bei fehlender Mitwirkung an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 8.


    (4) Es wird eine Kontrollgruppe gebildet. Die Mitwirkung in der Kontrollgruppe ist freiwillig. Sie wird aus Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Hamburg ausgewählt, die nicht Teil der Versuchsgruppen sind. Personen in der Kontrollgruppe erhalten abgesehen von Aufwandsentschädigungen nach § 7 Absatz 2 keine Auszahlungen.


    (5) Die Teilnahme am Modellversuch setzt nicht voraus, dass man zuvor sozialrechtlich bedürftig war. Der Grundbedarf besteht individuell für alle Teilnehmenden der Versuchsgruppen. Die Anrechnung vorhandener Einkommen bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags bleibt davon unberührt.


    (6) Außer zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Anforderungen, wie der Bereitschaft zur Teilnahme an der wissenschaftlichen Erhebung und der Pflicht zur Erteilung der benötigten Informationen, werden keine Gegenleistungen der Teilnehmenden gefordert.


    (7) Alle zur Teilnahme berechtigten Personen, insbesondere Sozialleistungsbeziehende, erhalten rechtzeitig vor ihrer Entscheidung über die Teilnahme am Modellversuch durch die Verwaltung ein Beratungsangebot, das sie über die finanziellen und rechtlichen Folgen bei der Teilnahme am Modellversuch aufklärt. Dabei wird auch auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellversuch hingewiesen. Im Rahmen der Beratung erhalten die zur Teilnahme berechtigten Personen Informationen zur Höhe des zu erwartenden Auszahlungsbetrags, seine Zusammensetzung und den vorgenommenen Anrechnungen entsprechend der individuellen Lebenssituation. Die Verwaltung weist dabei im Rahmen ihrer Hinweispflicht insbesondere alle zum Modellversuch ausgewählten Personen auf mögliche nachteilige Auswirkungen der Teilnahme am Modellversuch für die Betroffenen hin.


    (8) Die Teilnehmenden der Versuchsgruppen erhalten vor und während des Versuchszeitraums eine Übersicht ihres errechneten Gesamtbedarfs einschließlich der Zusatzbedarfe nach § 6 und ihrer monatlichen Auszahlungsbeträge sowie den Anrechnungen ihres anzurechnenden Einkommens. Ändert sich die Berechnung des Auszahlungsbetrags, so erhalten die Teilnehmenden eine neu berechnete Übersicht. Die Teilnehmenden müssen dazu soweit notwendig persönlichen Verhältnisse offenlegen.


    § 6 Sonderregelungen

    (1) Zur Vermeidung von Härten, zur Deckung von Bedarfen in besonderen Lebenssituationen sowie zur Vermeidung der Nicht-Teilnahme Betroffener am Modellversuch kann das vom Forschungspartner erstellte Forschungskonzept zusätzlich zum Grundbedarf Zusatzbedarfe berücksichtigen. Die Zusatzbedarfe können dabei folgende Beträge umfassen:


    1. Für Teilnehmende, die bei einer Leistung nach SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II Absätze 2, 4 und 5 (Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Behinderung und bei kostenaufwändiger Ernährung), § 26 SGB II (Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) oder § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) hätten, und zwar maximal bis zu dem Betrag, der für diese Mehrbedarfe nach SGB II anzusetzen wäre;


    2. Für Teilnehmende, die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung errichten sowie laufende Beiträge, die zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, und zwar maximal bis zur Höhe des Mindestbeitrags in der freiwilligen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beiträge von einem anderen Haushaltsmitglied geleistet werden, jedoch nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.


    3. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sind als Zusatzbedarf nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden können.


    (2) Zusatzbedarfe werden bei der Berechnung des Gesamtbedarfs nur insoweit berücksichtigt, als sie die Differenz zwischen dem Grundbedarf und dem in Hamburg gültigen Existenzminimum für die am Modellversuch teilnehmende Person überschreiten.

    (3) Beziehen Teilnahmeberechtigte vor Beginn des Modellversuchs staatliche Sozialleistungen, werden sie von der Verwaltung auf ihre bestehenden Pflichten hingewiesen, erhaltene Auszahlungen im Modellversuch bei den entsprechenden Stellen anzugeben.


    (4) Auszahlungen für am Modellversuch teilnehmende minderjährige Personen werden an die Person ausgezahlt, die für die minderjährige Person kindergeldberechtigt ist. Gibt es keine kindergeldberechtigte Person, so werden die Auszahlungen an alle Erziehungsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt.


    (5) Regelungen zu Bedarfsgemeinschaften des Sozialrechts bleiben unberührt.


    (6) Bestehende gesetzliche Regelungen zur Pfändbarkeit bleiben unberührt. Die Erstattung gepfändeter Anteile der Auszahlungsbeträge ist ausgeschlossen.


    (7) Bestehende gesetzliche Regelungen zur Versteuerung erhaltener Auszahlungsbeträge bleiben unberührt. Die Erstattung zu zahlender Steuern ist ausgeschlossen.


    § 7 Wissenschaftliche Begleitung

    (1) Die wissenschaftlichen Erhebungen bei den Teilnehmenden sind so auszugestalten dass aus den erhobenen Daten mindestens Aussagen über die in § 4 Abs. 2 genannten Gesichtspunkte getroffen werden können. Es sind mindestens folgende Befragungen durchzuführen:


    1. eine Anfangsbefragung vor Beginn des Versuchszeitraums;


    2. Zwischenbefragungen mindestens jährlich während der Laufzeit des Versuchszeitraums;


    3. eine Abschlussbefragung zum Zeitpunkt der letzten Geldzahlungen;


    4. eine oder mehrere Nachbefragung frühestens zwei, spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Versuchszeitraums.


    (2) Für die Teilnahme an den Erhebungen können die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und die Mitwirkenden der Kontrollgruppe eine Aufwandsentschädigung erhalten.


    (3) Die Auswertung des Modellversuchs wird in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht, bestehend aus einem Hauptund einem Nachbericht. Der Hauptbericht wird spätestens ein Jahr nach der Abschlussbefragung veröffentlicht. Der Nachbericht wird spätestens ein Jahr nach der Nachbefragung veröffentlicht. Im Abschlussbericht sind die Ergebnisse des Modellversuchs darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten. Zusätzlich können Zwischenberichte veröffentlicht werden.


    (4) Die erhobenen Daten aller Phasen werden spätestens ein Jahr nach Abschluss des Modellversuchs bzw. ein Jahr nach Durchführung der Nachbefragungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 ausreichend anonymisiert veröffentlicht. Die Daten können weiteren Forschenden pseudonymisiert zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt werden.


    § 8 Rechtsverordnungsermächtigung

    (1) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Forschungspartners die näheren Bestimmungen zur Planung, Durchführung und Auswertung des Modellversuchs auf Basis des Forschungskonzepts sowie der Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung festzulegen. Insbesondere können geregelt werden:


    1. die Festlegung des jeweils für Hamburg geltenden Existenzminimums nach § 2 Nummer 6;


    2. die Einzelheiten der Definition und der Feststellung des monatlichen anzurechnenden Einkommens der Teilnehmenden nach § 2 Nummer 8;


    3. die Festlegung der zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 2 Nummer 9;


    4. die Details zu Umfang und Umsetzung des Forschungsauftrags nach § 3 einschließlich der Bestimmungen zur Kürzung der Dauer des Modellversuchs nach § 3 Absatz 8;


    5. das Forschungskonzept nach den §§ 4 bis 7, hier insbesondere


    a) die Ausgestaltung der modellierten Varianten von Modell-Grundeinkommen nach § 4 einschließlich der Festlegungen zum Grundbedarf, der Festlegungen zur Berechnung und Auszahlung des Auszahlungsbetrags nach § 4 Absatz 3 sowie der Festlegungen zur Berechnung und den Auskunftspflichten nach § 4 Absatz 4;


    b) Festlegungen zur Anzahl der Teilnehmenden nach § 5 Absatz 1;


    c) Festlegungen zur Auswahl und Aufteilung des Versuchsgebiet einschließlich der Erstellung hierzu erforderlicher Statistiken nach § 5 Absatz 2;


    d) die Auswahl der potenziell Teilnehmenden, die Kontaktaufnahme zu diesen, das Verfahren der Aufteilung auf die Versuchsgruppen und der möglichen Erweiterung des Versuchsgebiets sowie den Stichtag nach § 5 Absatz 3;


    e) Bestimmungen für den erstmaligen Eintritt sowie einen späteren Eintritt von Teilnehmenden in den Modellversuch, das Ruhen der Teilnahme im bzw. das vorzeitige Ausscheiden aus dem Modellversuch, die Folgen bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1, für die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in das Versuchsgebiet hinein, aus dem Versuchsgebiet heraus oder innerhalb des Versuchsgebiets, für Geburt und Tod von Einwohnerinnen und Einwohnern des Versuchsgebiets sowie für das freiwillige Ausscheiden aus dem Modellversuch nach § 5 Absatz 3;


    f) die Auswahl der Kontrollgruppe nach § 5 Absatz 4;


    g) Bestimmungen zur Umsetzung der Beratungs-, Informations- und Hinweispflichten der Verwaltung sowie zur Offenlegung der persönlichen Verhältnisse der Teilnehmenden nach § 5 Absatz 7 und 8;


    h) die nähere Ausgestaltung und Anwendung der Sonderregelungen nach §6 so wie Bestimmungen für darin nicht berücksichtigte Fälle;


    i) Umfang und Gestaltung der Erhebungen nach § 7 Absatz 1;


    6. die Einzelheiten der Gewährung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Absatz 2;


    7. das Verfahren der Veröffentlichung der Daten nach § 7 Absatz 4;


    8. dem Zweck dieses Gesetzes entsprechende Richtlinien der Datenverarbeitung nach § 9. Dabei kann auch geregelt werden, in wie fern weitere zur Verfügung stehende Möglichkeiten genutzt werden, um relevante Informationen zu erhalten, einschließlich des Datenmaterials von Behörden. Hierzu kann festgelegt werden, in wie fern Finanzbehörden, das Statistische Landesamt und weitere dem Land Hamburg unterstehende Behörden dazu personenbezogene Daten aggregiert und anonymisiert an die Verwaltung und den Forschungsträger übermitteln dürfen so wie neue Statistiken erstellt werden dürfen;


    9. die zuständigen Behörden innerhalb der Verwaltung, so fern sich diese nicht bereits aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben;


    (2) Der Senat kann in diesem Gesetz enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden innerhalb der Verwaltung.


    (3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme während einer Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Bekanntmachung besteht. Der Forschungspartner und die Hamburgische Bürgerschaft ist innerhalb der für die Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Frist anzuhören


    § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

    Zur Erfüllung des wissenschaftlichen Forschungsauftrags werden personenbezogene Daten von den Teilnehmenden des Modellversuchs verarbeitet. § 11 Hamburgisches Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in seiner jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


    § 10 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Kosten: nicht genau bezifferbar durch die Einsparungen an Sozialleistungen allerdings höchstens 42,3 Mio Euro


    Begründung: erfolgt mündlich

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    Antrag

    der Fraktion der Internationalen Linken in der Hamburger Bürgerschaft


    An die Präsidentin der Bürgerschaft


    Drucksache XII/XXX


    Antrag zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg


    Gemäß Artikel 34, Absatz 1 der Hamburger Verfassung beantragen wir die Wahl des Ersten Bürgermeisters.

    Es kandidiert der Abgeordnete Ernesto B. Dutschke (I:L)




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    Der Erste Bürgermeister


    Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters,

    sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren

    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:

    Herrn Finn van der Speed - Senator für Inneres, Justiz und Antifaschismus (Zweiter Bürgermeister)


    Frau Ella Löwenstein-Boum - Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Herrn Enrico Meyer - Senator für Familie, Geschlechtergerechtigkeit und Verbraucher*innenschutz


    Herrn Ernesto B. Dutschke - Senator für Gesundheit, Inklusion, Umwelt, Verkehr und Bildung



    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.




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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg


  • Anfrage an den Ersten Bürgermeister und den Senat der Freien Hansestadt Hamburg

    der Fraktion der Liberal - Konservativen Allianz, vertreten durch Toni Kamm in der Hamburger Bürgerschaft



    An die Präsidentin der Bürgerschaft

    Frau Ella Löwenstein-Boum



    Drucksache XII/XXX



    Die Liberal - Konservative Allianz - Fraktion fragt den Ersten Bürgermeister Herrn Ernesto B. Dutschke


    1. Wie schätzen Sie die bisherigen Arbeit des Senats seit Amtsantritt ein?
    2. Wo steht nach Ihrer Meinung unsere Stadt jetzt und in der Zukunft?
    3. Warum gab es seitens des Senats seit Amtsantritt keine Gesetzentwürfe bzw. Anträge im Parlament?


    Im Namen der Allianz - Fraktion

    Toni Kamm











  • Wir erinnern an unsere Anfrage.