Stimmst du dem Antrag zu? 38
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Ja (23) 61%
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Nein (7) 18%
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Enthaltung (9) 24%
Alles anzeigenAntrag:
§ 14
Anhörung
(1) Vor der Verhängung einer Sanktion kann der Spieler durch das zuständige Organ angehört werden. Eine Anhörung soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Organ noch Klärungsbedarf oder Rückfragen sieht.
(2) Die Anhörung ist durch zumindest zwei Vertreter des zuständigen Organs vorzunehmen. Das Beisein von Vertretern nicht zuständiger Organe oder Dritten, die nicht Beteiligte des Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind, bei einer Anhörung ist unzulässig.
(3) Auf Antrag des Bestraften ist zu begründen, warum auf eine Anhörung verzichtet wurde.