Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen

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    Ausfertigung des Gesetzes für die Coronaprämie für Medizinisches Personal

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 23. Dezember2021 beschlossenes, Gesetz aus:

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    Ausfertigung des Gesetzes zur Förderung von Luftfilteranlagen in Bildungseinrichtungen im Freistaat Thüringen

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 23. Dezember2021 beschlossenes, Gesetz aus:

  • Ausfertigung des Gesetzes zur Förderung der Teststrategie an Schulen

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, Gesetz aus

  • Ausfertigung des Gesetzes zum Erhalt und Schutz der Wälder in Thüringen

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, Gesetz aus

  • Ausfertigung des Gesetzes zur Schaffung ausgleichender Maßnahmen für finanzielle Einbrüche während der Coronapandemie für Soloselbstständige

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, Gesetz aus

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    Ausfertigung des Gesetzes für die Ermöglichung einer Inpfkampange in Bildungsstätten


    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 1.3.2022 beschlossenes Gesetz aus:

  • Ausfertigung des Gesetzes

    Hilfestellung der Flüchtlinge aus der Ukraine

    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 5. April 2022 beschlossenes, Gesetz aus:


  • Der Landtag hat auf Vorschlag der Staatsregierung folgendes Gesetz beschlossen:



    Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen

    (GÄdVT)

    vom 07.06 . 2 0 2 2








    Artikel 1
    Allgemeines


    Der Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung wird wie folgt geändert:


    2. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.

    2a. Wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.





    Artikel 2
    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • Der Landtag hat folgendem Gesetz seine Zustimmung erteilt.


    Dieses tritt somit am 01.01.2023 in Kraft

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    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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    Einmal editiert, zuletzt von Leon Mus ()

  • Der Landtag hat folgendem Gesetz seine Zustimmung erteilt.


    Dieses tritt somit am 21.10.2022 in Kraft

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    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Der Landtag hat folgendem Gesetz seine Zustimmung erteilt.


    Dieses tritt somit am 21.10.2022 in Kraft

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    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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    Ausfertigung des Gesetzes


    Gesetz für kostenlose Menstruationsartikel


    Hiermit wird das Gesetz für kostenlose Menstruationsartikel ausgefertigt. Dieses tritt am 15.11.2022 in Kraft

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    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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    Ausfertigung des Gesetzes



    Gesetz für die Stärkung der Bildung


    Hiermit wird das Gesetz für die Stärkung der Bildung ausgefertigt. Dieses tritt am 01.01.2023 in Kraft

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    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer


    Vom 28. Februar 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    In § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer wird die Angabe "6,5 vom Hundert" durch die Angabe "3,5 vom Hundert" ersetzt.


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.



    Erfurt, den 28. Februar 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz für die Einrichtung eines Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit

    (Thüringer Obdachlosigkeitsbekämpfungsgesetz - ThObbg)


    Vom 10. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1 Einrichtung eines Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit


    (1) Der Freistaat Thüringen richtet ein Landesprogramm gegen Obdachlosigkeit ein.


    (2) Für die Einrichtung eines Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit stellt der Freistaat Thüringen zunächst 12 Millionen Euro zur Verfügung.


    § 2 Prinzipien der Obdachlosigkeitsbekämpfung


    (1) Das Landesprogramm gegen Obdachlosigkeit verfolgt das Ziel der Obdachlosigkeitsbekämpfung mithilfe des Prinzipes "Housing First", bei dem Obdachlosen für ihren Ausweg aus der Obdachlosigkeit als erstes Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung gestellt werden.


    (2) Die mit Obdachlosen arbeitenden Sozialarbeiter:innen sowie die Hilfsangebote und Hilfseinrichtungen für Obdachlose im Freistaat Thüringen werden angehalten, Obdachlosen, sofern und soweit wie möglich, ohne Bedingungen Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung zu stellen.


    (3) Absatz 2 gilt nicht für zeitliche Beschränkungen für die Nutzung der Unterkünfte oder Wohnungen.


    (4) Die mit Obdachlosen arbeitenden Sozialarbeiter:innen sowie die Hilfsangebote und Hilfseinrichtungen für Obdachlose im Freistaat Thüringen werden angehalten, Obdachlose über das Landesprogramm gegen Obdachlosigkeit zu informieren und Sie auf Wunsch bei der Teilnahme an dem Programm zu unterstützen.


    (5) Der Freistaat Thüringen behält sich mit den Zuständigen Kräften vor Ort vor, Obdachlose bei dauerhaften Fehlverhalten, bei dem keine Besserung in Sicht ist, Obdachlose wieder aus dem Landesprogramm zu entlassen.


    § 3 Gründung einer Abteilung Obdachlosigkeitsbekämpfung im Sozialministerium


    (1) Zur Koordination des Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit wird eine Abteilung Obdachlosigkeitsbekämpfung im Sozialministerium gegründet.


    (2) Für die Abteilung Obdachlosigkeitsbekämpfung sind Sachbearbeiter:innen und Sozialarbeiter:innen einzustellen.


    (3) Die Abteilung Obdachlosigkeitsbekämpfung koordiniert das Landesprogramm Obdachlosigkeitsbekämpfung.


    § 4 Vorhalten von Wohnungen der Thüringer Wohnbau


    (1) Für das Landesprogramm gegen Obdachlosigkeit hat die landeseigene Thüringer Wohnbau eine ausreichende Menge von Wohnungen vorzuhalten.


    (2) Für das Vorhalten von Wohnungen durch die Thüringer Wohnbau erhält die Thüringer Wohnbau Zuschüsse von 25% der Miete pro vorgehaltener Wohnung, solange sie unbelegt ist.


    (3) Bei Einzug von Obdachlosen in eine vorgehaltene Wohnung ist die Miete grundsätzlich, wie gesetzlich vorgeschrieben, von der Bundesagentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter zu übernehmen.


    (4) Bei Einzug von Obdachlosen in eine vorgehaltene Wohnung garantiert der Freistaat Thüringen in Fällen des Mietausfalls die Mietzahlungen.


    § 5 Anmieten von Wohnungen durch den Freistaat


    (1) Für das Landesprogramm gegen Obdachlosigkeit kann der Freistaat private Wohnungen und Wohnungen privater Gesellschaften anmieten.


    (2) Der Freistaat Thüringen garantiert den privaten oder gewerblichen Vermietern die Unversehrtheit Ihrer an Obdachlose vergebenen Wohnungen und haftet für eventuelle Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


    § 6 Unterstützung von Kommunen


    (1) Im Rahmen des Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit gewährt der Freistaat Kommunen, die Projekte gegen Obdachlosigkeit fördern, Zuschüsse.


    (2) Im Rahmen des Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit gewährt der Freistaat Kommunen, die kommunale Wohnungen oder Wohnungen kommunaler Gesellschaften vorhalten, Zuschüsse in Höhe von 25% der Miete pro Wohnung, solange sie unbelegt ist.


    (3) Die Miete für an Obdachlose vermietete kommunale Wohnung oder Wohnung einer kommunalen Gesellschaft ist grundsätzlich, wie gesetzlich vorgeschrieben, von der Bundesagentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter zu übernehmen.


    (4) Im Rahmen des Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit garantiert der Freistaat Kommunen, die kommunale Wohnungen oder Wohnungen kommunaler Gesellschaften, die Mietzahlungen im Fall des Mietausfalls.


    (5) Im Rahmen des Landesprogrammes gegen Obdachlosigkeit gewährt der Freistaat Kommunen, die Sozialarbeiter:innen zum Zwecke der Obdachlosenhilfe beschäftigen, Zuschüsse.


    § 7 Schlussbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 15. November 2021 in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 15. November 2022 außer Kraft.



    Erfurt, den 10. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten


    Vom 10. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    (1) § 1 Absatz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes wird wie folgt gefasst:


    (3) Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem Parlament eines anderen Landes an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.


    (2) Dieses Gesetz tritt gemäß vDGB § 19 Absatz 3 und Absatz 4 infolge der Verkündung am Tag der Archivierung in Kraft.



    Erfurt, den 10. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich