Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen


  • Gesetz zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen


    Vom 10. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1


    Gerichte, die der Rechtsträgerschaft des Landes Thüringen unterliegen, veröffentlichen alle gerichtlichen Entscheidung in einem online frei zugänglichen Portal. Die Entscheidungen werden anonymisiert und in nicht strukturierter Form veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind


    1. im Zivilprozess Verfügungen (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 Zivilprozessordnung) sowie Entscheidungen auf Grund der §§ 688 - 703d der Zivilprozessordnung mit Ausnahme derjenigen Entscheidungen, die auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hin erfolgen;


    2. im Strafprozess Strafbefehle (§§ 407 - 412 der Strafprozessordnung).


    § 2


    Auf Antrag der Parteien und Beteiligten eines Rechtsstreits soll die Veröffentlichung der Entscheidung unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung besteht. Gegen die Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz).


    § 3


    Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in strukturierter Form vorzuschreiben. Die Staatsregierung regelt hierbei die näheren Anforderungen an strukturierte Daten. Die Staatsregierung kann in Gemäßheit des § 4 nähere Anforderungen an den Zugang zu strukturierten Daten bestimmen.


    § 4


    Der Zugang zu strukturierten Daten wird nur auf Antrag gegen Verwaltungsgebühr und nicht vor dem 01.01.2025 gewährt.



    Erfurt, den 10. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Änderung des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)

    - Abschaffung der Jagd- und Fischereisteuer


    Vom 11. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) wird wie folgt geändert:


    (1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.


    (2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben wo eine kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.


    (3) Eine Jagdsteuer und eine Fischereisteuer dürfen nicht erhoben werden.



    Erfurt, den 11. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Landtag des Freistaates Thüringen (TransAbTh)


    Vom 11. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Allgemeines


    (1) Das Gesetz gilt für alle gewählten Abgeordneten des Landtages des Freistaates Thüringen.


    (2) Nicht eingeschlossen sind Berufene Bürger*innen.


    Artikel 2

    Errichtung einer Transparenzstelle im Justizministerium


    (1) Im Ministerium für Inneres und Justiz wird ein neues Referat gegründet.


    (2) Der Name des Referates ist "Transparenzstelle in der Abgeordnetentätigkeit".


    (3) Den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Thüringer Landtages ist während der Geschäftszeiten des Referates uneingeschränkt Zugang zum Referat zu gewähren.


    Artikel 3

    Nebeneinkunftsbericht


    (1) Alle Abgeordneten des Thüringer Landtages haben am Ende einer Legislaturperiode dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit einen Bericht über sämtliche Nebeneinkünfte, welche innerhalb der Legislaturperiode erhalten wurden abzugeben.


    (2) Als Nebeneinkünfte gelten


    (2.1) Regelmäßige und einmalige Einkünfte aus beruflichen Tätigkeiten vor oder während der Legislaturperiode.


    (2.2) Regelmäßige oder einmalige Spenden oder Schenkungen während der Legislaturperiode.


    (2.3) Regelmäßige oder einmalige Einkünfte, welche zukünftig zu erwarten sind für Tätigkeiten während der Legislaturperiode.


    (2.4) Sachspenden oder materielle Zuwendungen, welche einen Wert von 100€ übersteigen.


    (3) Der Bericht muss bis zum Ende der zweiten Woche der folgenden Legislaturperiode eingegangen sein.


    (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 3 in begründeten Fällen verlängern.


    Artikel 4

    Sofortiger Bericht über Zuwendungen


    (1) Nebeneinkünfte gem. Art. 3 Abs. 2, welche einen Wert von 10.000€ übersteigen, sind dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche anzuzeigen.


    (2) Art. 3 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.


    (3) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern.


    Artikel 5

    Ausnahmen


    (1) Ausgenommen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sind private Schenkungen.


    (2) Als private Schenkungen gelten finanzielle oder materielle Zuwendungen von Privatpersonen, sofern durch diese Zuwendungen offenkundig kein Interessenkonflikt entsteht.


    (3) Auf Verlangen des Referates für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit ist schriftlich zu begründen, dass kein Interessenkonflikt durch eine private Schenkung nach Abs. 1 entsteht.


    Artikel 6

    Veröffentlichung


    (1) Das Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit richtet eine entsprechende Plattform im Internet ein, auf welcher die Berichte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht werden.


    (2) Die Aktualisierung erfolgt einmal wöchentlich.


    (3) Bei jeder Aktualisierung wird eine Kopie direkt an das Präsidium des Landtages des Freistaates Thüringen geschickt.


    Artikel 7

    Verstöße


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetzes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich das Präsidium des Landtages und der oder die Vorsitzende des ständigen Ausschusses für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung zu informieren.


    (2) Der oder die Abgeordnete wird durch das Präsidium auf den Verstoß aufmerksam gemacht und vor dem Ausschuss für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung angehört.


    (3) Wer trotz Rüge nach Abs. 2 gegen das Gesetz verstößt wird mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


    Artikel 8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 11. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr


    Vom 11. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1 Abschaffung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr


    Das Gesetz für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr tritt zum 01. Juni 2022 außer Kraft.


    § 2 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft



    Erfurt, den 11. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz für eine landesweite Corona-Prämie für Pflegekräfte


    Vom 11. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1 Landesweite Corona-Prämie für Pflegekräfte


    (1) Alle Pflegekräfte im Land Thüringen erhalten vom Land zum 15. September 2021 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von 250 Euro.


    § 2 Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.



    Erfurt, den 11. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Finanzen


    Vom 26. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Schutz der öffentlichen Finanzen


    (1) Das Gesetz für die Stärkung der Bildung vom 21. November 2022 wird aufgehoben.

    (2) Das Entlastungspaket für den Freistaat Thüringen vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (3) Das Gesetz zur Digitalisierung von Schulen vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (4) Das Gesetz zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vom 06. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (5) Das Arbeitsschaffungs-Gesetz vom 25. Juli 2022 wird aufgehoben.

    (6) Das Gesetz zur Förderung von Luftfilteranlagen in Bildungseinrichtungen im Freistaat Thüringen vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Erfurt, den 26. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Abschaffung des Thüringer Vergabegesetzes


    Vom 26. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Abschaffung des Vergabegesetzes


    (1) Das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge tritt außer Kraft.

    (2) Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge tritt außer Kraft.


    Artikel 2

    Übergangsregelung


    Für alle Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen wurden, finden das Thüringer Vergabegesetz und die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge bis zu ihrem Abschluss weiterhin Anwendung.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft. Für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden, finden abhängig vom Schwellenwert die gesetzlichen Regelungen für Ausschreibungen, Vergaben und öffentliches Auftragswesen, die auf Bundes- und EU-Ebene Bestand haben, Anwendung.


    Erfurt, den 26. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Verankerung der Schuldenbremse in der Landesverfassung


    Vom 26. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Verfassung


    Die Verfassung des Freistaats Thüringen wird wie folgt geändert:


    (1) Artikel 98 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.


    (2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Auswirkungen einer gegenüber einem mehrjährigen Vergleichszeitraum abweichenden konjunkturellen Entwicklung können in Abweichung vom Grundsatz gemäß Satz 1 im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden. Soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des Haushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Satz 1 zulässig. Die Feststellung dieser Entwicklung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt auswirkt, sind vorrangig Kredite zu tilgen und ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite aufgenommen werden müssen. Ausnahmen von Satz 1 sind zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen, zulässig. Die Feststellung der Ausnahmen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Die nach diesem Absatz zulässigen Kredite sind innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Umschuldungen gelten nicht als Tilgung. Die Tilgung hat im ersten Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, spätestens aber im vierten auf die Kreditaufnahme folgenden Haushaltsjahr. Die Rückzahlung der Kredite ist in einem Tilgungsplan festzulegen, von dem zulasten einer zeitnahen Tilgung nur abgewichen werden darf, wenn die Finanzlage des Landes durch eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen erheblich beeinträchtigt wird. Der Tilgungsplan sowie Abweichungen hiervon zulasten einer zeitnahen Tilgung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein Beschluss für die Aufnahme von Krediten in Höhe von mindestens 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.


    (3) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.


    (4) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Personalausgaben darf grundsätzlich höchstens 30 vom Hundert der Summe der Gesamtausgaben des Haushalts betragen.


    (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.“


    (2) Artikel 99 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    (3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan wird von der Landesregierung eingebracht. Entwürfe zur Änderung eines beschlossenen Haushalts werden von der Landesregierung oder einer Fraktion in den Landtag eingebracht. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgelegten Haushaltsplan nur beschließen, wenn die Deckung gewährleistet ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.


    Erfurt, den 26. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes


    Vom 26. März 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Ladenöffnungsgesetzes


    Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 10.00 und 20.00 Uhr öffnen.“


    (2) § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Fallen der 24. und der 31. auf einen Sonntag, dürfen die in § 8 genannten Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.“


    (3) § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr für die Dauer von acht zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt.“


    (4) § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.“


    (5) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) An jährlich höchstens zwölf Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für die Dauer von bis zu acht zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 10 bis 20 Uhr geöffnet sein.“


    (6) § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertrag, der Totensonntag, die Adventsonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des ersten, zweiten oder dritten Adventsonntags nicht freigegeben werden.“


    (7) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Diese Öffnungstage werden durch die Landkreise und die kreisfreien Städte freigegeben.“


    (8) § 10 Absatz 4 wird gestrichen.


    (9) § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen in Kalendermonaten mit vier Samstagen an zwei und in Kalendermonaten mit fünf Samstagen an drei Samstagen beschäftigt werden. Auf eigenen Antrag dürfen sie an jeweils einem weiteren Samstag pro Kalendermonat arbeiten.“


    (10) § 12 Absatz 4 wird hinzugefügt:


    „(4) Beschäftigte, die nachweislich mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige angehörige Person betreuen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet nicht.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.


    Erfurt, den 26. März 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Stärkung der Hebammenversorgung


    Vom 16. April 2023


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Der Freistaat Thüringen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieses Gesetzes Zuwendungen zum Zweck der Stärkung und Sicherung der geburtshilflichen Versorgung. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.


    Artikel 1

    Zuwendungszweck


    Zweck der Zuweisung ist die Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung. Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilfliche Hebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern. Dies können insbesondere sein:


    Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung; Entwicklung und Unterstützung der Einrichtung von Koordinierungsstellen, Vermittlungszentralen oder eines Hebammennotfalldienstes für kurzfristig auftretende Bedarfslagen in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung; Entwicklung und Umsetzung von Wohnraumkonzepten; Teambuilding-Maßnahmen; Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit im Kreißsaal und in der Wochenbettbetreuung; Verträge mit Hebammen und Entbindungspflegern, zum Beispiel zur Organisation einer mobilen Reserve für die Geburtshilfe oder die Wochenbettbetreuung; Entwicklung und Unterstützung von Personalfindungskonzepten; finanzielle Unterstützung von Hebammen und Entbindungspflegern, wenn sich diese verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum für die Tätigkeit in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung vor Ort zur Verfügung zu stehen; zusätzlich erforderliche Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Förderzwecks.


    Artikel 2

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungen können die Thüringer Landkreise und die kreisfreien Städte im Freistaat Thüringen erhalten.


    Artikel 3

    Zuweisungsvoraussetzungen


    Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe der Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Bei Weitergabe der Mittel an Unternehmen ist das EU-Beihilferecht mit De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach geltenden Vorgaben festzustellen. Abweichend anderer Bestimmungen wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn für die Förderung im Jahr 2023 und mit Eingang des Antragsschreibens bei der Bewilligungsbehörde zugelassen. Ab der Förderung für das Jahr 2024 darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags von der Behörde bestätigt wurde. Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.


    Artikel 4

    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


    Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, die für vergleichbar Beschäftigte des Staates entstehen würden. Nicht zuwendungsfähig sind Gemeinkosten sowie Investitionen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Anschaffung von Gegenständen und Geräten, deren Anschaffungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, die Anschaffung von Fahrzeugen oder für ähnliche Anschaffungen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Die maximale Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Anzahl der Geburten in Krankenhäusern im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum multipliziert mit dem Faktor 500. Maßgeblich für die Berechnung des maximalen Zuweisungsbetrags sind alle Geburten im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die von Krankenhäusern für das dem Bewilligungszeitraum vorangehende Jahr gemeldet werden. Der Zuwendungsempfänger muss sich angemessen, mindestens jedoch zu zehn Prozent mit eigenen Mitteln beteiligen.


    Artikel 5

    Verfahren

    Bewilligungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Für das Jahr 2023 gilt eine Antragsfrist bis 30. September 2023. Für die Folgejahre ist der Antrag jeweils bis 31. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:


    - Beschreibung der geplanten Maßnahmen,

    - Kosten- und Finanzierungsplan.


    Von den Krankenhäusern gemeldete Geburten des Jahres sind bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung der geplanten Vorhaben weitere Unterlagen anfordern. Für Bescheide, die im Jahr 2023 erlassen werden, endet der Bewilligungszeitraum am 30. Juni 2024; ab dem Jahr 2024 endet der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Haushaltsjahres. Die Bewilligungsbehörde kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können. Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen.


    Artikel 6

    Gültigkeit, Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft. Es tritt am 31. März 2028 außer Kraft.


    Erfurt, den 16. April 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zum Schutz des kirchlichen Arbeitsrechts


    Artikel 1

    Abschaffung des Gesetzes für den kirchlichen Arbeitsschutz


    Das Gesetz für den kirchlichen Arbeitsschutz vom 26. September 2022 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Erfurt, den 16. April 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    § 72 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes wird wie folgt gefasst:


    „(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Auch während des Urlaubssemesters bleiben diese Mitglied der Hochschule und behalten den Studierendenstatus. Wichtige Gründe sind:


    1) Krankheit, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert, nachzuweisen durch ärztliches beziehungsweise auf Verlangen ein amtsärztliches Attest,

    2) Zeiten für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) vom 26. Mai 1994 ist, nachzuweisen durch Kopie des Pflegestufenbescheids sowie einer Vollmacht der oder des Pflegebedürftigen und einer ärztlichen Bestätigung über die betreuende Person,

    3) Unternehmensgründung, nachzuweisen durch entsprechende Gewerbeanmeldung beziehungsweise, falls noch nicht vorhanden, einen Entwurf eines Businessplans, welcher positiver Rückmeldung vonseiten der zuständigen Verwaltung der jeweiligen Hochschule bedarf.


    Eine Beurlaubung kann für bis zu insgesamt zwei Semester beantragt und gewährt werden, je nach Immatrikulationsordnung der Hochschulen und Grund der Beurlaubung für längere Zeiträume. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und die Pflichten der Studierenden unberührt. Weitere Gründe können durch die Hochschulen entsprechend festgelegt werden.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Erfurt, den 05. Mai 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Förderung der Anschaffung von Defibrillatoren


    Der Freistaat Thüringen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieses Gesetzes Zuwendungen zum Zweck der Anschaffung von Defibrillatoren. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.


    Artikel 1

    Zuwendungszweck


    Zweck der Zuwendungen ist es, in Fällen des plötzlichen Herztodes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts irreversibler Schäden und des Todesfalls zu verringern. Hierzu wird die Verfügbarkeit von automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch eine Förderung der Anschaffung in Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht. Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von AED.


    Artikel 2

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände im Freistaat Thüringen.


    Artikel 3

    Zuweisungsvoraussetzungen


    Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe der Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Im Falle der Weitergabe der Mittel an Unternehmen ist das EU-Beihilferecht mit De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach geltenden Vorgaben festzustellen. Zur Gewährung der Zuwendung muss ein automatisierter externer Defibrillator, der den folgenden Spezifikationen entspricht, angeschafft werden:


    1. AED im halbautomatischen Modus, der zur Anwendung durch Laien geeignet ist,

    2. AED-Funktion mit Benutzerführung, weiterhin a) Metronom für Herzdruckmassage / Thoraxkompression, b) möglichst Feedback-System zur Optimierung der Herzdruckmassage, c) möglichst E-Call-Funktion über integriertes GSM-Modem zur direkten Kommunikation mit der ILS (T-CPR),

    3. Stromversorgung durch wechselbare Batterie,

    4. Tragbares Gerät, stoß- und erschütterungsfest, spritzwassergeschützt, mit Zubehörtaschen am Gerät (Einmal-Handschuhe, Beatmungshilfe, ggf. Verbandmaterial),

    5. Automatischer Geräteselbsttest und Zustandsanzeige inkl. Batteriestand, möglichst Statusübermittlung/Batterieanzeige an vom Zuwendungsempfänger/Betreiber benannte Einrichtung,

    6. Gerät, Oberfläche, Beschriftung, Kabel desinfizierbar mit RKI-gelisteten Präparaten,

    7. Geeignete Vorhaltebox zur Stand-, Wand- oder Außenmontage


    Der AED wird für einen durchgängig öffentlich zugänglichen Aufstellungsort angeschafft. Der AED ist auf die Weise aufzustellen und vorzuhalten, wie sich dies aus der Bestätigung durch die zuständige Behörde ergibt. Der AED wird für eine Mindestdauer von drei Jahren am Aufstellungsort betriebsbereit gehalten.


    Artikel 4

    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


    Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb. Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu neunzig Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 2 000 Euro je AED ansatzfähig. Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können jährlich Zuwendungen nach diesem Gesetz bis zu einem Gesamtvolumen von 25 000 Euro verausgabt werden. Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.


    Artikel 5

    Verfahren


    Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.


    Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:


    - behördliche Bestätigung zum örtlichen Bedarf eines AED

    - Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren erbracht werden.


    Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Ministerium des Innern, für Sport und Kommunales zu übermitteln. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Die Behörde kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können. Der Empfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen.


    Artikel 6

    Gültigkeit, Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2023 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.



    Erfurt, den 05. Mai 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung


    Artikel 1

    Änderung der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung


    Die Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wird wie folgt gefasst:


    NummerEmpfängerGrundbetrag
    1Ehrenamtliche Führungskräfte der Landkreise und kreisfreien Städte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz


    1.1Kreisbrandinspektoren, die nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 ThürBKG ehrenamtlich tätig sindmin. 500 Euro
    max. 900 Euro
    1.2Kreisbrandmeister, der auch als Vertreter des Kreisbrandinspektors nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG bestellt istmin. 450 Euro
    max. 800 Euro
    1.3Kreisbrandmeister, soweit nicht von Nr. 1.2 erfasstmin. 280 Euro
    max. 525 Euro
    1.4Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheitenmin. 50 Euro
    max. 75 Euro
    2Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden
    2.1Orts- und Stadtbrandmeistermin. 100 Euro
    max. 360 Euro
    2.2Wehrführermin. 60 Euro
    max. 200 Euro
    2.3Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sindmin. 50 Euro
    max. 150 Euro
    2.4Leiter einer Jugendfeuerwehrmin. 50 Euro
    max. 150 Euro
    3Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden mit besonderen Aufgaben
    3.1Gerätewartemin. 60 Euro
    max. 200 Euro
    3.2Feuerwehrangehörige
    a) für die Alarm- und Einsatzplanung,
    b) für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,
    c) für die statistische Datenerfassung, oder
    d) als Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren
    min. 40 Euro
    max. 150 Euro
    3.3Stadtfeuerwehrwartemin. 40 Euro
    max. 150 Euro
    4Ehrenamtliche Fachkräfte im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
    4.1Kreisjugendfeuerwehrwartemin. 100 Euro
    max. 240 Euro
    4.2Stadtjugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städtemin. 100 Euro
    max. 200 Euro
    4.3Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sindmin. 20 Euro je Unterrichtsstunde
    4.4Fachberater der Landkreise und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werdenmin. 20 Euro je Unterrichtsstunde


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 29. Mai 2023


    Die Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich

  • Grundsätze zur Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen bei Mehrlingen (ab Drillingen) bzw. bei einem sechsten Kind


    vom 06. Juli 2023


    Zweck der Unterstützung


    Bei Mehrlingen (ab Drillingen) bzw. bei einem sechsten Kind unterstützt der Ministerpräsident auf Wunsch Familien wegen des besonderen personellen und finanziellen Bedarfs durch die Übernahme einer Ehrenpatenschaft sowie die Gewährung eines Geldgeschenkes.


    Voraussetzungen


    Das Geldgeschenk wird Mehrlingen (ab Drillingen) und den sechsten Kindern, die mit mindestens weiteren fünf Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gewährt. Sollte das sechste Kind als Zwilling geboren werden, sind beide Kinder berechtigt.


    Antragsberechtigt ist der Sorgeberechtigte oder eine Person, die das Kind in Pflegschaft oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen hat, wenn sie mit dem Kind oder den Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Der Sorgeberechtigte muss zum Zeitpunkt der Geburt oder zum Zeitpunkt der Obhutnahme seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechtes seit mindestens zwölf Monaten in Thüringen haben. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Ehrenpatenschaft und auf das Geldgeschenk besteht nicht. Hierüber wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.


    Höhe des Geldgeschenkes


    Das Geldgeschenk wird je Kind gewährt und beträgt einmalig zur Geburt 1.000 Euro. Es wird unabhängig vom Bezug sonstiger Leistungen gewährt.


    Verfahren


    Die Sorgeberechtigten werden von den Standesbeamten der Gemeinden über die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft, das Geldgeschenk und die notwendige Antragstellung informiert. Der Antrag zur Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Ministerpräsidenten in Verbindung mit der Gewährung eines Geldgeschenkes ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes oder der Kinder bei dem für den Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt zu stellen. Die örtlich zuständige Behörde leitet den Antrag der Thüringer Staatskanzlei zu.


    Dem Antrag ist eine Abschrift der Urkunde über die Geburt oder die Adoption des Kindes oder der Kinder oder des Nachweises über die Pflegschaft oder die Inobhutnahme zum Zweck der Adoption beizufügen. Das Geldgeschenk wird von der Thüringer Staatskanzlei in der Regel im Überweisungsverfahren ausgezahlt. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen unverzüglich der Thüringer Staatskanzlei mitzuteilen. Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, werden zurückgewiesen.


    Schlussbestimmungen und Übergangsregelung


    Status- und Funktionsbezeichnungen in diesen Grundsätzen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Für die vor dem 01.01.2024 geborenen Kinder finden die Grundsätze zur Übernahme einer Ehrenpatenschaft des Freistaates Thüringen bei Mehrlingen (ab Drillinge) bzw. bei einem sechsten Kind und zur Unterstützung von Familien mit einem siebten oder weiteren Kind vom 22.11.2016 weiterhin Anwendung.


    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2024 in Kraft und am 31.12.2029 außer Kraft. Sie ersetzt die Grundsätze zur Übernahme einer Ehrenpatenschaft des Freistaates Thüringen bei Mehrlingen (ab Drillinge) bzw. bei einem sechsten Kind vom 22.11.2016.


    Erfurt, den 06. Juli 2023


    Der Ministerpräsident

    Prof. Ignaz Yzer


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich

  • Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes


    vom 16. August 2023


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes


    Das Thüringer Gaststättengesetz wird wie folgt geändert:


    § 10 wird wie folgt gefasst:

    § 10 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 sowie 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    3. entgegen § 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,

    4. gegen die Festlegungen des § 5 Abs. 1 bis 3 verstößt,

    5. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    6. über den in § 6 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

    7. einer Anordnung oder Untersuchung nach § 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    8. einem Verbot nach § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

    9. dem Verbot des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,

    10. entgegen § 8 Abs. 3 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,

    11. seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 bis 5 nicht nachkommt.


    (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 16. August 2023


    Der Ministerpräsident

    Prof. Ignaz Yzer


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie in Thüringen


    Artikel 1

    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


    Der Freistaat Thüringen gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk den Meisterbonus und zeichnet besondere Leistungen der Jahrgangsbesten im Handwerk mit der Meisterprämie aus. Die Gewährung des Meisterbonus sowie die Auszeichnung mit der Meisterprämie erfolgen auf Grundlage von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Verwaltungsvorschriften hierzu, gemäß des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Zur Durchführung eines Controllings werden folgende Zielindikatoren benannt:


    – Anzahl der Meisterabschlüsse im Handwerk im Jahr insgesamt in Thüringen,

    – Anzahl der ausgezeichneten jahrgangsbesten Meisterabschlüsse im Handwerk im gleichen Zeitraum in Thüringen.


    Artikel 2

    Gegenstand der Förderung


    Nach diesem Gesetz werden gefördert:


    1. Meisterbonus


    Begünstigt sind Absolventen im Handwerk, die einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) erfolgreich abgelegt haben. Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Meisterabschlüsse erworben, die den Kriterien entsprechen, so kann der Meisterbonus nur für den ersten Meisterabschluss beantragt und bewilligt werden.


    2. Meisterprämie


    Um eine Meisterprämie zu erhalten, müssen die Anspruchsbegünstigen zusätzlich als Jahrgangsbeste oder Jahrgangsbester des Vorjahres (Notendurchschnitt mindestens 2,5 oder besser) dieses Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk abgeschlossen haben. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen. Jahrgangsbeste in Gewerben, für die es in Thüringen keine Meisterprüfung gibt, können ebenfalls diese Prämie erhalten.


    Artikel 3

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern in Thüringen, die die Mittel des Meisterbonus beziehungsweise der Meisterprämie zur Prämierung an die Letztbegünstigten weiterleiten.


    Artikel 4

    Zuwendungsvoraussetzungen


    Der Zuwendungsempfänger gibt die Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an die Letztbegünstigten weiter. Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz der Letztbegünstigten muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Thüringen liegen. Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer im Freistaat Thüringen abgelegt und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Thüringen nicht angeboten wird. Wird die Prüfung im jeweiligen Kammerbezirk in Thüringen nicht angeboten, so muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer beziehungsweise einer vergleichbaren zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein. Der Meisterbonus und gegebenenfalls die Meisterprämie werden Meisterabsolventen im Handwerk gewährt, die ihre Meisterprüfung im Handwerk in Gewerben der Anlagen A und B der HwO erfolgreich abgelegt haben. Der Letztbegünstigte darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine Meisterprämie erhalten oder beantragt haben. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht vor dem 01.01.2023 liegen und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Für die Meisterprämie werden jeweils die Ergebnisse der Vergleichsgruppe der Meisterabsolventen des Vorjahres zu Grunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung darf der Prüfungsabschluss nicht vor dem 01.01. des Vorjahres liegen.


    Artikel 5

    Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


    Der Meisterbonus und die Meisterprämie werden in Form eines zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Meisterbonus beträgt je 3.500 Euro pro Meisterabsolvent. Die Höhe der Meisterprämie beträgt zusätzlich je 1.500 Euro für die jahrgangsbesten Meisterabsolventen je Gewerbe je Handwerkskammer.


    Artikel 6

    Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Der Zuwendungsempfänger trägt dafür Sorge, dass alle genannten Voraussetzungen beim Letztbegünstigten nachweisbar vorliegen. Er ist bei der Prüfung von Anträgen auf Zahlungen eines Meisterbonus und einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und Dokumentationspflichten der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Thüringen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Den Letztbegünstigten ist in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der Meisterbonus beziehungsweise die Meisterprämie von Seiten des Freistaates Thüringen als Anerkennung besonderer Leistungen vergeben wird. Der Meisterbonus sowie die Meisterprämie werden in geeigneter Weise durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger publiziert. Die Übergabe der Meisterprämie erfolgt zudem in einem ansprechenden Rahmen.


    Artikel 7

    Verfahren


    Die Zuwendungen nach diesem Gesetz werden auf schriftlichen Antrag gewährt, welcher bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Der Antrag muss Angaben zum Antragsteller, eine Auflistung der jeweils Begünstigten und den Zeitraum der Maßnahme benennen. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgen in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrages durch die TAB. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung kann nur unbar auf das Konto der Letztbegünstigten erfolgen. Sofern die Meisterprüfung in Thüringen nicht abgenommen worden ist, haben die Letztbegünstigten für die Prüfung, ob ein Anspruch auf den Meisterbonus oder die Meisterprämie besteht, Kontakt mit der für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort zuständigen Handwerkskammer in Thüringen aufzunehmen und gegebenenfalls ihren möglichen Anspruch anzumelden. Die Zuwendungsempfänger prüfen die Voraussetzungen und stellen den Anspruch fest. Sie teilen den Letztbegünstigten das Ergebnis der Prüfung auf Gewährung des Meisterbonus oder der Meisterprämie schriftlich mit. Die Letztbegünstigten des Meisterbonus werden von den Zuwendungsempfängern zu den Stichtagen 30.04. und 31.10. innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die Letztbegünstigten der Meisterprämie werden von den Zuwendungsempfängern zum Stichtag 31.03. für das Vorjahr ermittelt und festgestellt. Der Verwendungsnachweis ist drei Monate nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die vereinfachte Nachweisführung ist zugelassen.


    Für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger alle entsprechenden Belege aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege, zu denen sämtliche Belege zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen gehören, und sonstige zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendungsempfänger und die Letztbegünstigten sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken. Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Dies kommt insbesondere dann in Betracht beziehungsweise ist gegeben, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.


    Artikel 8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 15. Juni 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.05.2028 außer Kraft.



    Erfurt, den 16. August 2023


    Der Ministerpräsident

    Prof. Ignaz Yzer


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei wird wie folgt geändert:


    (1) § 59 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).“


    (2) Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:


    „§ 64a Allgemeine Vorschriften für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten


    (1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur den Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind. Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nur von an den Geräten fortgebildeten Polizeibeamten geführt und eingesetzt werden. Die Fortbildung hat eine eingehende Einweisung in die Bedienung, die Wirkungsweise und die medizinischen Risiken des Einsatzes zu beinhalten.


    (2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch Anwendung körperlicher Gewalt erreicht werden kann. Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.


    (3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.


    (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetzt tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 16. August 2023


    Der Ministerpräsident

    Prof. Ignaz Yzer


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


    Das Thüringer Kommunalwahlgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl


    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

    2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

    3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat.


    Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht

    in der Gemeinde hat. § 25 des Thüringer Beamtengesetzes findet keine Anwendung.“


    (2) § 41a wird folgender Absatz angefügt:


    „(4) Für Wahlen, die nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes stattfinden, findet § 24 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des lnkrafttretens dieser Vorschrift bereits ausgeschrieben ist. Für Wahlen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden, findet § 24 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Stichwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetz stattfindet, Anwendung.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 16. August 2023


    Der Ministerpräsident

    Prof. Ignaz Yzer


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich