Anträge an das Landtagspräsidium

  • Anfrage der freien Bürgerin Julia Stern (SDP), fraktionslos


    Kleine Anfrage an den Ministerpräsidenten

    Theo Pahlke (Grüne) Debatte über die Reichsbürger



    Ich frage den Ministerpräsidenten:


    1. Hat der Ministerpräsident und die Landesregierung eine Verschärfung des Waffengesetzes vor? Wenn ja, wie sieht seine persönliche Meinung beziehungsweise die Meinung der Staatsregierung zu diesem Thema aus.

    2. Welche folgen hat das für Thüringen?


    würde mich freuen über eine Antwort, vielen dank an den Ministerpräsident im voraus.

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    Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Antrag

    der Abgeordneten Lara Lea Friedrich, Allianz-Fraktion


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den fünfzehnten Thüringer Landtag



    Geschäftsordnung des XV. Thüringer Landtags


    Der Landtag von Thüringen gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der XV. Legislaturperiode:


    § 1 Konstituierung

    1. Die Mitglieder des Landtags werden vom bisherigen Landtagspräsidium zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und mit erfolgreicher Wahl eines neuen Präsidiums zu beenden.
    2. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.
    3. Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.
    4. Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt die bisherige Geschäftsordnung vorläufig gültig.
    5. Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Liste besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls. Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Präsidenten mitzuteilen. Kann eine Partei oder Liste einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Präsidenten ebenfalls mitzuteilen. Der Präsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen nicht erfüllt sind.

    § 2 Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters

    1. Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt. Der Landtag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.

    2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine absolut Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten.
    3. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtags kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit erhält.
    4. Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es das Amt niederlegt, abgewählt wird oder durch Inaktivität alle Ämter verliert. Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der Stellvertreter zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle ist unverzüglich einzuleiten.

    § 3 Wahl des Ministerpräsidenten

    1. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landtagspräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben
    2. Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen. Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase gemäß Absatz 3 eingeleitet. Nach Erhalt eines Wahlvorschlags oder nach Ende der Frist gemäß Absatz 3 hat das Landtagspräsidium den ersten Wahlgang einzuleiten. Die Wahl dauert 72 Stunden. Jeder Wahlzettel hat folgende Optionen zu beinhalten: a. Die Kandidaten b. Enthaltung. Scheitert die Wahl, ist eine erneute Kandidaturphase gemäß Absatz 3 einzuleiten. Die Kandidaturphase gemäß Absatz 3 ist ebenso im Falle des Rücktritts, der Inaktivität oder der Abwahl des Ministerpräsidenten einzuleiten.
    3. Die Kandidaturphase dauert 72 Stunden und wird um jeweils 24 Stunden verlängert, wenn sich kein Kandidat meldet. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    § 4 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat eine beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Nach Antragstellung ist der Präsident verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten. Nach Antragstellung hat der Präsident zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Der Präsident hat zu prüfen, ob Anträge mit der Landesverfassung zu vereinbaren sind. Trifft dies nicht zu, sind die Anträge abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss ein Antrag dennoch debattiert werden. Nach Abschluss der Debatten hat der Präsident die Abstimmung einzuleiten.
    3. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtags unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
    4. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

    5. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Angelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.

    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist. Schließen sich Mitglieder des Landtags abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtags.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtags

    1. Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Landtags teilzunehmen.
    3. Abgeordnete verlieren ihr Mandat durch Rücktritt, Wegzug aus dem Bundesland oder Inaktivität.

    § 8 Öffentlichkeit

    1. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
    2. Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Landtags kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Landtags kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.

    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Landtags und der Landesregierung, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Landtags

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann der Präsident ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Landtags ausschließen. Der Präsident muss dann bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Landtags kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Landtags äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
    3. Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied entgegen Absatz 2 Satz 1 im Landtags, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.

    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung


    Auf Antrag eines Mitglieds des Landtags zitiert der Landtag ein Mitglied der Landesregierung herbei. Das Mitglied der Landesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 25 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Landtag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens drei Abgeordneten.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.
    6. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach den Regeln dieser Geschäftsordnung gebildet. Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag. Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von dieser Geschäftsordnung übernehmen. Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.

    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann der Landtag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen. Bei Personenwahlen ist eine Enthaltungs-Option verpflichtend.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Wahl oder Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende offen.

    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung, Landesgesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.


    § 18a Befragung der Landesregierung

    1. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags findet eine Befragung der Landesregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine erste Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Landtags können an die Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
    3. Jedes Mitglied des Landtags darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Landesregierung, welches von der Landesregierung benannt wird, teil. Der Landtag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Landesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Landesregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Regierung zu benennen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Landesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.

    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Landtag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags durch Beschluss des Landtags mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
    2. Soweit die Landesverfassung oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Landesverfassung, in den Landesgesetzen oder besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
    3. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.
    4. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher Sitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
    3. Der Antragsteller zur Einsetzung des Ausschusses übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen. Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben. Der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen

    4. Antragsteller von Volksbegehren können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.

    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Landtag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Landesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.


    § 23 Auflösung von Ausschüssen


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn

    1. der Ausschuss dies beschließt,
    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder
    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.

    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    § 24

    Enquetekommissionen

    1. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen. Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen.
    2. Der Enquetekommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
    3. Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter in der Enquetekommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen der Fraktionen; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so werden sie auf Vorschlag der Fraktionen von den Mitgliedern nach Satz 1 bestimmt. Die Benennung der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der übrigen Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem zu vertretenden Mitglied und der benennenden Fraktion.
    4. Die Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Mitglied der Enquetekommission vertreten.
    5. Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Über den Bericht findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eine Beratung in einer Sitzung des Landtags statt.
    6. Die Vorschriften über die Arbeit der Ausschüsse gelten entsprechend, soweit sich aus der Verfassung und dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.

    § 25 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

    • a) Gesetzentwürfe,
    • b) Anträge,
    • c) Große Anfragen an die Landesregierung und ihre Beantwortung oder
    • d) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Landtag zuzuleiten sind.
    • e) Erklärungen der Landesregierung
    • f) Befragungen der Landesregierung
    • g) Wahlvorschläge
    • h) Unterrichtungen

    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

    • a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    • b) Änderungsanträge und Gegenanträge,
    • c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.

    Als Vorlagen gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    3. Der Landtag hat Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.


    § 26 Vorlagen von Mitgliedern des Landtags, von Mitgliedern der Landesregierung und durch Volksbegehren

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Landtags und Mitgliedern der Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.
    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.

    § 27 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Landtag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

    § 28 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Landtag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Landtags geändert wurden.

    § 29 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Absatz 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.

    § 30 Misstrauensantrag gegen den Ministerpräsidenten


    Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.


    § 31 Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten


    Über den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Landesregierung (§ 25) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Landesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Landtags eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Ministerpräsident hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Landesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.

    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 25) kann von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Landesregierung ist hierbei namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Landesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.

    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Über den Einspruch gegen Abweisungen des Präsidenten entscheidet der Landtag mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags um 72 Stunden zu verlängern.

    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Landtags übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Ministerpräsidenten zur Ausfertigung.


    § 36 Verfahren

    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Landtags einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Landtag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
    3. Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Landtag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf einen Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Landtag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.

    § 37 Beschluss des Landtags über Verfahren

    1. Der Landtag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe gemäß § 36 in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Landtag von einer Stellungnahme ab.
    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Vertreters gestellt, stimmt der Landtag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
    3. Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Präsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Landtags zuzuleiten.
    4. Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Präsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Landtags zu nennen.

    § 38 Berufene Bürger


    Bürger, welche nicht dem Landtag angehören, besitzen alle Rechte eines Landtagsabgeordneten, abgesehen von der Möglichkeit einer Kandidatur für das Landtagspräsidium und der Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen im Landtag teilzunehmen.


    § 39 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Der Landtag kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens drei Landtagsmitglieder dies beantragen. Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Landesverfassung und von Landesgesetzen dem nicht entgegenstehen.


    § 40 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Landtags auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss oder drei Mitglieder des Landtags können verlangen, dass die Auslegung dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    § 41 Auflösung des Landtags

    1. Der Landtag wird auf Dauer von zehn Wochen gewählt.
    2. Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt, oder wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
    3. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags.

    § 42 Änderung der Geschäftsordnung


    Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf der absoluten Mehrheit.



  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Finanzen


    Gesetz zum Schutz der öffentlichen Finanzen


    Artikel 1

    Schutz der öffentlichen Finanzen


    (1) Das Gesetz für die Stärkung der Bildung vom 21. November 2022 wird aufgehoben.

    (2) Das Entlastungspaket für den Freistaat Thüringen vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (3) Das Gesetz zur Digitalisierung von Schulen vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (4) Das Gesetz zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vom 06. Oktober 2022 wird aufgehoben.

    (5) Das Arbeitsschaffungs-Gesetz vom 25. Juli 2022 wird aufgehoben.

    (6) Das Gesetz zur Förderung von Luftfilteranlagen in Bildungseinrichtungen im Freistaat Thüringen vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Kosten


    Einsparungen in Höhe von 13.400.000.000 Euro.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Schuldenbremse in der Landesverfassung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Schuldenbremse in der Landesverfassung


    Gesetz zur Verankerung der Schuldenbremse in der Landesverfassung


    Artikel 1

    Änderung der Verfassung


    Die Verfassung des Freistaats Thüringen wird wie folgt geändert:


    (1) Artikel 98 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.


    (2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Auswirkungen einer gegenüber einem mehrjährigen Vergleichszeitraum abweichenden konjunkturellen Entwicklung können in Abweichung vom Grundsatz gemäß Satz 1 im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden. Soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des Haushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Satz 1 zulässig. Die Feststellung dieser Entwicklung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt auswirkt, sind vorrangig Kredite zu tilgen und ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite aufgenommen werden müssen. Ausnahmen von Satz 1 sind zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen, zulässig. Die Feststellung der Ausnahmen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Die nach diesem Absatz zulässigen Kredite sind innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Umschuldungen gelten nicht als Tilgung. Die Tilgung hat im ersten Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, spätestens aber im vierten auf die Kreditaufnahme folgenden Haushaltsjahr. Die Rückzahlung der Kredite ist in einem Tilgungsplan festzulegen, von dem zulasten einer zeitnahen Tilgung nur abgewichen werden darf, wenn die Finanzlage des Landes durch eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen erheblich beeinträchtigt wird. Der Tilgungsplan sowie Abweichungen hiervon zulasten einer zeitnahen Tilgung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein Beschluss für die Aufnahme von Krediten in Höhe von mindestens 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.


    (3) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.


    (4) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Personalausgaben darf grundsätzlich höchstens 30 vom Hundert der Summe der Gesamtausgaben des Haushalts betragen.


    (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.“


    (2) Artikel 99 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    (3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan wird von der Landesregierung eingebracht. Entwürfe zur Änderung eines beschlossenen Haushalts werden von der Landesregierung oder einer Fraktion in den Landtag eingebracht. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgelegten Haushaltsplan nur beschließen, wenn die Deckung gewährleistet ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.


    Kosten


    Keine.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Thüringer Vergabegesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Thüringer Vergabegesetzes


    Gesetz zur Abschaffung des Thüringer Vergabegesetzes


    Artikel 1

    Abschaffung des Vergabegesetzes


    (1) Das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge tritt außer Kraft.

    (2) Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge tritt außer Kraft.


    Artikel 2

    Übergangsregelung


    Für alle Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen wurden, finden das Thüringer Vergabegesetz und die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge bis zu ihrem Abschluss weiterhin Anwendung.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft. Für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden, finden abhängig vom Schwellenwert die gesetzlichen Regelungen für Ausschreibungen, Vergaben und öffentliches Auftragswesen, die auf Bundes- und EU-Ebene Bestand haben, Anwendung.


    Kosten


    Keine.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes


    Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Ladenöffnungsgesetzes


    Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 10.00 und 20.00 Uhr öffnen.“


    (2) § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Fallen der 24. und der 31. auf einen Sonntag, dürfen die in § 8 genannten Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.“


    (3) § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr für die Dauer von acht zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt.“


    (4) § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.“


    (5) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) An jährlich höchstens zwölf Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für die Dauer von bis zu acht zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 10 bis 20 Uhr geöffnet sein.“


    (6) § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertrag, der Totensonntag, die Adventsonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des ersten, zweiten oder dritten Adventsonntags nicht freigegeben werden.“


    (7) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Diese Öffnungstage werden durch die Landkreise und die kreisfreien Städte freigegeben.“


    (8) § 10 Absatz 4 wird gestrichen.


    (9) § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen in Kalendermonaten mit vier Samstagen an zwei und in Kalendermonaten mit fünf Samstagen an drei Samstagen beschäftigt werden. Auf eigenen Antrag dürfen sie an jeweils einem weiteren Samstag pro Kalendermonat arbeiten.“


    (10) § 12 Absatz 4 wird hinzugefügt:


    „(4) Beschäftigte, die nachweislich mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige angehörige Person betreuen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet nicht.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.


    Kosten


    Keine.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Landesministerin Gudrun Baehrens


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Hebammenversorgung


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Hebammenversorgung


    Gesetz zur Stärkung der Hebammenversorgung


    Der Freistaat Thüringen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieses Gesetzes Zuwendungen zum Zweck der Stärkung und Sicherung der geburtshilflichen Versorgung. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.


    Artikel 1

    Zuwendungszweck


    Zweck der Zuweisung ist die Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung. Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilfliche Hebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern. Dies können insbesondere sein:


    Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung; Entwicklung und Unterstützung der Einrichtung von Koordinierungsstellen, Vermittlungszentralen oder eines Hebammennotfalldienstes für kurzfristig auftretende Bedarfslagen in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung; Entwicklung und Umsetzung von Wohnraumkonzepten; Teambuilding-Maßnahmen; Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit im Kreißsaal und in der Wochenbettbetreuung; Verträge mit Hebammen und Entbindungspflegern, zum Beispiel zur Organisation einer mobilen Reserve für die Geburtshilfe oder die Wochenbettbetreuung; Entwicklung und Unterstützung von Personalfindungskonzepten; finanzielle Unterstützung von Hebammen und Entbindungspflegern, wenn sich diese verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum für die Tätigkeit in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung vor Ort zur Verfügung zu stehen; zusätzlich erforderliche Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Förderzwecks.


    Artikel 2

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungen können die Thüringer Landkreise und die kreisfreien Städte im Freistaat Thüringen erhalten.


    Artikel 3

    Zuweisungsvoraussetzungen


    Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe der Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Bei Weitergabe der Mittel an Unternehmen ist das EU-Beihilferecht mit De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach geltenden Vorgaben festzustellen. Abweichend anderer Bestimmungen wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn für die Förderung im Jahr 2023 und mit Eingang des Antragsschreibens bei der Bewilligungsbehörde zugelassen. Ab der Förderung für das Jahr 2024 darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags von der Behörde bestätigt wurde. Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.


    Artikel 4

    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


    Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, die für vergleichbar Beschäftigte des Staates entstehen würden. Nicht zuwendungsfähig sind Gemeinkosten sowie Investitionen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Anschaffung von Gegenständen und Geräten, deren Anschaffungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, die Anschaffung von Fahrzeugen oder für ähnliche Anschaffungen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Die maximale Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Anzahl der Geburten in Krankenhäusern im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum multipliziert mit dem Faktor 500. Maßgeblich für die Berechnung des maximalen Zuweisungsbetrags sind alle Geburten im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die von Krankenhäusern für das dem Bewilligungszeitraum vorangehende Jahr gemeldet werden. Der Zuwendungsempfänger muss sich angemessen, mindestens jedoch zu zehn Prozent mit eigenen Mitteln beteiligen.


    Artikel 5

    Verfahren


    Bewilligungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Für das Jahr 2023 gilt eine Antragsfrist bis 30. September 2023. Für die Folgejahre ist der Antrag jeweils bis 31. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:


    - Beschreibung der geplanten Maßnahmen,

    - Kosten- und Finanzierungsplan.


    Von den Krankenhäusern gemeldete Geburten des Jahres sind bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung der geplanten Vorhaben weitere Unterlagen anfordern. Für Bescheide, die im Jahr 2023 erlassen werden, endet der Bewilligungszeitraum am 30. Juni 2024; ab dem Jahr 2024 endet der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Haushaltsjahres. Die Bewilligungsbehörde kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können. Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen.


    Artikel 6

    Gültigkeit, Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft. Es tritt am 31. März 2028 außer Kraft.


    Kosten


    Jährlich bis zu 8.000.000 Euro.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des kirchlichen Arbeitsrechts


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des kirchlichen Arbeitsrechts


    Gesetz zum Schutz des kirchlichen Arbeitsrechts


    Artikel 1

    Abschaffung des Gesetzes für den kirchlichen Arbeitsschutz


    Das Gesetz für den kirchlichen Arbeitsschutz vom 26. September 2022 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Kosten


    Keine.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes


    § 72 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes wird wie folgt gefasst:


    „(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Auch während des Urlaubssemesters bleiben diese Mitglied der Hochschule und behalten den Studierendenstatus. Wichtige Gründe sind:


    1) Krankheit, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert, nachzuweisen durch ärztliches beziehungsweise auf Verlangen ein amtsärztliches Attest,

    2) Zeiten für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) vom 26. Mai 1994 ist, nachzuweisen durch Kopie des Pflegestufenbescheids sowie einer Vollmacht der oder des Pflegebedürftigen und einer ärztlichen Bestätigung über die betreuende Person,

    3) Unternehmensgründung, nachzuweisen durch entsprechende Gewerbeanmeldung beziehungsweise, falls noch nicht vorhanden, einen Entwurf eines Businessplans, welcher positiver Rückmeldung vonseiten der zuständigen Verwaltung der jeweiligen Hochschule bedarf.


    Eine Beurlaubung kann für bis zu insgesamt zwei Semester beantragt und gewährt werden, je nach Immatrikulationsordnung der Hochschulen und Grund der Beurlaubung für längere Zeiträume. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und die Pflichten der Studierenden unberührt. Weitere Gründe können durch die Hochschulen entsprechend festgelegt werden.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Kosten


    Keine.


    Begründung


    Erfolgt im Plenum.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    ich melde mich als berufener Bürger für die Allianz im Thüringer Landtag.

    Herzlichen Dank.

    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen


    ______________________________________________________________________________________________________________________________

    Bundesminister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung [BMWEVD] a.D.

    Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Digitalisierung des Freistaates Thüringen [TMWITD] a.D.

  • Thüringer Landtag

    Fünfzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Anschaffung von Defibrillatoren


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Anschaffung von Defibrillatoren



    Gesetz zur Förderung der Anschaffung von Defibrillatoren


    Der Freistaat Thüringen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieses Gesetzes Zuwendungen zum Zweck der Anschaffung von Defibrillatoren. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.


    Artikel 1

    Zuwendungszweck


    Zweck der Zuwendungen ist es, in Fällen des plötzlichen Herztodes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts irreversibler Schäden und des Todesfalls zu verringern. Hierzu wird die Verfügbarkeit von automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch eine Förderung der Anschaffung in Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht. Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von AED.


    Artikel 2

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände im Freistaat Thüringen.


    Artikel 3

    Zuweisungsvoraussetzungen


    Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe der Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Im Falle der Weitergabe der Mittel an Unternehmen ist das EU-Beihilferecht mit De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach geltenden Vorgaben festzustellen. Zur Gewährung der Zuwendung muss ein automatisierter externer Defibrillator, der den folgenden Spezifikationen entspricht, angeschafft werden:


    1. AED im halbautomatischen Modus, der zur Anwendung durch Laien geeignet ist,

    2. AED-Funktion mit Benutzerführung, weiterhin a) Metronom für Herzdruckmassage / Thoraxkompression, b) möglichst Feedback-System zur Optimierung der Herzdruckmassage, c) möglichst E-Call-Funktion über integriertes GSM-Modem zur direkten Kommunikation mit der ILS (T-CPR),

    3. Stromversorgung durch wechselbare Batterie,

    4. Tragbares Gerät, stoß- und erschütterungsfest, spritzwassergeschützt, mit Zubehörtaschen am Gerät (Einmal-Handschuhe, Beatmungshilfe, ggf. Verbandmaterial),

    5. Automatischer Geräteselbsttest und Zustandsanzeige inkl. Batteriestand, möglichst Statusübermittlung/Batterieanzeige an vom Zuwendungsempfänger/Betreiber benannte Einrichtung,

    6. Gerät, Oberfläche, Beschriftung, Kabel desinfizierbar mit RKI-gelisteten Präparaten,

    7. Geeignete Vorhaltebox zur Stand-, Wand- oder Außenmontage


    Der AED wird für einen durchgängig öffentlich zugänglichen Aufstellungsort angeschafft. Der AED ist auf die Weise aufzustellen und vorzuhalten, wie sich dies aus der Bestätigung durch die zuständige Behörde ergibt. Der AED wird für eine Mindestdauer von drei Jahren am Aufstellungsort betriebsbereit gehalten.


    Artikel 4

    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


    Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb. Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu neunzig Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 2 000 Euro je AED ansatzfähig. Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können jährlich Zuwendungen nach diesem Gesetz bis zu einem Gesamtvolumen von 25 000 Euro verausgabt werden. Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.


    Artikel 5

    Verfahren


    Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.


    Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:


    - behördliche Bestätigung zum örtlichen Bedarf eines AED

    - Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren erbracht werden.


    Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Ministerium des Innern, für Sport und Kommunales zu übermitteln. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Die Behörde kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können. Der Empfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen.


    Artikel 6

    Gültigkeit, Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2023 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.



    Kosten


    Jährlich bis zu 550.000 Euro.


    Begründung


    Erfolgt bei Bedarf im Plenum.

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    Thüringer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Antrag

    der Abgeordneten Lara Lea Friedrich, Allianz-Fraktion


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den sechzehnten Thüringer Landtag



    Geschäftsordnung des XVI. Thüringer Landtags


    Der Landtag von Thüringen gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der XVI. Legislaturperiode:


    § 1 Konstituierung

    1. Die Mitglieder des Landtags werden vom bisherigen Landtagspräsidium zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und mit erfolgreicher Wahl eines neuen Präsidiums zu beenden.
    2. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.
    3. Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.
    4. Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt die bisherige Geschäftsordnung vorläufig gültig.
    5. Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Liste besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls. Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Präsidenten mitzuteilen. Kann eine Partei oder Liste einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Präsidenten ebenfalls mitzuteilen. Der Präsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen nicht erfüllt sind.

    § 2 Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters

    1. Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt. Der Landtag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.

    2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine absolut Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten.
    3. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtags kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit erhält.
    4. Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es das Amt niederlegt, abgewählt wird oder durch Inaktivität alle Ämter verliert. Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der Stellvertreter zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle ist unverzüglich einzuleiten.

    § 3 Wahl des Ministerpräsidenten

    1. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landtagspräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben
    2. Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen. Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase gemäß Absatz 3 eingeleitet. Nach Erhalt eines Wahlvorschlags oder nach Ende der Frist gemäß Absatz 3 hat das Landtagspräsidium den ersten Wahlgang einzuleiten. Die Wahl dauert 72 Stunden. Jeder Wahlzettel hat folgende Optionen zu beinhalten: a. Die Kandidaten b. Enthaltung. Scheitert die Wahl, ist eine erneute Kandidaturphase gemäß Absatz 3 einzuleiten. Die Kandidaturphase gemäß Absatz 3 ist ebenso im Falle des Rücktritts, der Inaktivität oder der Abwahl des Ministerpräsidenten einzuleiten.
    3. Die Kandidaturphase dauert 72 Stunden und wird um jeweils 24 Stunden verlängert, wenn sich kein Kandidat meldet. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    § 4 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat eine beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Nach Antragstellung ist der Präsident verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten. Nach Antragstellung hat der Präsident zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Der Präsident hat zu prüfen, ob Anträge mit der Landesverfassung zu vereinbaren sind. Trifft dies nicht zu, sind die Anträge abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss ein Antrag dennoch debattiert werden. Nach Abschluss der Debatten hat der Präsident die Abstimmung einzuleiten.
    3. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtags unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
    4. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

    5. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Angelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.

    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist. Schließen sich Mitglieder des Landtags abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtags.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtags

    1. Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Landtags teilzunehmen.
    3. Abgeordnete verlieren ihr Mandat durch Rücktritt, Wegzug aus dem Bundesland oder Inaktivität.

    § 8 Öffentlichkeit

    1. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
    2. Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Landtags kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Landtags kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.

    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Landtags und der Landesregierung, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Landtags

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann der Präsident ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Landtags ausschließen. Der Präsident muss dann bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Landtags kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Landtags äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
    3. Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied entgegen Absatz 2 Satz 1 im Landtags, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.

    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung


    Auf Antrag eines Mitglieds des Landtags zitiert der Landtag ein Mitglied der Landesregierung herbei. Das Mitglied der Landesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 25 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Landtag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens drei Abgeordneten.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.
    6. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach den Regeln dieser Geschäftsordnung gebildet. Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag. Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von dieser Geschäftsordnung übernehmen. Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.

    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann der Landtag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen. Bei Personenwahlen ist eine Enthaltungs-Option verpflichtend.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Wahl oder Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende offen.

    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung, Landesgesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.


    § 18a Befragung der Landesregierung

    1. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags findet eine Befragung der Landesregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine erste Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Landtags können an die Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
    3. Jedes Mitglied des Landtags darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Landesregierung, welches von der Landesregierung benannt wird, teil. Der Landtag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Landesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Landesregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Regierung zu benennen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Landesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.

    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Landtag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags durch Beschluss des Landtags mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
    2. Soweit die Landesverfassung oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Landesverfassung, in den Landesgesetzen oder besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
    3. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.
    4. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher Sitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
    3. Der Antragsteller zur Einsetzung des Ausschusses übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen. Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben. Der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen

    4. Antragsteller von Volksbegehren können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.

    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Landtag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Landesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.


    § 23 Auflösung von Ausschüssen


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn

    1. der Ausschuss dies beschließt,
    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder
    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.

    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    § 24

    Enquetekommissionen

    1. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen. Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen.
    2. Der Enquetekommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
    3. Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter in der Enquetekommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen der Fraktionen; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so werden sie auf Vorschlag der Fraktionen von den Mitgliedern nach Satz 1 bestimmt. Die Benennung der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der übrigen Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem zu vertretenden Mitglied und der benennenden Fraktion.
    4. Die Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Mitglied der Enquetekommission vertreten.
    5. Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Über den Bericht findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eine Beratung in einer Sitzung des Landtags statt.
    6. Die Vorschriften über die Arbeit der Ausschüsse gelten entsprechend, soweit sich aus der Verfassung und dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.

    § 25 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

    • a) Gesetzentwürfe,
    • b) Anträge,
    • c) Große Anfragen an die Landesregierung und ihre Beantwortung oder
    • d) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Landtag zuzuleiten sind.
    • e) Erklärungen der Landesregierung
    • f) Befragungen der Landesregierung
    • g) Wahlvorschläge
    • h) Unterrichtungen

    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

    • a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    • b) Änderungsanträge und Gegenanträge,
    • c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.

    Als Vorlagen gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    3. Der Landtag hat Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.


    § 26 Vorlagen von Mitgliedern des Landtags, von Mitgliedern der Landesregierung und durch Volksbegehren

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Landtags und Mitgliedern der Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.
    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.

    § 27 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Landtag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

    § 28 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Landtag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Landtags geändert wurden.

    § 29 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Absatz 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.

    § 30 Misstrauensantrag gegen den Ministerpräsidenten


    Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.


    § 31 Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten


    Über den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Landesregierung (§ 25) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Landesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Landtags eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Ministerpräsident hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Landesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.

    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 25) kann von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Landesregierung ist hierbei namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Landesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.

    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Über den Einspruch gegen Abweisungen des Präsidenten entscheidet der Landtag mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags um 72 Stunden zu verlängern.

    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Landtags übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Ministerpräsidenten zur Ausfertigung.


    § 36 Verfahren

    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Landtags einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Landtag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
    3. Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Landtag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf einen Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Landtag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.

    § 37 Beschluss des Landtags über Verfahren

    1. Der Landtag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe gemäß § 36 in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Landtag von einer Stellungnahme ab.
    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Vertreters gestellt, stimmt der Landtag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
    3. Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Präsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Landtags zuzuleiten.
    4. Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Präsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Landtags zu nennen.

    § 38 Berufene Bürger


    Bürger, welche nicht dem Landtag angehören, besitzen alle Rechte eines Landtagsabgeordneten, abgesehen von der Möglichkeit einer Kandidatur für das Landtagspräsidium und der Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen im Landtag teilzunehmen.


    § 39 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Der Landtag kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens drei Landtagsmitglieder dies beantragen. Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Landesverfassung und von Landesgesetzen dem nicht entgegenstehen.


    § 40 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Landtags auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss oder drei Mitglieder des Landtags können verlangen, dass die Auslegung dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    § 41 Auflösung des Landtags

    1. Der Landtag wird auf Dauer von zehn Wochen gewählt.
    2. Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt, oder wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
    3. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags.

    § 42 Änderung der Geschäftsordnung


    Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf der absoluten Mehrheit.


  • Thüringer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes



    Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


    Das Thüringer Kommunalwahlgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl


    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

    2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

    3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat.


    Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht

    in der Gemeinde hat. § 25 des Thüringer Beamtengesetzes findet keine Anwendung.“


    (2) § 41a wird folgender Absatz angefügt:


    „(4) Für Wahlen, die nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes stattfinden, findet § 24 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des lnkrafttretens dieser Vorschrift bereits ausgeschrieben ist. Für Wahlen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden, findet § 24 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Stichwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetz stattfindet, Anwendung.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.


  • Thüringer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie in Thüringen


    Entwurf eines Gesetzes zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie in Thüringen



    Gesetz zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie in Thüringen


    Artikel 1

    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


    Der Freistaat Thüringen gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk den Meisterbonus und zeichnet besondere Leistungen der Jahrgangsbesten im Handwerk mit der Meisterprämie aus. Die Gewährung des Meisterbonus sowie die Auszeichnung mit der Meisterprämie erfolgen auf Grundlage von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Verwaltungsvorschriften hierzu, gemäß des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Zur Durchführung eines Controllings werden folgende Zielindikatoren benannt:


    – Anzahl der Meisterabschlüsse im Handwerk im Jahr insgesamt in Thüringen,

    – Anzahl der ausgezeichneten jahrgangsbesten Meisterabschlüsse im Handwerk im gleichen Zeitraum in Thüringen.


    Artikel 2

    Gegenstand der Förderung


    Nach diesem Gesetz werden gefördert:


    1. Meisterbonus


    Begünstigt sind Absolventen im Handwerk, die einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) erfolgreich abgelegt haben. Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Meisterabschlüsse erworben, die den Kriterien entsprechen, so kann der Meisterbonus nur für den ersten Meisterabschluss beantragt und bewilligt werden.


    2. Meisterprämie


    Um eine Meisterprämie zu erhalten, müssen die Anspruchsbegünstigen zusätzlich als Jahrgangsbeste oder Jahrgangsbester des Vorjahres (Notendurchschnitt mindestens 2,5 oder besser) dieses Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk abgeschlossen haben. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen. Jahrgangsbeste in Gewerben, für die es in Thüringen keine Meisterprüfung gibt, können ebenfalls diese Prämie erhalten.


    Artikel 3

    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern in Thüringen, die die Mittel des Meisterbonus beziehungsweise der Meisterprämie zur Prämierung an die Letztbegünstigten weiterleiten.


    Artikel 4

    Zuwendungsvoraussetzungen


    Der Zuwendungsempfänger gibt die Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an die Letztbegünstigten weiter. Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz der Letztbegünstigten muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Thüringen liegen. Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer im Freistaat Thüringen abgelegt und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Thüringen nicht angeboten wird. Wird die Prüfung im jeweiligen Kammerbezirk in Thüringen nicht angeboten, so muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer beziehungsweise einer vergleichbaren zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein. Der Meisterbonus und gegebenenfalls die Meisterprämie werden Meisterabsolventen im Handwerk gewährt, die ihre Meisterprüfung im Handwerk in Gewerben der Anlagen A und B der HwO erfolgreich abgelegt haben. Der Letztbegünstigte darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine Meisterprämie erhalten oder beantragt haben. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht vor dem 01.01.2023 liegen und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Für die Meisterprämie werden jeweils die Ergebnisse der Vergleichsgruppe der Meisterabsolventen des Vorjahres zu Grunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung darf der Prüfungsabschluss nicht vor dem 01.01. des Vorjahres liegen.


    Artikel 5

    Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


    Der Meisterbonus und die Meisterprämie werden in Form eines zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Meisterbonus beträgt je 3.500 Euro pro Meisterabsolvent. Die Höhe der Meisterprämie beträgt zusätzlich je 1.500 Euro für die jahrgangsbesten Meisterabsolventen je Gewerbe je Handwerkskammer.


    Artikel 6

    Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Der Zuwendungsempfänger trägt dafür Sorge, dass alle genannten Voraussetzungen beim Letztbegünstigten nachweisbar vorliegen. Er ist bei der Prüfung von Anträgen auf Zahlungen eines Meisterbonus und einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und Dokumentationspflichten der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Thüringen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Den Letztbegünstigten ist in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der Meisterbonus beziehungsweise die Meisterprämie von Seiten des Freistaates Thüringen als Anerkennung besonderer Leistungen vergeben wird. Der Meisterbonus sowie die Meisterprämie werden in geeigneter Weise durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger publiziert. Die Übergabe der Meisterprämie erfolgt zudem in einem ansprechenden Rahmen.


    Artikel 7

    Verfahren


    Die Zuwendungen nach diesem Gesetz werden auf schriftlichen Antrag gewährt, welcher bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Der Antrag muss Angaben zum Antragsteller, eine Auflistung der jeweils Begünstigten und den Zeitraum der Maßnahme benennen. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgen in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrages durch die TAB. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung kann nur unbar auf das Konto der Letztbegünstigten erfolgen. Sofern die Meisterprüfung in Thüringen nicht abgenommen worden ist, haben die Letztbegünstigten für die Prüfung, ob ein Anspruch auf den Meisterbonus oder die Meisterprämie besteht, Kontakt mit der für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort zuständigen Handwerkskammer in Thüringen aufzunehmen und gegebenenfalls ihren möglichen Anspruch anzumelden. Die Zuwendungsempfänger prüfen die Voraussetzungen und stellen den Anspruch fest. Sie teilen den Letztbegünstigten das Ergebnis der Prüfung auf Gewährung des Meisterbonus oder der Meisterprämie schriftlich mit. Die Letztbegünstigten des Meisterbonus werden von den Zuwendungsempfängern zu den Stichtagen 30.04. und 31.10. innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die Letztbegünstigten der Meisterprämie werden von den Zuwendungsempfängern zum Stichtag 31.03. für das Vorjahr ermittelt und festgestellt. Der Verwendungsnachweis ist drei Monate nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die vereinfachte Nachweisführung ist zugelassen.


    Für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger alle entsprechenden Belege aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege, zu denen sämtliche Belege zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen gehören, und sonstige zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendungsempfänger und die Letztbegünstigten sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken. Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Dies kommt insbesondere dann in Betracht beziehungsweise ist gegeben, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.


    Artikel 8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 15. Juni 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.05.2028 außer Kraft.


  • Thüringer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes




    Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes


    Das Thüringer Gaststättengesetz wird wie folgt geändert:


    § 10 wird wie folgt gefasst:

    § 10 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 sowie 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    3. entgegen § 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,

    4. gegen die Festlegungen des § 5 Abs. 1 bis 3 verstößt,

    5. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    6. über den in § 6 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

    7. einer Anordnung oder Untersuchung nach § 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    8. einem Verbot nach § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

    9. dem Verbot des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,

    10. entgegen § 8 Abs. 3 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,

    11. seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 bis 5 nicht nachkommt.


    (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.


  • Thüringer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsidentin Lara Lea Friedrich


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes




    Gesetz zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei wird wie folgt geändert:


    (1) § 59 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).“


    (2) Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:


    „§ 64a Allgemeine Vorschriften für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten


    (1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur den Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind. Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nur von an den Geräten fortgebildeten Polizeibeamten geführt und eingesetzt werden. Die Fortbildung hat eine eingehende Einweisung in die Bedienung, die Wirkungsweise und die medizinischen Risiken des Einsatzes zu beinhalten.


    (2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch Anwendung körperlicher Gewalt erreicht werden kann. Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.


    (3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.


    (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetzt tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.


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    Thüringer Landtag

    Siebzehnte Wahlperiode


    Antrag

    der Abgeordneten Lara Lea Friedrich, Allianz-Fraktion


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den siebzehnten Thüringer Landtag



    Geschäftsordnung des XVII. Thüringer Landtags


    Der Landtag von Thüringen gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der XVII. Legislaturperiode:


    § 1 Konstituierung

    1. Die Mitglieder des Landtags werden vom bisherigen Landtagspräsidium zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und mit erfolgreicher Wahl eines neuen Präsidiums zu beenden.
    2. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.
    3. Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.
    4. Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt die bisherige Geschäftsordnung vorläufig gültig.
    5. Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Liste besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls. Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Präsidenten mitzuteilen. Kann eine Partei oder Liste einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Präsidenten ebenfalls mitzuteilen. Der Präsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen nicht erfüllt sind.

    § 2 Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters

    1. Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt. Der Landtag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.

    2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine absolut Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten.
    3. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtags kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit erhält.
    4. Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es das Amt niederlegt, abgewählt wird oder durch Inaktivität alle Ämter verliert. Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der Stellvertreter zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle ist unverzüglich einzuleiten.

    § 3 Wahl des Ministerpräsidenten

    1. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landtagspräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben
    2. Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen. Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase gemäß Absatz 3 eingeleitet. Nach Erhalt eines Wahlvorschlags oder nach Ende der Frist gemäß Absatz 3 hat das Landtagspräsidium den ersten Wahlgang einzuleiten. Die Wahl dauert 72 Stunden. Jeder Wahlzettel hat folgende Optionen zu beinhalten: a. Die Kandidaten b. Enthaltung. Scheitert die Wahl, ist eine erneute Kandidaturphase gemäß Absatz 3 einzuleiten. Die Kandidaturphase gemäß Absatz 3 ist ebenso im Falle des Rücktritts, der Inaktivität oder der Abwahl des Ministerpräsidenten einzuleiten.
    3. Die Kandidaturphase dauert 72 Stunden und wird um jeweils 24 Stunden verlängert, wenn sich kein Kandidat meldet. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    § 4 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat eine beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Nach Antragstellung ist der Präsident verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten. Nach Antragstellung hat der Präsident zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Der Präsident hat zu prüfen, ob Anträge mit der Landesverfassung zu vereinbaren sind. Trifft dies nicht zu, sind die Anträge abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss ein Antrag dennoch debattiert werden. Nach Abschluss der Debatten hat der Präsident die Abstimmung einzuleiten.
    3. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtags unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
    4. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

    5. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Angelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.

    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist. Schließen sich Mitglieder des Landtags abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtags.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtags

    1. Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Landtags teilzunehmen.
    3. Abgeordnete verlieren ihr Mandat durch Rücktritt, Wegzug aus dem Bundesland oder Inaktivität.

    § 8 Öffentlichkeit

    1. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
    2. Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Landtags kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Landtags kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.

    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Landtags und der Landesregierung, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Landtags

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann der Präsident ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Landtags ausschließen. Der Präsident muss dann bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Landtags kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Landtags äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
    3. Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied entgegen Absatz 2 Satz 1 im Landtags, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.

    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung


    Auf Antrag eines Mitglieds des Landtags zitiert der Landtag ein Mitglied der Landesregierung herbei. Das Mitglied der Landesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 25 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Landtag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens drei Abgeordneten.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.
    6. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach den Regeln dieser Geschäftsordnung gebildet. Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag. Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von dieser Geschäftsordnung übernehmen. Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.

    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann der Landtag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen. Bei Personenwahlen ist eine Enthaltungs-Option verpflichtend.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Wahl oder Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende offen.

    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung, Landesgesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.


    § 18a Befragung der Landesregierung

    1. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags findet eine Befragung der Landesregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine erste Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Landtags können an die Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
    3. Jedes Mitglied des Landtags darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Landesregierung, welches von der Landesregierung benannt wird, teil. Der Landtag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Landesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Landesregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Regierung zu benennen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Landesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.

    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Landtag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags durch Beschluss des Landtags mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
    2. Soweit die Landesverfassung oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Landesverfassung, in den Landesgesetzen oder besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
    3. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.
    4. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher Sitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
    3. Der Antragsteller zur Einsetzung des Ausschusses übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen. Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben. Der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen

    4. Antragsteller von Volksbegehren können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.

    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Landtag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Landesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.


    § 23 Auflösung von Ausschüssen


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn

    1. der Ausschuss dies beschließt,
    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder
    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.

    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    § 24

    Enquetekommissionen

    1. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen. Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen.
    2. Der Enquetekommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
    3. Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter in der Enquetekommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen der Fraktionen; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so werden sie auf Vorschlag der Fraktionen von den Mitgliedern nach Satz 1 bestimmt. Die Benennung der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der übrigen Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem zu vertretenden Mitglied und der benennenden Fraktion.
    4. Die Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Mitglied der Enquetekommission vertreten.
    5. Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Über den Bericht findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eine Beratung in einer Sitzung des Landtags statt.
    6. Die Vorschriften über die Arbeit der Ausschüsse gelten entsprechend, soweit sich aus der Verfassung und dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.

    § 25 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

    • a) Gesetzentwürfe,
    • b) Anträge,
    • c) Große Anfragen an die Landesregierung und ihre Beantwortung oder
    • d) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Landtag zuzuleiten sind.
    • e) Erklärungen der Landesregierung
    • f) Befragungen der Landesregierung
    • g) Wahlvorschläge
    • h) Unterrichtungen

    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

    • a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    • b) Änderungsanträge und Gegenanträge,
    • c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.

    Als Vorlagen gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    3. Der Landtag hat Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.


    § 26 Vorlagen von Mitgliedern des Landtags, von Mitgliedern der Landesregierung und durch Volksbegehren

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Landtags und Mitgliedern der Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.
    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.

    § 27 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Landtag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

    § 28 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Landtag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Landtags geändert wurden.

    § 29 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Absatz 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.

    § 30 Misstrauensantrag gegen den Ministerpräsidenten


    Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.


    § 31 Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten


    Über den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Landesregierung (§ 25) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Landesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Landtags eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Ministerpräsident hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Landesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.

    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 25) kann von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Landesregierung ist hierbei namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Landesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.

    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Über den Einspruch gegen Abweisungen des Präsidenten entscheidet der Landtag mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags um 72 Stunden zu verlängern.

    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Landtags übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Ministerpräsidenten zur Ausfertigung.


    § 36 Verfahren

    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Landtags einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Landtag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
    3. Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Landtag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf einen Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Landtag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.

    § 37 Beschluss des Landtags über Verfahren

    1. Der Landtag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe gemäß § 36 in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Landtag von einer Stellungnahme ab.
    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Vertreters gestellt, stimmt der Landtag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
    3. Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Präsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Landtags zuzuleiten.
    4. Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Präsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Landtags zu nennen.

    § 38 Berufene Bürger


    Bürger, welche nicht dem Landtag angehören, besitzen alle Rechte eines Landtagsabgeordneten, abgesehen von der Möglichkeit einer Kandidatur für das Landtagspräsidium und der Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen im Landtag teilzunehmen.


    § 39 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Der Landtag kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens drei Landtagsmitglieder dies beantragen. Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Landesverfassung und von Landesgesetzen dem nicht entgegenstehen.


    § 40 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Landtags auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss oder drei Mitglieder des Landtags können verlangen, dass die Auslegung dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    § 41 Auflösung des Landtags

    1. Der Landtag wird auf Dauer von zehn Wochen gewählt.
    2. Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt, oder wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
    3. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags.

    § 42 Änderung der Geschäftsordnung


    Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf der absoluten Mehrheit.