Beschlüsse der Moderation

  • Beschluss vom 01.11.2021





    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verworfen und mit keiner Strafe belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Account von Michael Hillebrand.


    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: Doppelaccount?


    Nachdem es sich hier um eine Meldung wegen Doppelaccounts handelt, ist gem. §6 Abs. 2 ModAdminG Angelegenheit der Administration.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst

  • Beschluss vom 01.11.2021


    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verwarnt und mit einer Strafe von 2 Punkten belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Beitrag von Stroma Kater im Thread „RE: BK | Bundeskanzler Regenborn zu Gesprächen mit Wladimir Putin"



    "Hat der Bundeskanzler hier tatsächlich Russland und die USA in Sachen Demokratie in einen Topf geworfen? Offensichtlich ist eine geistige Einschränkung im Kabinett Regenborn Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft. Und sich über die fehlende Gesprächsbereitschaft der USA zu monieren, nachdem man diesen vor wenigen Tagen im Bundestag mit militärischen Mitteln gedroht hat ist auch eine Glanzleistung."



    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: Die Formulierung mit der "geistigen Einschränkung" ist sowohl beleidigend als auch rücksichtslos. Einerseits wirft man Leuten in dieser Sim vor, dumm bzw. krank zu sein, andererseits ist das für Personen, die ggf. wirklich eine geistige Einschränkung haben ebenfalls eine unnötige Beleidigung.



    I.

    Der Beitrag ist nach dem ModAdminG sanktionierbar, da die dort getätigten Aussagen gegen § 8 Abs. 1 S. 4 und §11 Abs. 1 des ModAdminG verstoßen


    II.

    Im gemeldeten Beitrag wird die Formulierung „geistige Einschränkung“ als eine Formulierung zur Äußerung einer Ablehnung gegen den Kurs der damals aktuellen Regierung genutzt. Diese Ablehnung wird mit Hilfe einer ernsten und oft schwerwiegenden geistigen Behinderung verstärkt, was zweifelsohne eine Ehrverletzung bei all denjenigen bewirkt, die tatsächlich an dieser genannten Einschränkung erkrankt sind. Dies verstößt gegen § 8 Abs. 1 S. 4 und §11 Abs. 1.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst

  • Beschluss vom 01.11.2021



    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verworfen und mit keiner Strafe belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Beitrag von Martin Mondtod im Thread „RE: PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte“


    "Das ist ja interessant... Ich weiß z.B. aus ganz sicheren Quellen, dass Sie in Wirklichkeit Competenz Carsten heißen :O"


    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: Spam



    Durch den gemeldeten Beitrag werden weder Spielfluss noch Diskussionen gestört. Es wird auch Bezug auf den vorangegangen Beitrag genommen. Somit ist kein Tatbestand des sog. Spamming erfüllt. Dies verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 S. 1 ModAdminG.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst


  • Beschluss vom 01.11.2021





    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verwarnt und mit einer Strafe von 6 Punkten belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Beitrag von Christian von Wildungen im Thread "RE: PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte"



    "Was hat das ganze jetz mit freiheit zu tun? Hier geht daraum das es kein Name ist und nicht darum da irgendein Name gehasst wird, verstanden!

    Gute Frau, eventuell geht es nicht in Ihren rosa-rot vernebelten Schädel, Yeah Boi ist kein Name nach deutschem Rechtsnormen!

    Selbst wenn er N-Wort wäre, so wäre Yeah kein Vorname, Boi als Familienname hingegen könnte durchgehen."



    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: Benutzung des N-Wortes in einem offensichtlich nicht humoristischen/satirischen Kontext, daher als ernst gemeintes Wort.



    I.

    Der Beitrag ist nach dem ModAdminG sanktionierbar, da die dort getätigten Aussagen gegen § 8 Abs. 1 S. 4 und §11 Abs. 2 des ModAdminG verstoßen

    II.

    Im gemeldeten Beitrag wird die Formulierung des N-Wortes als eine Formulierung zum Ausdruck einer Minderwertigkeit genutzt. Diese Minderwertigkeit wird im Rahmen einer Diskussion über „zulässige Namen“ genutzt. Der Beschuldigte erachtet also den Namen Yeah Boi nicht mal eines N-Wort würdig, sodass die Betonung der Minderwertigkeit klar und deutlich wird. In diesem Fall liegt also eine besonders schwere Art von Rassismus bzw. Diskriminierung vor. Dies verstößt gegen § 8 Abs. 1 S. 4 und §11 Abs. 2.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst


  • Beschluss vom 01.11.2021





    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verworfen und mit keiner Strafe belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Beitrag von Christian von Wildungen im Thread „RE: Gedanken und Anmerkungen zur Plakatwand zur 9. Bundestagswahl“



    "Sie sind so saudämlich, das geht auf keine Kuhhaut! Basta!"



    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: Als "saudämlich" muss ich mich ja nun wirklich nicht bezeichnen lassen...



    Der gemeldete Beitrag enthält kein ehrverletzendes Element, denn die vermeintliche Beleidigung „saudämlich“ ist nicht ehrverletzend, weil es sich hier nur um einen harmlosen Ausdruck des Widerspruches handelt. Dies verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 S. 4 ModAdminG und §11 Abs. 1 ModAdminG.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst

  • [legend]Beschluss vom 01.11.2021





    Folgende Meldung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Moderation verworfen und mit keiner Strafe belegt.


    Gegenstand der Meldung war der Beitrag von Herbert Müller im Thread „RE: [FFD] Aufstehen für NRW | Pressekonferenz zur Landtagswahl“



    "Och nö, bitte keine Nazis in NRW. Das war doch so schön ruhig da."



    Folgende Begründung ist beigefügt zu entnehmen: NAZIS,. schon wieder beleidigt dieser Müller uns!!





    Die Moderatorenkonferenz orientiert sich bei der Beurteilung des gegeben Sachverhalts an dem Urteil des OGs vom 2. März 2021 im Falle 4 BvT 1/21. Es wird hier keine Person direkt beleidigt, die eine Ehrverletzung empfinden könnte. Deshalb ist kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 4 ModAdminG und §11 Abs. 1 ModAdminG gegeben.


    Es wurde im Vorhinein der Entscheidung keine Anhörung nach §14 ModAdminG aufgrund der Klarheit des Tatbestandes durchgeführt.


    i.A.

    Sebastian Fürst

    [/legend]

  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 18. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig.

    2. Das Moderationsverfahren wird eingestellt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Äußerung "Schandmaul" ist in den Kontext der Debatte zu setzen, welche bereits im Voraus eine aufgeheizte Dynamik entwickelte. Sie ist als solche zwar eine provokative Äußerung, steht jedoch nicht außerhalb des Verhältnisses zu anderen getätigten Aussagen im Verlauf der Debatte. Ferner ist aus dem Kontext nicht zu entnehmen, dass die Äußerung auf die Person hinter dem Charakter "Stefan Herzinger" abzielen könnte, da sie rein im Verlauf einer innersimulatorischen Debatte getätigt wurde (OG 6 BvT 2/21). Sie ist auch nicht nach Art, Ausmaß und Häufigkeit als spielbeherrschend anzusehen oder aber zielt darauf ab, bewusst eine Empörung zu verursachen. Dadurch ist sie insbesondere durch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 ModAdminG geschützt.


    Anhang

    Beitrag vom 18. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Wenn Sie Ihr Schandmaul schon so weit aufreissen Herzinger , Sie linker Kasper, dann benenen Sie Ross und Reiter!

    Wer hat wann und wo gegen deutsche Bürger jüdischen Glaubens gehetzt , als los, antworten Sie !"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 18. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Christian von Wildungen wird verwarnt und mit vier Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Äußerung "Götz von Berlichingen" ist in den Kontext der Debatte zu setzen, welche auch im Voraus bereits eine aufgeheizte Dynamik entwickelte. Der Debattenverlauf steht jedoch in keinem Verhältnis zur gemeldeten Aussage. Der Ausruf "Götz von Berlichingen" ist allgemeinhin als verdeckte Beleidigung zu verstehen, da dieser durch das Zitat "Er kann mich am Arsche lecken" bekannt ist. Dass die Äußerung auf die Person hinter dem Charakter "Stefan Herzinger" abzielt, kann zumindest im Zusammenhang mit vorherigen Aussagen des Christan von Wildungen nicht ausgeschlossen werden (OG 6 BvT 2/21). Im Vorfeld der Äußerung schildert von Wildungen "Herzinger, ich habe so einen wie Sie, noch nie ernst genommen [...]", wobei hier davon ausgegangen werden kann, dass Christian von Wildungen sich auf die Zugehörigkeit Stefan Herzingers zum linkeren Spektrum der politischen Landschaft beziehe. Von Wildungen ist auch zuvor bereits im außersimulatorischen Kontext durch abfällige Bemerkungen gegenüber Personen mit ähnlichen politischen Wertevorstellungen wie diese von Stefan Herzinger aufgefallen. Mithin ist die getätigte Äußerung auch nicht durch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 geschützt, da sie zweifelsfrei darauf abzielt eine Empörung durch Stefan Herzinger hervorzurufen.

    Die Belegung des Spielers Christian von Wildungen mit vier statt zwei Strafpunkten ergibt sich aus den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 ModAdminG. So ist Christian von Wildungen bereits vierzehn Mal wegen eines Verstoßes verwarnt und mit Strafpunkten belegt worden.



    Anhang

    Beitrag vom 18. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Herzinger,ich habe so einen wie Sie, noch nie ernst genomen und nun "Götz von Berlichingen"!"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Alex Regenborn vom 24. September 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass der Spielfluss in unnötiger Art und Weise gestört würde. Spielflussstörendes Verhalten ist nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 verboten. Eine strafwürdiges Verhalten nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 kann bereits dadurch ausgeschlossen werden, dass es im vorliegenden Fall an der Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl an Beiträgen mangelt. Auch ein strafwürdiges Verhalten nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 kann ausgeschlossen werden. Dem Beitrag mangelt es dazu einer ausschließlichen Ausrichtung auf die Hervorrufung der Empörung eines Dritten. Der Zusatz "dann ist das ihr Problem" kann zwar als provokative Aussage verstanden werden, ist jedoch im Kontext einer parlamentarischen Auseinandersetzung und als Zusatz zu einem sachbezogenen Beitrag getätigt worden. Die Meldung wurde mithin auch dadurch begründet, dass Alex Regenborn weder Adressat, noch Absender der parlamentarischen Anfrage sei. Diese Erwägung kann jedoch nicht innerhalb des Moderationsverfahrens nicht berücksichtigt werden, da die Frage des Rederechts zu einzelnen Debattengegenständen Gegenstand der Geschäftsordnungshoheit der Parlamente ist. Zumal nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Bestimmungen willentlich und nur zu Zwecken der Spielflussstörung missachtet wurden.



    Anhang

    Beitrag vom 24. September 2021
    Alex Regenborn:
    "Herr Wildungen, eine Beantwortung ist erfolgt. Wenn Sie mit den Antworten unzufrieden sind, ist das Ihr Problem."



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Martin Mondtot vom 26. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass im oben genannten Beitrag eine Beleidigung und damit ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 vorliege. Im gemeldeten Beitrag ist zwar durchaus eine Beleidigung zu erkennen, dessen außensimulatorischer Bezug klar durch die Nutzung eines Spoilers gekennzeichnet ist, die Äußerung ist jedoch in den Kontext der Debatte zu setzen. Betrachtet man die Äußerung im Verlauf der Debatte wird klar ein Mangel der Ernstlichkeit erkennbar, der auch vom Adressaten unverzüglich erkannt wird.



    Anhang

    Beitrag vom 26. Oktober 2021
    Martin Mondtot:
    "HALT DIE FRESSE! DU ARSCHLOCH! /s"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation nach ModAdminG entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde begründet, dass es sich bei „Linker Clown“ um eine Beleidigung handelt. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei der getätigten Aussage um ein persönliches Werturteil des Gemeldeten über den im Beitrag genannten Herr Herbert Müller. Somit fällt die Aussage unter die Meinungsfreiheit und ist nicht sanktionswürdig. Die Moderation erkennt allerdings an, dass die genutzte Ausdrucksweise im Beitrag unnötigerweise unfreundlich ist, insbesondere dadurch, dass sie sich auf eine nicht am direkten Gespräch beteiligte Person bezieht. Entsprechend wird die gemeldete Person gebeten, trotz des Absehens von einer Sanktion sich im Ton zu mäßigen.



    Anhang

    Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    " Ich antwortete dem linken Clown Müller, er sprach mich als private Person an, ergo antwortete ich ihm auch als solche."



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 30. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Christian von Wildungen wird verwarnt und mit sechs Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Äußerung "Lieber homophob , als ein Arschhinhalter ,wie Sie einer zu sein scheinen!" ist in den Kontext der Debatte zu setzen, welche auch im Voraus bereits eine aufgeheizte Dynamik entwickelte. Der Debattenverlauf steht jedoch in keinem Verhältnis zur gemeldeten Aussage. Von Wildungen bezeichnet Personen mit einer homosexuellen Orientierung hier als "Arschhinhalter" und gibt weiter an lieber homophobe Ansichten zu pflegen, als sich dieser Personengruppe zugehörig zu fühlen. Diese Aussage ist mithin dazu geeignet Zugehörige dieser Personengruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit abzuwerten, damit liegt hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 ModAdminG i.V.m. § 11 Abs. 2 ModAdminG vor.

    Die Belegung des Spielers Christian von Wildungen mit sechs statt zwei Strafpunkten ergibt sich aus den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 ModAdminG. So ist Christian von Wildungen bereits fünfzehn Mal wegen eines Verstoßes verwarnt und mit Strafpunkten belegt worden und ist auch im Vorfeld vermehrt durch diskriminierende Äußerungen aufgefallen.



    Anhang

    Beitrag vom 30. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Lieber homophob , als ein Arschhinhalter ,wie Sie einer zu sein scheinen!

    Im übrigen Sie Terroristenfreund und linker Haderlump uch heiße WILDUNGEN!"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation nach ModAdminG entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich beim Beitrag um „Rassismus, Menschenfeindlichkeit, [und] Xenophobie“ handle. Nach Auffassung der Moderation ist dies weder in der Bezichtigung anderer, nicht in der Wirklichkeit zu leben, noch im Urteil, ob bestimmte Religionen nach Deutschland gehören, gegeben. Die getätigten Äußerungen des Gemeldeten bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit und sind somit nicht sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    "Ich bin in der Wirklickeit , Herr Wexler, zwar nicht in jener, die Sie und ihre Gesinnungsgenossen sich erträumen und die Leute wie ich zu verhindert wissen, sonden in jener Realität, eines anständigen bürgerlichen ( der Adel eingeschlossen) Menschen.

    Nur je Religionen welche traditionell hier abgestammt haben Rechte ,alles andere hat hier nichts verloren."



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 28. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der gemeldete Beitrag beinhaltet keinen Verstoß gegen das ModAdminG. Die angegebene Begründung, der nachfolgende Text sei ein "Unnötig Aggressiver [sic] Beitrag", rechtfertigt nach Ansicht der Moderation keine Sanktion gemäß § 8 ModAdminG. Nichtsdestotrotz sind alle Mitspieler selbstverständlich angehalten, sich anderen gegenüber respektvoll zu verhalten.



    Anhang

    Beitrag vom 28. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Halten Sie endlich ihren linkslastigen Rand Sie nerven nur. aber etwas anderes können Sie ja auch nicht, etwas Konstruktives , ist einem, wie Ihnen nicht zu erwarten!"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Richard Solms vom 28. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Richard Solms wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Bezeichnung eines Mitspielers als "psychisch gestört" ist in den Kontext der Debatte zu setzen, welche auch im Voraus bereits eine aufgeheizte Dynamik entwickelte. Der Debattenverlauf steht jedoch in keinem Verhältnis zum gemeldeten Beitrag. Eine Angriff auf die persönliche Ehre ist durch das böswillige Unterstellen einer psychischen Erkrankung zumindest anzunehmen. Dass die Äußerung auch auf die Person hinter dem Charakter Christian von Wildungen abzielt ist mithin nicht auszuschließen, da diese besonders schwer wiegt (OG 6 BvT 2/21). Ferner kann auch davon ausgegangen werden, dass die Äußerung auf das Hervorrufen einer Empörung Christian von Wildungens gerichtet ist. Sie ist damit nicht durch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 ModAdminG geschützt.



    Anhang

    Beitrag vom 28. Oktober 2021
    Richard Solms:
    "Wie soll man eigentlich eine Partei mit einem psychisch Gestörten als Vorsitzenden ernst nehmen?"


  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich nach Ansicht der Moderation um keine derart schwerwiegende Beleidigung, als dass eine Verwarnung nach ModAdminG gerechtfertigt wäre. Der Beitrag bewegt sich im Kontext eines ohnehin aufgeheizten Wortwechsels mit dem Nutzer Herbert Müller und ist auch in diesen Zusammenhang einzuordnen. Zudem handelt es sich bei der Bezeichnung "Kasper" zwar per Definition um eine Beleidigung im weiteren Sinne, die aufgrund ihres allgemeinen Gebrauchs jedoch nicht dazu geeignet ist, Empörung hervorzurufen. Sie ist zudem nicht spielbeherrschend, womit der Tatbestand für eine Beleidigung nach § 11 (1) ModAdminG nicht gegeben ist.



    Anhang

    Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Sie sind ein Linksextremer, Müller , Sie Kasper, PUNKT!!"

  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich bei "Depp" um eine Beleidigung handle. Dies ist zwar zutreffend, nach Ansicht der Moderation liegt jedoch keine derart schwerwiegende Beleidigung vor, als dass eine Verwarnung nach ModAdminG gerechtfertigt wäre. Im Verlauf der vorangegangenen Diskussion wird erkenntlich, dass bereits eine aufgeheizte Stimmung vorlag, in dessen Rahmen sich die Antwort des Gemeldeten bewegt. In dieser Einordnung kann nicht von einer Beleidigung im unverhältnismäßigen Maße ausgegangen werden, sodass sie spielbeherrschend oder geeignet, Empörung hervorzurufen, sei. Dementsprechend ist der Beitrag als Widerspruch zur angesprochenen Person Herr Stefan Herzinger zu werten und fällt somit unter die Meinungsfreiheit. Daher ist er nach § 11 (1) ModAdminG nicht sanktionswürdig.

    Die gemeldete Person wird jedoch abermals gebeten, sich im Ton und der Wortwahl entschieden zu mäßigen, um zukünftige Sanktionen zu vermeiden.



    Anhang

    Beitrag vom 28. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    "Sie Depp haben mich doch volgequatscht!"



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass " 'Proleten' beleidigend [und] 'Terroristenfreunde' unnötig provozierend aggressiv' ist. Der Beitrag ist im Kontext der vorangegangenen Debatte zu betrachten. Im Rahmen dessen ist die Bezeichnung als "Proleten" zwar als abwertend, jedoch immer noch als verhältnismäßig einzustufen. Die Bezeichnung als "Terroristenfreunde" ist grundsätzlich dafür geeignet, als Mittel der Beleidigung und Ehrverletzung zu dienen; gemäß dem Urteil des OGs vom 2. März 2021 im Falle 4 BvT 1/21 fallen Tatsachenbehauptungen und Werturteile unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Aufgrund vergangener Aussagen des Angesprochenen, Herr Herbert Müller, ist stark anzunehmen, dass der Gemeldete, Herr Christian Wildungen, die Aussage im Glauben getätigt hat, es handle sich um eine Tatsachenbehauptung. Somit fällt die Aussage unter die Meinungsfreiheit und ist nach § 11 (1) ModAdminG nicht sanktionswürdig.


    Anhang

    Beitrag vom 26. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    "Von Ihren Haufen linker Terroristenfreunde wollen wir gar nicht erst reden Müller!

    Zumindest sind wir keine Proleten,wie Sie und Ihresgleichen. "



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Dr. Joachim Holler vom 4. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich um "Verbote weitergabe von Informationen durch Holler!" [sic] handle. Da weder der Account Joachim Holler, noch einer der im Doppelaccountregister eingetragenen Nebenaccounts der Person Teil der Moderation oder Administration waren, ist ein Wissen um die fragliche Person aus erster Hand ausgeschlossen. Ebensowenig konnte glaubhaft dargelegt werden, ob Herr Holler Informationen über meldende Personen durch eine Quelle mit den entsprechenden Befugnissen bezieht. Nach Auffassung der Moderation bestehen erhebliche Zweifel an einem Regelübertritt durch Herrn Holler. Nach § 8 Abs. 1 Punkt 7. ModAdminG ist der Beitrag somit nicht sanktionswürdig



    Anhang

    Beitrag vom 4. November 2021
    Joachim Holler:
    "War halt Wildungen. Darüber würd ich mir echt keinen Kopf machen."



  • Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Christian von Wildungen vom 25. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass die Aussage "Sie Kaspar" unnötig aggressiv und beleidigend sei. Die Aussage ist jedoch in den Kontext der Debatte zu setzen, welche bereits im Voraus eine aufgeheizte Dynamik entwickelte. "Sie Kaspar" ist hier die direkte Entgegnung auf einen vorherigen provokativen Beitrag. Es lässt sich aufgrund mangelnder Schwere der Aussage auch ausschließen, dass diese auf die Person hinter dem Charakter Diogenes Hammerschmidt gerichtet war. (OG 6 BvT 2/21) Die Aussage ist ferner durch § 11 Abs. 1 ModAdminG geschützt, da sie weder spielbeherrschend ist, noch besonders darauf ausgerichtet zu sein scheint eine Empörung hervorzurufen.




    Anhang

    Beitrag vom 25. Oktober 2021
    Christian von Wildungen:
    "Es ist sch..-egal, was Sie langweilig finden, ich bin nicht für Ihre Bespassung zuständig, Sie Kasper! Ich habe Herrn Haft geantwortet!

    Natürlich habe ich auch zu´m Thema Altersarmut, Lererstand, Bildung einiges zu sagen nur das war nicht das Thema!"